{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-07-06_4_StR_57_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-07-06","aktenzeichen":"4 StR 57/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":")\nJ>\n>\nen |\nPRERN\nT\n\nSI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n4 SIR 57/99\n\nvom\n6. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nEckhard NE aus Bü geboren am EB 1351 in Su\n\nwegen Untreue u.a.\n\ny\nfr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 1999 gemäß 88 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß 8 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\nsoweit der Angeklagte im Fall IV C der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist. Insoweit trägt die\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Siegen vom 25. März 1998, soweit es ihn\nbetrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er des Kapitalanlagebetrugs und der Untreue in drei Fällen schuldig\n\nist.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Kapitalanlagebetrugs sowie wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner\n\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß 8 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall IV C der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen\nzweifelhaft erscheinen lassen, ob durch die Zahlung von 219.500 DM an die\n\"CIKG\" der \"CEV GmbH\" ein Nachteil zugefügt worden ist.\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe zur Folge; der\nAusspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat\nkann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die\nvier bestehen bleibenden Einzelstrafen (ein Jahr neun Monate, ein Jahr drei\nMonate, ein Jahr fünf Monate und ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe) ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die Ge-\n\nsamtstrafe ausgewirkt hätte.\n\nUnter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der\nhierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-06/4-str-57-99-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-06/4-str-57-99-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.822926+00:00"}}