{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-06-29_4_StR_271_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-06-29","aktenzeichen":"4 StR 271/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 271/99\n\nvom\n29. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juni 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Neubrandenburg vom 12. November 1998\n\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 8 der Urteilsgründe\n\"wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit Stra-Benverkehrsgefährdung durch Trunkenheit und in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\" verurteilt wor-\n\nden ist, sowie\n\nb) in den diesen Angeklagten betreffenden Aussprüchen\n\nüber die Gesamtstrafe und die Maßregel.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständi-\n\nge Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit Straßenver-\n\nkehrsgefährdung durch Trunkenheit und in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in 2 Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung\nund in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen gemeinschaftlichen\nversuchten Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung in 3 Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es \"die Stra-Benverkehrsbehörde\" angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem\nJahr und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil\nwendet sich der Angeklagte mit seiner zulässig auf die Verurteilung in den\nFällen II 1 b (räuberische Erpressung zum Nachteil W. ) und 8 (u.a. versuchter Totschlag zum Nachteil R. ) der Urteilsgründe beschränkten Revision.\nDas auf die unausgeführte Verfahrensbeschwerde und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verurteilung\nim Fall II 8 der Urteilsgründe sowie zum Gesamtstrafen- und Maßregelaus-\n\nspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n- wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 1999 näher\nausgeführt hat - im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landgericht im Fall Il 1 b der Urteilsgründe wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat. Die schriftlichen Urteilsgründe geben dem Senat allerdings Anlaß zu dem Hinweis, daß die äußerst knappen Angaben zu\nden persönlichen Verhältnissen des Angeklagten - wie auch der früheren Mit-\n\nangeklagten - nicht ohne weiteres den sachlich-rechtlichen Anforderungen an\n\ndie Begründung gerecht werden (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8 bis 10, 12, 17, 18). Jedenfalls bei Straftaten von - wie hier - einigem Gewicht und bei noch jungen Straftätern kann regelmäßig auf eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem Vorleben, der allgemeinen und beruflichen Entwicklung sowie den Familienverhältnissen (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. S. 86) nicht verzichtet werden. In\ngleicher Weise genügt es im Regelfall nicht, im Rahmen der Beweiswürdigung\nim wesentlichen pauschal darauf zu verweisen, daß die vernommenen, namentlich aufgeführten Zeugen \"das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es\nin den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat\" (UA\n15/16). Insbesondere wenn - wie hier - der Angeklagte - ebenso wie die früheren Mitangeklagten - sich zu wesentlichen Teilen des Tatgeschehens nicht geständig eingelassen und sich auf fehlende Erinnerung berufen haben, ist\ngrundsätzlich eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Zeugenaussagen erforderlich (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner aaO\nS. 121 f. m.w.N.). Diese Mängel gefährden im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hier den Bestand des Urteils im Fall II 1 b im Er-\n\ngebnis jedoch nicht.\n\n2. Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten im Fall Il 8 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben, weil der Schuldspruch wegen versuchten\nTotschlags rechtlicher Prüfung nicht stand hält. Die Annahme, der Angeklagte\nhabe, als er mit dem Pkw Trabant \"geradewegs und gezielt auf den Zeugen R.\nzu(fuhr)\", \"dabei billigend in Kauf (genommen), hierdurch den Tod des Zeugen\nherbeizuführen\" (UA 14), ist weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht\n\nausreichend mit Tatsachen belegt. Weder im Rahmen der Beweiswürdigung\n\nnoch bei der rechtlichen Würdigung setzt sich das Landgericht mit dieser Frage auseinander. Dazu hätte aber schon deshalb Anlaß bestanden, weil der\nAngeklagte sich eingelassen hat, er wisse nur noch, \"daß er mit dem Trabant\ngefahren ist und daß er einen Unfall, Zusammenstoß mit dem Wagen des\nWachschutzes hatte\" (UA 18). Zwar hat das Landgericht diese Einlassung - für\nsich genommen rechtsfehlerfrei - als \"Schutzbehauptung\" gewertet. Doch enthob dies das Schwurgericht nicht einer näheren Begründung, daß der Angeklagte bei seinen \"Versuche(n), den Zeugen anzufahren und zu überfahren\"\n\n(UA 19), mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.\n\nZwar kann es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen naheliegen,\ndaß der Täter auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen\nkönne, rechnet und einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts\nder hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die\nMöglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter jedenfalls darauf vertraut hat,\nein solcher Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 30 m.w.N.). Die dazu in der Rechtsprechung geforderte Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl.\nBGHSt 36, 1, 10) war hier nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Geschädigte\n\"durch den Anprall auf die Motorhaube geschleudert\" wurde (UA 14). Für die\nBeurteilung, ob dadurch der Geschädigte in Lebensgefahr geriet, hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, aus welcher Entfernung der Angeklagte auf\nihn zufuhr und mit welcher Geschwindigkeit er ihn erfaßte (vgl. BGHR StGB\n8315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 2). Tatsächlich erlitt der Geschädigte\nauch (nur) \"ein Hämatom am Oberschenkel und eine Hautabschürfung an der\nlinken Hand\" (UA 14). Aber auch aus einer - objektiven - Lebensgefahr ließe\n\nsich nicht ohne weiteres herleiten, daß der Angeklagte auch tatsächlich mit der\n\nMöglichkeit rechnete, der Geschädigte könne zu Tode kommen, und er dies in\nseine Überlegungen mit einbezogen hat. Dies zeigt schon die Unterscheidung\ndes Gesetzes zwischen vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher Körperverletzung mittels einer \"das Leben gefährdenden Behandlung\" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5\nStGB; vgl. BGHR StGB 8 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 41). Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb der Angeklagte den Geschädigten hätte töten wollen, ist\nnicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der vorangehenden tätlichen\nAuseinandersetzung, die der Angeklagte \"vom Zaun gebrochen\" hatte. Abgesehen davon mußte das Landgericht auch angesichts seiner erheblichen Alkoholisierung (Tatzeit-Blutalkoholkonzentration 2,65 %) in Erwägung ziehen, ob\nder Angeklagte sich in der konkreten Situation bewußt war, sein Vorgehen\n\nkönne zum Tode des Geschädigten führen.\n\nDer den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags betreffende\nRechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils im Fall II 8 der Urteilsgründe insgesamt, auch soweit der Angeklagte der tateinheitlich verwirklichten Straßenverkehrsgefährdung, der gefährlichen Körperverletzung und des Fahrens ohne\nFahrerlaubnis für schuldig befunden worden ist (BGHR StPO § 353 Aufhebung\n1). Im übrigen wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben zu prüfen, ob nach\nden in der Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis entwickelten Grundsätzen anstelle der vom Landgericht angenommenen Straßenverkehrsgefährdung\nhier eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\n(§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) in Betracht kommt (vgl. BGH VRS 65, 359; BGHR StGB § 315 b Abs. 1\nKonkurrenzen 1; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. StGB\n8 315 b Rdn. 22 m.w.N.).\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall Il 8 der Urteilsgründe führt\nzum Wegfall der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Freiheits-\n\nstrafe. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.\n\nAuch die gemäß § 69 a StGB angeordnete isolierte Sperrfrist kann wegen des inneren Zusammenhangs mit der Verurteilung im Fall II 8 nicht bestehen bleiben. Im übrigen besteht ein durchgreifender Rechtsfehler insoweit auch\ndarin, daß jegliche Begründung des Maßregelausspruchs im schriftlichen Urteil\nfehlt (vgl. Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 337 Rdn. 28 m.N.).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-29/4-str-271-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-29/4-str-271-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.583722+00:00"}}