{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-06-29_4_StR_14_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-06-29","aktenzeichen":"4 StR 14/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 14/99\n\nvom\n29. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 1999\ngemäß 88 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2\nStPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlicher beharrlicher und wiederholter Zuwiderhandlung\ngegen eine vollziehbare Anordnung der Gewerbeuntersa-\n\ngung verurteilt worden ist.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens\n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Stendal vom 20. März 1998 im Schuldspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen\n\nBankrotts und des Betruges in 26 Fällen schuldig ist.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"vorsätzlichen Bankrotts,\nwegen Betruges in 26 Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 2\n\nFällen sowie wegen vorsätzlicher beharrlicher und wiederholter Zuwiderhand-\n\nlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Gewerbeuntersagung\" zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm für immer untersagt, den Beruf eines selbständigen Schlachtermeisters auszuüben.\nMit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß den 88 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen (Fall Il 27 der Urteilsgründe) und wegen vorsätzlicher beharrlicher und wiederholter Zuwiderhandlung\ngegen eine vollziehbare Anordnung der Gewerbeuntersagung (Fall II 30 der\nUrteilsgründe) verurteilt worden ist. Außerdem ergänzt er die Urteilsgründe dahin, daß die Tagessatzhöhe für die ausgesprochenen Einzelgeldstrafen auf\njeweils zwei DM festgesetzt wird; denn das Landgericht hat die Festsetzung der\nTagessatzhöhe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier,\naus Einzelgeldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet\nworden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1;\nTröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 53 Rdn. 3). Der Senat holt dies - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest. Eines Ausspruchs in\nder Urteilsformel bedarf es nicht, weil lediglich nicht zu vollstreckende Einzelstrafen betroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1998 - 5 StR 73/98).\n\nUnter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der\nhierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ansonsten keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen (Geldstrafe von zweimal 30 Tagessätzen und\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten) zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf den\nverbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die 27 bestehen bleibenden\nEinzelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafen auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte. Auch auf den Maßregelaus-\n\nspruch (Berufsverbot) hat die — nur geringfügige - Einstellung keinen Einfluß.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-29/4-str-14-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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