{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-07-22_4_StR_185_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-07-22","aktenzeichen":"4 StR 185/99","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\n4 StR 185/99\nvom\n\n22. Juli 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Gescher\nfür den Angeklagten V.\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Münster vom 30. November 1998 werden\n\nverworfen.\n\n2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils der \"versuchten besonders\nschweren Brandstiftung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz\" für schuldig befunden und den Angeklagten R. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten St. zu einer\nsolchen von vier Jahren und sechs Monaten sowie die Angeklagten V.\nund W. zu Jugendstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit\ndenen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen und - bis auf den Ange-\n\nklagten W. - auch das Verfahren beanstanden.\n\nDie Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt zulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO) angebracht sind, aus den vom Generalbundesanwalt in seinen\nAntragsschriften genannten Gründen unbegründet. Auch die Sachrügen haben\n\nkeinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen nahmen die Angeklagten am Abend des\n30. April 1998 an einer von dem Kreisvorsitzenden der NPD in Unna veranstalteten Grillparty in Wüllen teil. Durch den Genuß von Alkohol enthemmt und\ndas Anhören \"deutschnationaler\" Lieder \"leicht aggressiv\" gestimmt, beschlossen sie, einen Brandanschlag auf das nahegelegene Asylbewerberheim in Ahaus-Wüllen zu verüben. Sie wollten einen \"Molotow-Cocktail\" herstellen und in\ndas Heim werfen, um dieses in Brand zu setzen. Auf diese Weise wollten sie\nden Bewohnern des Hauses zeigen, \"wer Herr im Hause\" sei und ihren \"nationalen Überlegenheitsgefühlen Ausdruck verleihen\". Dabei nahmen sie in Kauf,\n\"daß in dem Heim wohnende Menschen - daß dort welche wohnten und zur\nNachtzeit anwesend sein würden, war den Angeklagten bewußt - durch den\nAnschlag in die Gefahr des Todes geraten könnten. Sie billigten deren Tod\njedoch nicht, da sie davon ausgingen, daß den Bewohnern die Flucht aus dem\n\nHaus gelingen würde, sobald das Feuer entstanden war\" (UA 20).\n\nIn Ausführung ihres Planes füllten sie zunächst eine Halbliterflasche mit\nTreibstoff und versahen sie mit einer Lunte. Mit diesem Brandsatz begaben sie\nsich gegen 23.40 Uhr zur Rückseite des ebenerdigen Gebäudes. Während die\nAngeklagten V. und R. in einem Gebüsch zurückblieben, gingen die\nbeiden anderen mit der Brandflasche bis zu dem im Abstand von 8,80 m zum\nHaus befindlichen Sichtschutzzaun. Einer von beiden entzündete sodann die\nLunte und warf den \"Molotow-Cocktail\" entsprechend dem gemeinsamen Plan\ngezielt und kräftig in Richtung auf das vor ihnen liegende Fenster des Heimes,\n\naus dem das Licht eines eingeschalteten Fernsehgeräts drang.\n\nEntgegen den Erwartungen der Angeklagten prallte der Brandsatz jedoch nicht gegen die Fensterscheibe, sondern gegen die Hauswand unmittelbar unterhalb des Fensters und fiel an der Wand entlang auf den Boden. \"Von\nda aus stieg, nachdem die brennende Lunte das auslaufende Benzingemisch\nentzündet hatte, eine Stichflamme bis etwa zur halben Höhe des Fensters empor, setzte ein am Mauerwerk unterhalb verlaufendes Telefonkabel in Brand\nund verursachte am Mauerwerk und auf dem Boden unterhalb des Fensters\neinen Abbrand des Treibstoffes\" (UA 24). Die Flammen konnten von Heimbe-\n\nwohnern gelöscht werden.\n\nDas Urteil hält rechtlicher Prüfung stand. Der Erörterung bedarf nur fol-\n\ngendes:\n\n1. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Angeklagten tateinheitlich\nmit dem Herstellen eines Brandsatzes und Ausüben der tatsächlichen Gewalt\nüber diesen der versuchten besonders schweren Brandstiftung schuldig gemacht haben, kommt es auf die Rechtsnatur des durch das 6. Strafrechtsreformgesetz neu eingeführten § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB an:\n\nHandelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt (so - ohne Begründung - Hörnle Jura 1998, 182), kann der Versuch grundsätzlich nur dann strafbar sein, wenn entweder der Grundtatbestand vollendet und der konkrete Gefahrerfolg versucht oder wenn ein anderer Mensch tatsächlich in die Gefahr\ndes Todes gebracht wurde, obwohl es hinsichtlich des Grundtatbestands nur\nbeim Versuch blieb (vgl. Rengier JuS 1998, 397, 400). Allerdings wird im\n\nSchrifttum teilweise vertreten (Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 18\nRdn. 12 m.w.N.), daß auch dann eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommt,\nwenn sowohl der Grundtatbestand als auch die Herbeiführung des besonderen\nErfolges lediglich versucht worden sind (a.M. Maurach/Schroeder Strafrecht\nBesonderer Teil Teilband 1 8. Aufl. S. 118; Hirsch GA 1972, 76); einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch - wie sich aus folgendem ergibt -\nnicht. Ist § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB nämlich als Qualifikationstatbestand zur\nschweren Brandstiftung nach § 306 a StGB anzusehen, so ist der Versuch ohne Rücksicht darauf strafbar, inwieweit der Grundtatbestand oder die Voraussetzungen der Qualifikation erfüllt sind; es kommt dann nur darauf an, daß der\nTäter zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB im\nSinne von § 22 StGB unmittelbar angesetzt hat.