{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-06-29_4_StR_261_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-06-29","aktenzeichen":"4 StR 261/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 261/99\n\nvom\n29. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 27. Oktober 1998 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und\ngefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen ärgerte sich der Angeklagte über die Kritik,\ndie die 69-jährige Haus-Mitbewohnerin Sch. an ihm geübt hatte. \"Er beschloß, der Zeugin Sch. eine Lektion zu erteilen und sie irgendwie 'mundtot'\nzu machen. Daß er zu diesem Zeitpunkt auch ihren Tod wollte oder zumindest\nbilligend in Kauf nahm, steht nicht fest\". In Ausführung seines Vorhabens\n\nschlug er der Frau, der er sich \"unbemerkt ... von hinten\" genähert hatte, \"das\n\nflachere Teil\" einer eisernen Spitzhacke auf den Kopf. Als sich die Geschädigte\nihm vor Schmerz schreiend zuwandte, \"schlug (er) ihr ein zweites Mal das flachere Teil der Spitzhacke auf den Kopf\". Die Frau \"sackte zusammen\", schaute\nzum Angeklagten hin und erkannte ihn. Daraufhin versetzte er ihr mit bedingtem Tötungsvorsatz - um sie \"als (Belastungs-)Zeugin zu beseitigen\" - mit der\nSpitzhacke einen derart wuchtigen Schlag auf den Kopf, daß der zwischen\nKopf und Spitzhacke befindliche vierte Finger der linken Hand der Frau, die sie\nschützend über ihren Kopf gehalten hatte, bis auf eine Hautverbindung abge-\n\ntrennt wurde.\n\n2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Mai\n1999 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hält der Schuldspruch rechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand:\n\nZum einen hat das Landgericht nicht erörtert, ob das dreiaktige Tatgeschehen bei natürlicher Betrachtungsweise als Handlungseinheit und damit als\nnur eine Tat im Rechtssinne anzusehen ist (vgl. BGHSt 35, 305, 306; BGH bei\nHoltz MDR 1977, 282; NStZ 1984, 214, 215; 1998, 621, 622). Zum anderen\nhätte bei dem festgestellten Tathergang die Frage geprüft werden müssen, ob\nder Angeklagte vom Versuch des Tötungsdelikts mit strafbefreiender Wirkung\nzurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB). Auch dazu verhält sich das Urteil nicht.\n\n3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der\nSenat hebt - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, eine Entscheidung ohne Bindung an rechtskräftige Feststel-\n\nlungen zu treffen.\n\n4. Die nunmehr entscheidende Jugendkammer wird - falls ein Rücktritt\nvom versuchten Tötungsdelikt ausscheidet - die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur subjektiven Tatseite einer Verurteilung wegen versuchten\n(Verdeckungs-) Mordes zu beachten haben (vgl. hierzu auch BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 1, 3; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 211 Rdn. 9 bis\n9b, 11 m.w.N.). Bei Annahme einer Tat tritt die verwirklichte gefährliche Körperverletzung nicht hinter der Verurteilung wegen versuchter Tötung zurück\n(vgl. BGH NJW 1999, 69). Zur Bildung einer Einheitsjugendstrafe sind dann,\nwenn - wie hier - in der einzubeziehenden Entscheidung bereits eine frühere\nEntscheidung einbezogen war, beide Entscheidungen einzubeziehen und im\nUrteilstenor entsprechend zu bezeichnen (vgl. BGHR JGG 8 31 Abs. 2 Einbeziehung 7; BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1996 - 2 StR 499/ 96).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-29/4-str-261-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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