{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-07-20_4_StR_106_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-07-20","aktenzeichen":"4 StR 106/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung nach dem ADH- und\n\nGaschromatographie-Verfahren rechtfertigen eine Verurteilung nach\n\n-2-\n§ 316 StGB (wegen \"absoluter Fahruntüchtigkeit\",, wenn bei\n\nBlutalkoholkonzentrationen mit einem Mittelwert ab 1,1 % die\nDifferenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Einzelwert\n(Variationsbreite) nicht mehr als zehn Prozent des Mittelwerts\nbeträgt und das untersuchende Institut die erfolgreiche Teilnahme\nan den Ringversuchen versichert; einer Berechnung der\n\nStandardabweichung der Einzelwerte bedarf es nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 106/99\n\nvom\n20. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Trunkenheit im Verkehr\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 316\n\nDie Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung nach dem ADH- und\n\nGaschromatographie-Verfahren rechtfertigen eine Verurteilung nach\n\n-2-\n§ 316 StGB (wegen \"absoluter Fahruntüchtigkeit\",, wenn bei\n\nBlutalkoholkonzentrationen mit einem Mittelwert ab 1,1 % die\nDifferenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Einzelwert\n(Variationsbreite) nicht mehr als zehn Prozent des Mittelwerts\nbeträgt und das untersuchende Institut die erfolgreiche Teilnahme\nan den Ringversuchen versichert; einer Berechnung der\n\nStandardabweichung der Einzelwerte bedarf es nicht.\n\nBGH, Beschluß vom 20. Juli 1999 - 4 StR 106/99 - Brandenburgisches Oberlandesgericht\nAG Cottbus -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1999 durch den\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die\nRichter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, die Richterin am\nBundesgerichtshof Solin-Stojanovic und den Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann beschlossen:\n\nDie Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung nach dem\nADH- und Gaschromatographie-Verfahren rechtfertigen eine\nVerurteilung nach § 316 StGB (wegen \"absoluter\nFahruntüchtigkeit\"), wenn bei Blutalkoholkonzentrationen mit\neinem Mittelwert ab 1,1 % die Differenz zwischen dem\nhöchsten und dem niedrigsten Einzelwert (Variationsbreite)\nnicht mehr als zehn Prozent des Mittelwerts beträgt und das\nuntersuchende Institut die erfolgreiche Teilnahme an den\nRingversuchen versichet; einer Berechnung der\n\nStandardabweichung der Einzelwerte bedarf es nicht.\n\nDas Amtsgericht Cottbus hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe\n\nverurteilt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nAm 20. Januar 1996 gegen 21.15 Uhr führte der Angeklagte seinen\nPKW BMW in Cottbus auf Öffentlichen Straßen; über das Fahrverhalten des\nAngeklagten teilt das Urteil nichts mit. In der Clara Zetkin Straße wurde er im\n\nRahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten. Die dem\n\nAngeklagen um 21.55 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine\nBlutalkoholkonzentration im Mittelwert von 1,1 %, den das Amtsgericht seiner\nrechtlichen Beurteilung zugrundegelegt hat. Dieser Mittelwert errechnete sich\naus vier Einzelmeßwerten, von denen zwei Messungen nach dem ADH-Verfahren Einzelwerte von 1,03 % und 1,11 % und zwei Messungen nach dem\nGC-Verfahren Einzelwerte von jeweils 1,13 %. ergaben. Das Institut, das die\nBlutuntersuchung durchgeführt hat, nimmt regelmäßig erfolgreich an\nRingversuchen der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie e.V. teil. Eine\nÜberprüfung der Standardabweichung (dazu unten IV 2) hat das Amtsgericht\nmit der Begründung für entbehrlich gehalten, sie sei \"kein geeignetes\nFehlerkriterium bei der Beurteilung einer Blutalkoholanalyse”, ihre Ermittlung\n\"aus vier einzelnen Werten (lasse) keine zuverlässigen Aussagen über die\n\nGenauigkeit der Messung zu”.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner frist- und\nformgerecht eingelegten Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt. Er macht geltend, die Verurteilung lasse sich nicht auf den errechneten\nMittelwert von 1,10 %. stützen, weil die Standardabweichung mehr als 0,03 %o\nbetrage. Deshalb hätte hier ein erhöhter Wert von 1,15 %. als Grenze der\n(absoluten) Fahruntüchtigkeit der Entscheidung zugrundegelegt werden\n\nmüssen.\n\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht möchte die Revision als\nunbegründet verwerfen. Es ist der Ansicht, daß das nach dem ADH- und dem\n\nGC-Verfahren gewonnene Ergebnis der Blutalkoholbestimmung bereits dann\n\nverwertbar ist, wenn die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten\nEinzelwert nicht mehr als 10 % des Mittelwerts betrage; eine über 0,03 %o\nliegende Standardabweichung der Einzelergebnisse stehe der Verwertbarkeit\n\nnicht entgegen.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten\nEntscheidung jedoch durch den Beschluß des Senats vom 28. Juni 1990\n- 4 StR 297/90 - (BGHSt 37, 89) gehindert, den es dahin versteht, daß bei der\nKombination von ADH- und GC-Verfahren das Ergebnis der\nBlutalkoholbestimmung nur dann verwendet werden darf, wenn die\n\nStandardabweichung nicht mehr als 0,03 %. beträgt.\n\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht hat deshalb die Sache gemäß\n8 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende\nRechtsfrage vorgelegt:\n\nIst die Verwertbarkeit einer Blutalkoholbestimmung nach dem\n\nADH-Verfahren und dem gaschromatographischen Verfahren\n\ndavon abhängig, daß\n\na) die Variationsbreite der Einzelmeßwerte (Differenz zwischen\nhöchstem und geringstem Wert) nicht größer als der zehnte Teil des\narithmetischen Mittels der Einzelmeßwerte ist oder\n\nb) die sogenannte Standardabweichung nicht mehr als 0,03 %. beträgt?\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:\n\nDie Verwertbarkeit des Ergebnisses einer Bilutalkoholuntersuchung nach dem ADH- und Gaschromatographie-Verfahren erfordert, daß bei Mittelwerten ab 1,0 %o\nBlutalkoholkonzentration die Differenz zwischen dem höchsten\nund dem niedrigsten Einzelwert (Variationsbreite) nicht mehr als\n10 % des Mittelwertes beträgt. Die Überschreitung der\nStandardabweichung von 0,03 % steht der Verwertbarkeit nicht\nentgegen.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Das Oberlandesgericht hat\neine Sache auch dann dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG\nvorzulegen, wenn es meint, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nabzuweichen, weil Zweifel über deren Reichweite bestehen (vgl. BGHSt 34, 94,\n97; Hannich in KK-StPO 4. Aufl. GVG 8 121 Rdn. 29). Das ist hier der Fall. Die\nAuffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beruht auch auf vertretbaren\nErwägungen; sie ist deshalb vom Senat bei der Prüfung der\nVorlegungsvoraussetzungen hinzunehmen (BGHSt 19, 242; 22, 385, 386;\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. GVG § 121 Rdn. 10).