{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-06-29_4_StR_258_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-06-29","aktenzeichen":"4 StR 258/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 258/99\n\nvom\n29. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 1. März 1999 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des\n\nLandgerichts Münster zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und\nseine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung ma-\n\nteriellen Rechts rügt.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen der Strafkammer ergriff der Angeklagte auf\ndem Flur vor seinem Appartement die 7-jährige Katharina K. , \"hielt ihr den\nMund zu und schleppte sie in seine Wohnung\", um an dem Kind sexuelle\nHandlungen vorzunehmen, \"wobei nicht geklärt werden konnte, welche genauen Handlungen der Angeklagte beabsichtigte\". Er forderte das Mädchen auf,\n\n\"Hose und Schlüpfer auszuziehen und sich so auf einen Sessel zu setzen\",\n\nwas das Kind auch tat. \"Nunmehr zögerte der Angeklagte, da er erkannte, daß\ner im Begriff war, eine erneute Straftat zu tun. Er blieb unschlüssig stehen und\nwandte sich von dem Kind ab. Dieses versuchte daraufhin zu fliehen und lief\nzur Tür hin. Der Angeklagte verfolgte das Kind, griff (ihm) in sexueller Absicht\nvon hinten zwischen die Beine, hob (es) hoch und verbrachte (es) zurück zum\nSessel.\" Er überlegte, \"was er nun machen sollte. Er hatte erkannt, in welche\nSituation er sich gebracht hatte, und schämte sich der Tat\" (UA 13). Er erlaubte\ndem Kind, sich anzuziehen, setzte es auf einen Schuhschrank und verließ die\n\nWohnung.\n\n2. Diese Feststellungen könnten den Schuldspruch (88 176 Abs. 1, 176a\nAbs. 1 Nr. 4 StGB) nur dann tragen, wenn es sich bei dem Griff des Angeklagten zwischen die Beine des Mädchens um eine - vom Vorsatz des Angeklagten\numfasste - \"sexuelle Handlung\" im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB handelte (vgl.\nhierzu BGHSt 29, 336, 338; BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 1 bis 7). Zu\nRecht rügt die Revision, daß sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt hat, daß der Angeklagte das Kind spontan zur Verhinderung eines\nFluchtversuchs ergriff und deshalb der Sexualbezug der Handlung nicht ohne\n\nweiteres ”unterstellt” werden kann.\n\n3. Die Sache muß daher neu verhandelt werden. Da der Angeklagte zu\nseinem Motiv für den Übergriff auf das Mädchen keine Angaben gemacht hat,\nwird es sich nicht vermeiden lassen, das Kind zu vernehmen. Für den Fall, daß\nder Tatbestand des § 176 StGB nicht vollendet wurde und der Angeklagte vom\nVersuch des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes strafbefreiend zurückgetreten\nist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB), wird - nach Wiedereinbeziehung gemäß § 154 a\nAbs. 3 Satz 1 StPO (vgl. Bd. | Bl. 218 d.A.) - zu erörtern sein, ob das Verhalten\ndes Angeklagten die Straftatbestände der Nötigung (§ 240 StGB) und der Frei-\n\nheitsberaubung (§ 239 StGB) erfüllt hat. Bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 - 3 StR\n89/99, zur Veröffentlichung vorgesehen) wird § 62 StGB zu beachten sein.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-29/4-str-258-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-29/4-str-258-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.545087+00:00"}}