\n\n2. Der Senat ist mit der nahezu einhelligen Literaturmeinung (vgl. Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 306 b Rdn. 1, 3; Fischer NStZ 1999, 13, 14; Hecker\nGA 1999, 332 Fn. 4; Radtke ZStW 110 (1998) 848, 877; Rengier JuS 1998,\n397, 400; Stein in Dencker/Struensee/Nelles/Stein, Einführung in das 6. Strafrechtsreformgesetz 1998 Rdn. 65, 66; Wolters JR 1998, 271, 273, 274; ders.\nJZ 1998, 397, 400; unklar Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 306 b Rdn. 1 und 7)\nder Ansicht, daß es sich bei 8 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB um ein Vorsatzdelikt\n\nund nicht um ein erfolgsqualifiziertes Delikt handelt.\n\nVom Wortlaut der Vorschrift her mag zwar eine andere Sichtweise auch\nmöglich erscheinen; es ist aber zu berücksichtigen, daß der Wortlaut demjenigen anderer Vorschriften entspricht, für welche die Rechtsprechung Vorsatz\nhinsichtlich der Gefährdungserfolge verlangt (vgl. BGHSt 26, 244, 245 m.w.N.;\nBGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 3 Vorsatz 1). Darüber hinaus ergibt sich aus dem\n\nRegelungszusammenhang, daß der Täter neben dem auf das Grunddelikt bezogenen Vorsatz auch Gefährdungsvorsatz hinsichtlich der konkreten Todesgefahr eines anderen Menschen haben muß (so auch Fischer aaO Fn. 17). Der\nerhebliche Unterschied der Mindeststrafandrohung von zwei Jahren bei\n§ 306 b Abs. 1 StGB und fünf Jahren bei § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB wäre nur\nschwer erklärbar, wenn hier wie dort nur Fahrlässigkeit verlangt würde (Stein\naaO Rdn. 66). Letztlich spricht auch die Entstehungsgeschichte dafür, daß sich\nder Vorsatz auf die konkrete Gefahr beziehen muß (vgl. Begründung des Ge-\n\nsetzesentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8587, S. 49).\n\n3. Da die Angeklagten, als sie zur Verwirklichung der Tat ansetzten,\nnach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts billigend in Kauf\nnahmen, daß durch den Brandanschlag eine Gefahr für das Leben der Heimbewohner entstehen würde, haben sie sich der versuchten besonders schwe-\n\nren Brandstiftung schuldig gemacht.\n\nEntgegen dem Revisionsvorbringen der Angeklagten R. und V.\nist die Annahme der Strafkammer, daß die Angeklagten ungeachtet ihrer unterschiedlichen Tatbeiträge als Mittäter gehandelt hätten, rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nMittäter ist gemäß § 25 Abs. 2 StGB, wer aufgrund gemeinschaftlichen\nTatentschlusses seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und denjenigen des anderen als Ergänzung seines Tatbeitrages will (BGHSt 37, 289, 291;\n40, 299, 301). Die Annahme von Mittäterschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in wertender Betrachtung der festgestellten\n\nTatsachen zu prüfen. Dafür ist der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der\n\nUmfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu\nihr maßgeblich (BGH NStZ 1982, 243; 1990, 130; BGHR StGB § 25 Abs. 2\nMittäter 26).\n\nDie Annahme dieser Voraussetzungen wird von den Feststellungen getragen. Danach wollten auch die Angeklagten R. und V. die Durchführung des Brandanschlages; sie waren an der Herstellung und dem Transport\ndes Brandsatzes sowie an der Auswahl des Angriffsortes beteiligt. Auch wenn\nsie letztlich nicht mit an den Sichtschutzzaun herangetreten sind, ändert dies\nnichts an ihrer Mittäterschaft und stellt auch kein Abstandnehmen von der Tat\ndar; vielmehr bestärkten sie durch ihre Anwesenheit in unmittelbarer Tatortnähe denjenigen, der entsprechend dem gemeinsamen Plan den Brandsatz auf\n\ndas Heim warf.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\nSolin-Stojanovic Ernemann\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 306 b Abs. 2 Nr. 1\n\n8306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB ist kein erfolgsqualifiziertes Delikt, sondern setzt\n\nauch hinsichtlich des Eintritts der Gefahr Vorsatz voraus.\n\nBGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - 4 StR 185/99 - Landgericht Münster -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-22/4-str-185-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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