\n\nDie Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefaßt. Sie betrifft über die\nEntscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren hinaus (vgl. BGHSt 25,\n281, 283; 43, 285, 288) nach ihrem Wortlaut auch die Anerkennung des\nGrenzwerts der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 % mit einem\nSicherheitszuschlag von 0,1 % zum Grundwert von 1,0 %o, wenn das\nuntersuchende Institut die Anforderungen der Deutschen Gesellschaft für\nKlinische Chemie e.V. für die Blutalkoholbestimmung nicht erfüllt. Zum anderen\nerstreckt sie sich auf alle Biutalkoholkonzentrationen, während\nentscheidungserheblich für die Annahme \"absoluter Fahruntüchtigkeit\" nur\ndiejenigen mit einem Mittelwert von 1,1 % und mehr sind. Der Senat formuliert\n\ndeshalb die Rechtsfrage wie folgt:\n\nSind die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung nach dem ADH- und\nGaschromatographie-Verfahren auch dann verwertbar, wenn bei\n\nBlutalkoholkonzentrationen mit einem Mittelwert ab 11 % die\n\nStandardabweichung der Einzelwerte den Wert von 0,03 %. übersteigt, die\nDifferenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Einzelwert\n(Variationsbreite) aber nicht mehr als zehn Prozent des Mittelwerts beträgt und\ndas untersuchende Institut die erfolgreiche Teilnahme an den Ringversuchen\n\nversichert?\n\nDie Frage ist zu bejahen:\n\n1. Der Senat hat in der Entscheidung BGHSt 37, 89, auf die das\nvorlegende Oberlandesgericht Bezug nimmt, bei der Festlegung des\nBeweisgrenzwerts der absoluten Fahruntüchtigkeit den Sicherheitszuschlag\nvon 0,1 % zum Grundwert von 1,0 % nur für diejenigen mit forensischen\nBlutalkoholanalysen befaßten Institute vorübergehend auf 0,15 %. erhöht, die\nan den zur Qualitätskontrolle durchzuführenden Ringversuchen noch nicht\nerfolgreich teilgenommen haben (BGHSt aaO 98). Auf der Grundlage eines\nvom Bundesgesundheitsamt ausgewerteten neuen Ringversuchs der\nDeutschen Gesellschaft für Klinische Chemie e.V. hatte das\nBundesgesundheitsamt 1989 im \"Gutachten zum Sicherheitszuschlag auf die\nBlutalkoholbestimmung” (NZV 1990, 104 ff., im folgenden: Gutachten 1989) für\nsämtliche Kombinationen von Uhntersuchungsverfahren (ADH, GC und\nWidmark) ”unter Berücksichtigung der ermittelten zufälligen (Unterschied\nzwischen dem einzelnen Meßwert und dem Mittelwert) und systematischen\nAbweichungen” (BGHSt aaO 97) eine \"maximale Abweichung im ungünstigsten\nFall” von knapp 0,5 %. ermittelt. Der Senat hat diesen Wert im Anschluß an\n\neinen Vorschlag im Gutachten 1989 (aaO S. 106) zur Vermeidung von\n\nUnsicherheiten verdoppelt und deshalb den Sicherheitszuschlag auf 0,1 %o\nbemessen. Dabei sei — so der Senat — \"auch gewährleistet, daß die - einseitige\n— Irrtumswahrscheinlichkeit, d.h. die statistische Wahrscheinlichkeit, daß der im\nEinzelfall errechnete Mittelwert vom wahren Wert um mehr als 0,10 %o\nabweicht, wesentlich geringer als 0,15 % ist (Gutachten 1989 S. 109)” (BGHSt\naaO 97). Eine Irrtumswahrscheinlichkeit von 0,15 % hat der Senat aber