{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-07-15_4_StR_279_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-07-15","aktenzeichen":"4 StR 279/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 279/99\n\nvom\n15. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juli 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Magdeburg vom 22. Februar 1999, soweit es\nihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständi-\n\nge Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe von\n100 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Entscheidung nach § 406 StPO getrof-\n\nfen.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Auf-\n\nhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nZwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht\neinen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 2\nStGB) verneint und die Strafe dem Regelstrafrahmen des Absatzes 1 dieser\nVorschrift entnommen hat. Auch ist die verhängte Strafe für sich genommen\nnoch nicht unvertretbar hoch (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen\n9, 11, 12), wenngleich sie die Obergrenze des für vergleichbare Fälle üblichen\n\nMaßes erreicht.\n\nJedoch vermögen die Strafzumessungserwägungen die ausgesprochene\nStrafe nicht zu rechtfertigen. Die Strafkammer hat nämlich insbesondere deswegen eine Freiheitsstrafe in Höhe von elf Jahren und sechs Monaten gegen\nden zur Tatzeit 22 Jahre alten, nicht bestraften Angeklagten verhängt, weil sie\naufgrund der gravierenden Verletzungen des Geschädigten davon ausgegangen ist, daß dieser \"vor seinem Tode, der erst nach einigen Stunden eingetreten ist, noch erhebliche Schmerzen erleiden mußte\" (UA 35). Damit hat sie einen Umstand straferschwerend verwertet, der durch die Urteilsfeststellungen\nnicht belegt ist: Darin heißt es vielmehr, daß der Geschädigte schon nach den\nersten Faustschlägen in sein Gesicht \"möglicherweise ... bereits benommen\nwar und auf die Aufforderung gar nicht mehr reagieren konnte\" (UA 11). Ebenso hat der rechtsmedizinische Sachverständige ausgeführt, \"daß angesichts\n\nfehlender Abwehrverletzungen beim Geschädigten davon auszugehen sei, daß\n\nbereits durch die ersten Faustschläge gegen den Kopf eine Benommenheit\nherbeigeführt worden sein könnte\" (UA 19). Damit liegt es nicht fern, daß bei\ndem Tatopfer schon vor seinem Tod eine länger andauernde Bewußtlosigkeit\neingetreten war. Ohne hierzu Feststellungen zu treffen, durfte das Schwurgericht nicht von stundenlangen erheblichen Schmerzen des Geschädigten aus-\n\ngehen.\n\nIm Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Strafe kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die beanstandete Erwägung, die für die Strafbemessung ausschlaggebend war (UA 35), zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben. Das hat zur Folge, daß\n\nauch die Gesamtstrafe neu zu bemessen ist.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-15/4-str-279-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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