{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-07-08_4_StR_283_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-07-08","aktenzeichen":"4 StR 283/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 283/99\n\nvom\n8. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Dessau vom 20. Oktober 1998 im gesamten\nRechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer\nzuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 15. Juni 1999, die durch den weite-\n\nren Schriftsatz des Verteidigers vom 28. Juni 1999 nicht entkräftet werden.\n\nll.\nDagegen hält der Rechtsfolgenausspruch insgesamt der sachlichrechtli-\n\nchen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Das Landgericht hat in allen Fällen die verhängten Einzelstrafen dem\n\"Regelstrafranmen des 8 176 Abs. 1 StGB a.F.\" entnommen, den es jeweils\nnach 88 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Zu Recht beanstandet die Revision,\ndaß das Landgericht das Vorliegen minder schwerer Fälle des 8 176 Abs. 1\nletzter Halbs. StGB nicht erkennbar geprüft hat. Dies hätte hier bereits deshalb\nausdrücklicher Erörterung bedurft, weil § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB einen gesetzlich \"vertypten\" Milderungsgrund bildet, der schon allein, jedenfalls aber\nzusammen mit den anderen hier zu Gunsten des nicht bestraften, geständigen\nAngeklagten sprechenden Umständen Anlaß geben konnte, einen minder\nschweren Fall anzunehmen (st. Rspr.; BGHR StGB vor §§ 1/minder schwerer\nFall Gesamtwürdigung, unvollständige 1; zur Prüfungsreihenfolge BGHR aaO\n11). Die Urteilsgründe enthalten hierzu keine Ausführungen. Deshalb kann der\nSenat nicht ausschließen, daß die Jugendkammer die gebotene Prüfung, die\neine Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles erfordert (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 41, 42), nicht angestellt hat. Dies nötigt zur\n\nAufhebung der Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs.\n\n2. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach Auffassung des Landgerichts sind \"aufgrund der beim Angeklagten\nvorliegenden krankhaften Persönlichkeitsstörung die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB positiv festzustellen\" (UA 9). Insoweit hat sich das Landgericht \"dem\nüberzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. ... angeschlossen\",\ndemzufolge \"beim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit, eine bisexuelle Kernpädophilie auf dem Boden seiner eigenen neurotischen\nFehlentwicklung\" vorliegt, wobei \"nicht der geringste Zweifel\" bestehe, daß die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten \"infolge seines Triebdrucks erheblich\nvermindert war\". Im übrigen teilt das Urteil lediglich mit, \"auf dem Boden einer\nfrühkindlich erworbenen neurotischen Persönlichkeitsstörung (sei) es beim Angeklagten im Laufe des 3. Lebensjahrzehnts zu einer bisexuellen Kernpädophilie (im Sinne Witters) gekommen\" (UA 11/12).\n\na) Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung\nder Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt 34,\n22, 26 f.; 42, 385 f.). Davon geht das Landgericht auch aus. Dies beschwert\nden Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung nicht. Doch genügen die\nknappen Ausführungen nicht, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob\ndas Landgericht die Voraussetzungen des § 63 StGB zu Recht bejaht und dabei beachtet hat, daß der Zweifelssatz insoweit keine Anwendung findet\n(BGHSt 42, 385, 388). Triebstörungen können in Form eines überdurchschnittlich stark ausgeprägten Geschlechtstriebs auftreten oder in der Weise, daß die\n\nTriebbefriedigung auf ein Sexualverhalten ausgerichtet ist, das naheliegend\n\noder - wie bei der Pädophilie - zwangsläufig nur unter Verletzung strafrechtlich\ngeschützter Rechtsgüter verwirklicht werden kann. In beiden Fällen begründet\ndie Triebstörung als solche aber noch nicht die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der § 8§ 20, 21 StGB (st. Rspr.; BGHR StGB\n§ 21 seelische Abartigkeit 32). Auch eine Devianz im Sexualverhalten in Form\neiner Pädophilie (ICD 10 F 65.4; vgl. Tölle Psychiatrie 11. Aufl. <1966> S. 133)\nist nicht ohne weiteres mit einer schweren seelischen Abartigkeit gleichzusetzen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die von der Norm abweichende sexuelle\nPräferenz den Täter in seiner Persönlichkeit so nachhaltig verändert hat, daß\nsein Hemmungsvermögen in bezug auf strafrechtlich relevantes Sexualverhalten erheblich herabgesetzt ist (BGHR aaO 33 m.w.N.). Jedenfalls kann auch\neine pädophile Neigung - nicht anders als sonstige Fälle der Persönlichkeitsstörung - nur unter engen Voraussetzungen und nur dann für einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die zeitlich unbefristete Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus darstellt, genügen, wenn feststeht, daß der Täter\naus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat\n(BGHSt 42, 385, 388). Erforderlich hierzu ist eine Ganzheitsbetrachtung der\nPersönlichkeit des Täters unter Einbeziehung seiner Entwicklung, seines Charakterbildes sowie der ihm zur Last gelegten Taten einschließlich der diesen\nzugrundeliegenden Motive (BGHR aaO und StGB § 63 Zustand 23).