{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-07-08_4_StR_254_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-07-08","aktenzeichen":"4 StR 254/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 254/99\n\nvom\n8. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 1999 beschlossen:\n1. Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens und drei Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse; ein\nViertel seiner notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte\n\nselbst.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Fahrens ohne Fahrerlaubnis\" zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt; den\nweitergehenden Anklagevorwurf des tateinheitlich damit begangenen schweren\nRaubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer hat es dagegen\n\nnicht als erwiesen angesehen.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas angefochtene Urteil begegnet insoweit rechtlichen Bedenken, als es\nnicht näher darlegt, ob der Angeklagte, der das Fahrzeug nur wenige Meter\nvon der Ampel bis zum Standstreifen fuhr, sich des vorsätzlichen oder fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat; zudem leidet die Beweiswürdigung darunter, daß die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt\nwird (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 172 m.w.N.). Schließlich läßt das Urteil konkrete\n\nFeststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten vermis-\n\nsen, wodurch dem Senat eine Ermessensüberprüfung hinsichtlich der festgesetzten Tagessatzhöhe (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 40 Rdn. 25) nicht\n\nmöglich ist.\n\nEine mögliche neue Tatsachenverhandlung erscheint dem Senat nicht\nvertretbar, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die Schuld des bisher\nnicht bestraften Angeklagten als gering zu bewerten wäre und ein öffentliches\n\nInteresse an der Verfolgung nicht besteht.\n\nDer Senat stellt das Verfahren daher mit Zustimmung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus 88 464 Abs. 1 und 2, 467 Abs. 1 und 4\nStPO. Es ist im Hinblick darauf, daß im Falle einer Zurückverweisung eine Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Fahrens\nohne Fahrerlaubnis wahrscheinlich wäre, zwar nicht veranlaßt, der Staatskasse\ndie gesamten notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; andererseits hat der Senat aber berücksichtigt, daß der bei der Einstellung noch vor-\n\nhandene Tatverdacht sich auf eine Straftat bezieht, die sehr viel leichter wiegt\n\nals der mit der zugelassenen Anklageschrift erhobene Verbrechensvorwurf\n(vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. 8 467 Rdn. 19).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-08/4-str-254-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-08/4-str-254-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:01.096245+00:00"}}