bereits\nbei der Festlegung der 1,3 %o-Grenze als hinnehmbar erachtet (BGHSt 21, 157,\n165). Bereits in der zuletzt genannten Entscheidung hatte der Senat, gestützt\nauf das Gutachten des Bundesgesundheitsamts 1966 (Lundt/Jahn Gutachten\ndes BGA zur Frage Alkohol bei Verkehrsstraftaten <1966>, im folgenden:\nGutachten 1966), eine Unverwertbarkeit des Untersuchungsergebnisses nur\n”bei Überschreitung einer Variationsbreite von höchstens 10 % des\nProbemittelwertes” angenommen (BGHSt aaO 166). Die Überprüfung der\nVariationsbreite ermöglicht die Aufdeckung möglicherweise vorhandener\nsystematischer Fehler der angewandten — jeweils zwei verschiedenen -\nUntersuchungsverfahren (Heifer/Brzezinka BA 1991, 108, 114; Hentschel JR\n1996, 388, 389); sie ist mithin dafür gedacht, die mit statistischer Sicherheit zu\n\nerwartenden ”Ausreißer” zu eliminieren, nicht aber als Mittel der\nVerfahrenskontrolle (Beier NZV 1996, 343, 345; Hentschel/Born Trunkenheit im\nVerkehr, 7. Aufl. <1996> Rdn. 79).\n\nHieran hat sich durch Herabsetzung des Beweisgrenzwerts für die\nAnnahme absoluter Fahruntüchtigkeit von 1,3 % auf 1,1 % durch die\nEntscheidung BGHSt 37, 89 nichts geändert. Voraussetzung für einen\nSicherheitszuschlag von lediglich 0,1 %o ist allerdings, daß das jeweilige Institut\ndie im Gutachten 1989 geforderte generelle Meßpräzision regelmäßig einhält,\n\nwas durch die Versicherung erfolgreicher Teilnanme an Ringversuchen\n\nnachzuweisen ist (BGHSt aaO 98; dazu eingehend LG Göttingen Nds. Rpfl.\n1991, 276, 278; weiter gehend Grüner BA 1991, 360, 368). Der Tatrichter darf\ndeshalb unter dieser Voraussetzung den 1,1 % oder mehr ergebenden\nMittelwert seiner Beurteilung zugrundelegen, wenn die Variationsbreite nicht\nmehr als 10 % des Probenmittelwerts beträgt. Diese maximale Variationsbreite\nist, wie das vorlegende Oberlandesgericht dargelegt hat, im Ausganggsfall\n\neingehalten.\n\n2. Wird die zulässige Variationsbreite nicht überschritten, so steht der\nVerwertbarkeit des Mittelwerts nicht entgegen, daß die Standardabweichung,\nbezogen auf die Einzelwerte, über derjenigen liegt, die im Gutachten 1989 als\nObergrenze für die Herabsetzung des Sicherheitszuschlages auf 0,1 %o\nzugrundegelegt ist (BayObLG NZV 1996, 75 = JR 1996, 385 mit zust. Anm.\nHentschel; Heifer/Brzezinka BA 1996, 106 f. = Anm. zu BayObLG aaO;\nHentschel/Born aaO; Mühlhaus/Janiszewski StVO 15. Aufl. StGB § 316 Rdn.\n12 m.w.N.; Sammler/Sprung/Hilgers BA 1992, 205, 208). Die zufällige oder\nStandard-Abweichung (Streuung) ist der Unterschied zwischen dem durch die\nAnalyse erhaltenen Meßwert und dem Mittelwert (Gutachten 1989 aaO S. 104);\nsie dient zur Charakterisierung der Meßpräzision (Gutachten 1989 aaO S. 105;\nBeier aaO 343; Grüner aaO 362). Ihr maximal zulässiger Wert bei dem vom\nSenat angenommenen Sicherheitszuschlag von 0,1 % ist im Gutachten 1989\nfür die Kombination von ADH- und GC-Verfahren allerdings mit 0,03 %o\nangegeben (Gutachten 1989 aaO 106). Daß dieser Wert im Ausgangsfall\nüberschritten wird (zur Berechnung Schoknecht DRiZ 1991, 56; krit. dazu u.a.\nBeier aaO 343, 346), hindert das vorlegende Oberlandesgericht gleichwohl\nnicht, die Revision des Angeklagten — wie beabsichtigt — zu verwerfen. Das\n\nAmtsgericht hat, indem es die Standardabweichung unberücksichtigt gelassen\n\n-10-\n\nhat, nicht gegen wissenschaftlich gesicherte, den Tatrichter bindende\n\nErfahrungssätze verstoßen. Auch der Zweifelsgrundsatz ist nicht berührt.