{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-07-08_4_StR_269_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-07-08","aktenzeichen":"4 StR 269/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 269/99\n\nvom\n8. Juli 1999\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 8. Juli 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 27. Januar 1999 mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatge-\n\nschehen, die bestehen bleiben, aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die\nBeschuldigte mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde weitgehend Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychlatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Allerdings hat das\n\nLandgericht die von der Beschuldigten begangenen Taten vom 24. Juni 1997\n\nund vom 23. März 1998 auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen\nFeststellungen entgegen den Einwendungen der Revision zutreffend jeweils\nals - im Zustand nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit begangene - rechtswidrige Bedrohung (§ 241 StGB) gewertet und bei der zweiten Tat zusätzlich\nden Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) als verwirklicht angesehen. Auch begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken, soweit sich das -\nsachverständig beratene - Landgericht die Überzeugung verschafft hat, daß die\nBeschuldigte an einer \"schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ\" (UA 10) leidet und sie bei Begehung der Taten \"aufgrund der allgemeinen Deformierungen des Persönlichkeitsgefüges ... und wegen der situativen Belastungsfaktoren unmittelbar vor den jeweiligen Tatgeschehen\" (UA 11)\nin ihrer Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert war. Ohne\nRechtsfehler hat das Landgericht auch festgestellt, daß \"das Krankheitsbild\nnoch nicht abgeklungen\" ist (UA 14) und \"das hohe Erregbarkeitsniveau, die\nAffektlabilität und die geringe Frustrationstoleranz der Beschuldigten\" fortbestehe (UA 11). Dies trägt die für die Anordnung der Unterbringung nach § 63\nStGB vorausgesetzte positive Feststellung eines länger andauernden Defekts\nim Sinne zumindest des § 21 StGB (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.).\nDer Maßregelausspruch kann gleichwohl nicht bestehen bleiben, weil das\nLandgericht die weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht ausrei-\n\nchend begründet hat:\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au-Berordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie hier nur angeordnet\nwerden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Beschuldigte infolge\nihres fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten be-\n\ngehen werde. Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen. Es stützt sich in-\n\nsoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen, denen zufolge es sich um\nerhebliche rechtswidrige Taten handeln \"könnte\" (UA 14). Damit ist die vom\nGesetz vorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit indes nicht genügend\ndargetan (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juli 1992 - 5 StR 333/92). Die bloße\nMöglichkeit, daß von der Beschuldigten in Zukunft erhebliche rechtswidrige\nTaten zu erwarten sind, reicht nicht aus (st. Rspr.; vgl. Lackner/Kühl StGB 23.\nAufl. 8 63 Rdn. 5 m.N.). Die Annahme des Landgerichts wird aber auch im übrigen den Besonderheiten des Falles nicht ohne weiteres gerecht. Schon im\nHinblick auf die von ihrem strafrechtlichen Gehalt her eher geringfügigen Anlaßtaten erscheint dies fraglich, zumal da früheres Aggressionsverhalten der\nBeschuldigten vor ihrer Aufnahme in die psychiatrische Klinik im Juni 1997\nnicht festgestellt ist (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8). Dabei kann nicht\nunberücksichtigt bleiben, daß unbeschadet der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens nach § 241 StGB nichts dafür hervorgetreten ist, daß die Beschuldigte\nauch nur willens und in der Lage war, sich überhaupt in der angedrohten Weise zu bewaffnen, und deshalb (objektiv) eine konkrete Gefahr von ihr ausging.\nDie - ein dreiviertel Jahr auseinanderliegenden - Anlaßtaten belegen weder in\nihrer Häufigkeit noch in ihrer Intensität eine Steigerung der \"Aggressions- und\nImpulsdurchbrüche”. Bei dieser Sachlage ergibt sich die konkrete Gefahr erheblicher Straftaten nicht schon daraus, daß die Beschuldigte \"planlos und unüberlegt” handelt (UA 11). Zudem verliert der von dem Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen neben dem \"Verlust ihrer Kinder” (UA 11)\nals tatauslösend erachtete \"Belastungsfaktor” des Todes der Mutter der Beschuldigten nur zwei Tage vor dem ersten Vorfall am 22. Juni 1997 (UA 4)\nnach der Lebenserfahrung schon aufgrund des Zeitablaufs an Gewicht (vgl.\nBGHR StGB 8 63 Gefährlichkeit 12). Soweit das Landgericht in diesem Zu-\n\nsammenhang zum Beleg für die fortbestehende Gefährlichkeit auf Vorfälle in\n\nder psychiatrischen Klinik in Schleswig verweist, wo die Beschuldigte \"immer\nwieder aktiv provozierend\" aufgetreten sei und es \"wiederholt zu Streitigkeiten\nmit Mitpatienten\" gekommen sei (UA 9, 14), entbehren die Feststellungen einer\nausreichenden Konkretisierung, um die Gefährlichkeitsprognose zu stützen.\nDavon abgesehen können krankheitstypische Taten, die im Rahmen einer Unterbringung gegen Angehörige des Pflegepersonals und unter Umständen gegen Mitpatienten begangen werden, nur eingeschänkt Anlaß für die Anordnung\neiner strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB sein (BGH NStZ 1998,\n405; BGH, Beschluß vom 25. August 1998 - 4 StR 385/98). Dies gilt jedenfalls\ndann, wenn die Taten nicht ausschließbar ihre Ursache (auch) in der durch die\n\nUnterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation haben.\n\nÜber die Unterbringungsanordnung ist deshalb neu zu befinden. Die -\nrechtsfehlerfrei getroffenen — Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen, die zu den bisher\n\ngetroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.\n\n2. Der neue Tatrichter wird, sollte er die Voraussetzungen des § 63\nStGB wiederum bejahen, auch erneut Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob\nweniger einschneidende Maßnahmen als die strafrechtliche Unterbringung einen ausreichend zuverlässigen Schutz der Allgemeinheit vor der Beschuldigten\nbieten. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich aus dem - im gesamten Maßregelrecht geltenden und aus dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Übermaßverbots abgeleiteten - Subsidiaritätsprinzip (BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 5). Daß eine Behandlung der Beschuldigten, die sich bereit erklärt\n\nhat, sich freiwillig einer psychiatrischen Heilbehandlung zu unterziehen, in den\n\nKrankenanstalten Bethel \"wenig förderlich\" ist (UA 15), macht die Prüfung nicht\n\nentbehrlich.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-08/4-str-269-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-08/4-str-269-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:01.125369+00:00"}}