{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-07-08_4_StR_285_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-07-08","aktenzeichen":"4 StR 285/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 285/99\n\nvom\n8. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stendal vom 28. Januar 1999\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\ndes schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in\nvier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in 30 Fällen, davon in\n18 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\n\nSchutzbefohlenen, schuldig ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nll. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIll. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Kindern in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miß-\n\nbrauch von Schutzbefohlenen sowie des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\n30 Fällen, davon in 28 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\nSchutzbefohlenen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in den Fällen II 2 bis 4 und 6 bis 12 der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil die Verfolgung des jeweils tateinheitlich begangenen Mißbrauchs\nvon Schutzbefohlenen verjährt ist. Die Strafkammer hat nicht bedacht, daß für\n§ 174 StGB nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB die fünfjährige Verjährungsfrist gilt.\nZum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung, der Beschuldigtenvernehmung vom 20. Juli 1998, waren die in den Zeitraum Ende 1988 bis\nSommer 1993 fallenden Taten des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen bereits verjährt. Daß in diesen Fällen der sexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlenen rechtlich jeweils mit einem nicht verjährten sexuellen Mißbrauch\nvon Kindern zusammentrifft, steht der - auch bei Teilrechtskraft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 151 m.N.) - von Amts wegen zu\nberücksichtigenden Verfolgungsverjährung nicht entgegen, weil jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat\n\n1m.w.N.).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Schuldspruchänderung läßt die davon betroffenen Einzelstrafaussprüche unberührt.\n\nDer Senat schließt aus, daß das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechts-\n\nfehler in diesen Fällen auf niedrigere Einzelstrafen als auf solche zwischen vier\nund zehn Monaten Freiheitsstrafe erkannt hätte, zumal auch verjährte Tatteile\n- wenngleich mit geringerem Gewicht - bei der Strafzumessung zu Lasten eines\nAngeklagten Berücksichtigung finden können (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom\n12. April 1994 - 4 StR 74/94 und 23. Oktober 1997 - 4 StR 467/97; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 78 Rdn. 2).\n\n2. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat jedoch keinen Bestand. Der gesonderte Strafzumessungsvorgang der Gesamtstrafenbildung\nerfordert eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der\neinzelnen Straftaten. Die einzelnen Taten sind Ausfluß einer einheitlichen Täterpersönlichkeit und müssen deshalb nicht als bloße Summe, sondern in einer\nGesamtschau beurteilt werden (BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 4, 5). Dabei ist zu beachten, daß die Summe der Einzelstrafen nicht den Blick auf die\ngesetzmäßige, durch Erhöhung der Einsatzstrafe zu erzielende Gesamtstrafe\nverstellt (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 8). Im vorliegenden Fall hat\ndas Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe, die doppelt so hoch ist\nwie die — auch für sich genommen hohe - Einsatzstrafe von vier Jahren, nicht\nhinreichend berücksichtigt, daß der nicht vorbestrafte Angeklagte Selbstanzeige erstattet, ein umfassendes Geständnis abgelegt und so den betroffenen\nKindern eine Aussage vor Gericht mit den damit verbundenen Belastungen\nerspart hat. Darüber hinaus hat es bei der Gesamtstrafenbildung ausschließlich zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß sich die Handlungen über mehrere Jahre erstreckten, ohne dabei zu bedenken, daß die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten — namentlich wenn sie, wie hier, sich über einen sehr\nlangen Zeitraum erstrecken — auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer\n\nwerdenden Hemmschwelle sein kann (BGHR § 54 Abs.1 Bemessung 2, 8).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei angemessener Berücksichtigung dieser gewichtigen Strafmilderungsgründe eine niedri-\n\ngere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte; er hebt daher die Gesamtstrafe auf.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-08/4-str-285-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-08/4-str-285-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:01.176400+00:00"}}