\n\nDie Entscheidung des Senats BGHSt 37, 89 besagt nichts anderes. Der\ndarin enthaltene Hinweis, ”durch die Bekanntgabe der vier bzw. fünf\nEinzelmeßwerte jeder Blutalkoholbestimmung nachzuweisen, daß die sich\nergebende Abweichung unter der im Gutachten 1989 (S. 106) angegebenen\nMaximalwerten liegt” (aaO 98), bezieht sich allerdings auf die\nStandardabweichung. Er sollte aber — wie die Berücksichtigung der von\nHeifer/Brzezinka (NZV 1990, 134) und Grüner/Bilzer (BA 1990, 222, 225)\ngeäußerten Bedenken erkennen läßt - nur verdeutlichen, daß bis zur\nVerbesserung der Meßpräzision durch institutsinterne und -externe Kontrollen\ninnerhalb des neuen Sicherheitszuschlages von 0,1 %. noch hinreichend Raum\nzur Berücksichtigung systematischer Fehler bleibt (so zutreffend BayObLG\naaO NZV 1996, 76). Dem hat der Senat dadurch Rechnung getragen, daß er\n\nzur Vermeidung jeglicher Benachteiligung den an sich erforderlichen\nSicherheitszuschag in Höhe des Wertes des mittleren Fehlers\n(Standardabweichung) von (nur noch) 0,05 % verdoppelte (vgl. dazu Hentschel\naaO 389). Dagegen war es nicht das Anliegen des Senats, als Korrektiv die\nBegrenzung der Standardabweichung an die Stelle derjenigen der\nVariationsbreite zu setzen (a.A. LG Hamburg NZV 1994, 45; LG München |\nNZV 1996, 378; Schoknecht NZV 1996, 217, 218). Ausdrücklich hat der Senat\ndeshalb die Verringerung des Beweisgrenzwertes der absoluten\nFahruntüchtigkeit auf 1,1 %. allein von der \"erfolgreichen Teilnahme am\nRingversuch\" abhängig gemacht, \"der die Einhaltung der erforderlichen\nMeßgenauigkeit bei den einzelnen Instituten gewährleisten soll\" (BGHSt aaO\n98).\n\n-11-\n\nDavon abgesehen kann der erkennende Senat die überwiegend\nvertretene Auffassung nicht unberücksichtigt lassen, daß die Einhaltung der im\nGutachten 1989 genannten maximalen Standardabweichung der Einzelwerte\nauch kein geeignetes (zusätzliches) Kontrollmaß für die Meßpräzision ist, weil\ndie Laborpräzision durch die Ermittlung der Standardabweichung aus den im\nkonkreten Fall gewonnenen lediglich vier bzw. fünf Einzelwerten nicht\nnachgewiesen werden kann (BayObLG aaO 76; LG Göttingen Nds. Rpfl. 1991,\n276 ff; Grüner BA 1991, 360, 368; Rüdell/Rüdell BA 1991, 252, 254;\nSammler/Sprung/Hilgers aaO; Hentschel JR 1996, 388, 390; Hentschel/Born\naaO; selbst Schoknecht, aaO, räumt ein, daß zur \"exakten Bestimmung von\nMittelwert und Standardabweichung theoretisch unendlich viele Meßwerte\nerforderlich” wären). Die im Gutachten 1966 als ”Hilfsmittel” bestimmte\nBegrenzung der Variationsbreite auf 10 % des Probenmittelwertes (bzw. bei\nProbenmittelwerten unter 1,0 %. auf gleichbleibend 0,10 Promille; Gutachten\n1966 S. 19, 26; dazu Grüner aaO BA 1991, 366 f.) dient — wie dargelegt - der\nAufdeckung möglicherweise vorhandener \"systematischer Fehler” der jeweils\nzwei angewandten Untersuchungsmethoden (Heifer/Brzezinka BA 1991 aaO\n114; Hentschel JR 1996, 388, 389). Durch das — zusätzliche — Hilfsmittel der\n(Begrenzung der) Standardabweichung würde kein höheres Maß an Sicherheit\nfür die ”Richtigkeit” des Ergebnisses erreicht (vgl. dazu Grüner aaO 362 a.E.