\n\nb) Eine solche Gesamtbetrachtung von Tat und Täter fehlt hier. Auch die\nAngaben zum bisherigen Werdegang des Angeklagten ergeben keinen Hinweis darauf, daß er seine pädophile Neigung nicht beherrschen kann. Dem\nUrteil ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte bereits zuvor in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten ist. Vielmehr legen seine mitgeteilten Be-\n\nziehungen zu erwachsenen Frauen nahe, daß er durchaus normale Sexual-\n\nkontakte pflegt(e). Im übrigen weisen die hier abgeurteilten zwölf Taten, die\nsich über einen Zeitraum von etwas über 2 1/2 Jahren erstrecken, weder durch\ndie Art ihrer Begehung noch durch eine sich steigernde Frequenz auf eine\nsüchtige Entwicklung (BGH NJW 1982, 2009; BGHR StGB 8 21 seelische Abartigkeit 22 m.w.N.) oder in sonstiger Weise darauf hin, daß der Angeklagte\ninfolge seiner pädophilen Veranlagung in seiner Persönlichkeit derart beeinträchtigt war, daß er die Anforderungen an normgemäßes Verhalten nicht oder\nnur in erheblich geringerem Maße erfüllen konnte als andere Menschen (vgl.\nBGHR StGB § 63 Zustand 23, 28).\n\nDaß der vom Landgericht gehörte Sachverständige den Angeklagten\nden \"Kernpädophilen\" im Sinne der Typologie von Witter zugeordnet hat, führt\nzu keinem anderen Ergebnis und ersetzt insbesondere nicht die erforderliche\nGesamtbeurteilung von Tat und Täter. Zwar beschreibt Witter die \"Kernpädophilen\" als diejenige Gruppe pädophiler Täter, bei denen sich eine tief in der\nCharakterstruktur verankerte pädophile Triebanomalie etwa zwischen dem\nzwanzigsten und fünfundvierzigsten Lebensjahr manifestiert (in Göppinger/Witter <Hrsg.> Handbuch der Forensischen Psychiatrie, 1972, Bd. II S.\n996, 1060). Im übrigen läßt sich die Gruppe der \"Kernpädophilen\" aber auch\nnach Witter weder durch typische Merkmale der Persönlichkeitsstruktur noch\ndurch gemeinsame körperliche Merkmale näher charakterisieren (Witter aaO\nBd. I S. 499, Bd. II S. 1061; ders. zum Kriterium der ”Süchtigkeit” aaO Ba. II S.\n1071 ff.). Deshalb bedeutet diese Zuordnung ebenso wie die sonstige Diagnose einer psychosexuellen Störung allein auch aus psychiatrischer Sicht nicht,\ndaß der Betreffende bei der Ausübung seiner Sexualpraktik in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist (Nedopil Forensische Psychiatrie\n\n<1996> S. 145). Vielmehr läßt sich eine solche (rechtliche) Wertung nur auf-\n\ngrund einer differenzierten Diagnostik der Persönlichkeitsstruktur treffen\n(Schorsch/Pfäfflin in Venzlaff/Foerster (Hrsg.) Psychiatrische Begutachtung 2.\nAufl. <1994>, 323, 357 ff., 359). Eine solche läßt aber das Urteil nicht erken-\n\nnen.\n\nc) Schließlich kann der Maßregelausspruch auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil sich das Landgericht nur unzureichend mit der Gefährlichkeitsprognose auseinandergesetzt hat. Insoweit beschränkt sich das Urteil auf\ndie Feststellung, \"um für die Zukunft eine Rückfallgefahr weitgehend auszuschließen, (sei) eine therapeutische Behandlung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus unumgänglich\" (UA 12). Dies genügt unabhängig von der auch\ninsoweit erforderlichen, hier aber fehlenden Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten (vgl. BGHSt 27, 246, 248) schon deshalb nicht, weil das\nUrteil nicht deutlich macht, jedenfalls aber nicht ausreichend mit Tatsachen\nbelegt, daß bei dem Angeklagten die begründete Wahrscheinlichkeit weiterer\n(einschlägiger) Straftaten besteht (zum Maßstab vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19). Die bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt ebensowenig wie eine\nnur latente Gefahr (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 63 Rdn. 14\nm.N.).\n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß\nder Tatrichter seiner Aufgabe, sich eine eigene Meinung über den Zustand des\nAngeklagten zu bilden, grundsätzlich nicht dadurch gerecht wird, daß er lediglich die Befunde des Sachverständigen wiedergibt, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen (BGHR StPO 8 261 Überzeugungsbildung 17). Jedenfalls\nmüssen, wenn der Tatrichter dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens\n\nohne Angaben eigener Erwägungen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsa-\n\nchen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner\nSchlüssigkeit erforderlich ist (BGH, Beschluß vom 4. Februar 1997 - 4 StR\n629/96 m.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-08/4-str-283-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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