\nBGB), zumal da die \"Richtigkeit” nicht durch die Standard-, sondern durch die\nsystematische Abweichung (Unterschied zwischen dem Mittelwert der\nMeßwerte und dem ”wahren” Wert; Gutachten 1989 aaO 104) charakterisiert\nwird. Schon im Gutachten 1966 war aber anerkannt, daß nach den Regeln der\nWahrscheinlichkeit bei unter gleichen Umständen vorgenommenen Messungen\ndas arithmetische Mittel derjenige Wert ist, der mit großer Wahrscheinlichkeit\ndem wahren Wert am nächsten kommt (Gutachten 1966 S. 32 f. Nrn. 6, 8).\n\n-12-\n\nAngesichts dessen erscheint es dem Senat weder geboten noch aus\nanderen Gründen angezeigt, daß der Tatrichter auch die Meßpräzision im\nEinzelfall anhand der Berechnung der Standardabweichung der Einzelwerte\nüberprüft (Beier aaO 344, 346). Eine Überprüfung der Meßpräzision durch\nBerücksichtigung der Standardabweichung, zu der es regelmäßig der\nHinzuziehung eines Sachverständigen bedürfte, würde die Beweisaufnahme\nunnötig belasten; sie wäre bei den Massenverfahren wegen Trunkenheit im\nVerkehr unverhältnismäßig und ist auch kein Gebot der Einzelfallgerechtigkeit.\nDabei ist zu berücksichtigen, daß es - wie in der Rechtsprechung anerkannt ist\n- selbst auf dem Gebiet der exakten Naturwissenschaften ein absolut sicheres\nWissen nicht gibt (BGHSt 41, 206, 214 ff.); ebensowenig ist bei Messungen im\nBereich von Naturwissenschaften eine absolute Genauigkeit erreichbar\n(Gutachten 1966 S. 20, 32 zu Nr. 5; Grüner aaO 361 f.). Deshalb kommt es\nauch nicht darauf an, ob die von Schoknecht veröffentlichte Formel zur\nBerechnung der Standardabweichung (DRiZ 1991, 56) überhaupt vereinbar mit\ndem Verfahren ist, das im Gutachten 1989 zur Ermittlung der Werte der\nmaximal zulässigen Standard-Abweichung angewandt wurde (verneinend\nBayObLG aaO 76 f; Beier aaO 346). Als Maßstab für die Zuverlässigkeit der\nBlutalkoholuntersuchung durch die Institute, die erfolgreich an den\nRingversuchen teilnehmen, genügt vielmehr die Begrenzung der\nVariationsbreite auf maximal 10 % des Mittelwerts. Diese Vorgabe ist\nsachgerecht, zweckmäßig und praktikabel (Rüdell/Rüdell aaO 254, 255;\nHentschel aaO); sie ist auch Bestandteil der Ziffer 3. 6 Abs. 3 Satz 1 der von\nden Bundesländern vereinbarten \"Richtlinien über die Feststellung von\nAlkohol-» Medikamenten- und Drogeneinflu3 bei Straftaten und\nOrdnungswidrigkeiten” (abgedruckt in Mühlhaus/Janiszewski aaO StGB § 316\nRdn. 40).\n\n-13 -\n\n3. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht nach Auffassung des\nSenats ein so hohes Maß an Wahrscheinlichkeit, daß bei einem\nProbenmittelwert von 1,1 % und mehr der maßgebliche Grundwert von 1,0 %o\n(BGHSt 37, 89, 95) tatsächlich erreicht ist, daß die auf diesen Beweiswert\ngestützte Überzeugung des Tatrichters von der Fahruntüchtigkeit des\nAngeklagten somit auch unter Beachtung des Zweifelssatzes auf einer\nausreichenden Tatsachengrundlage beruht, die auch das Revisionsgericht\nbindet. Es finden dann die von dem Senat zur Annahme ”absoluter”\nFahruntüchtigkeit entwickelten Beweisgrundsätze Anwendung (BGHSt 13, 278,\n279; 21, 157, 160; 37 aaO).\n\nDer Senat beantwortet deshalb die Anfrage wie aus der Beschlußformel\n\nersichtlich.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-20/4-str-106-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-20/4-str-106-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:01.994219+00:00"}}