{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-06-24_4_StR_61_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-06-24","aktenzeichen":"4 StR 61/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 61/99\n\nvom\n24. Juni 1999\nin der Bußgeldsache\ngegen\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen\nam 24. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Tolksdorf, Dr. Kuckein und die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic\n\nbeschlossen:\n\nWer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder\nRotphase in eine Kreuzung einfährt, kann einen qualifizierten\nRotlichtverstoß im Sinne von Nr. 34.2 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) begehen.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen \"fahrlässiger Nichtbeachtung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase\" eine\nGeldbuße von 250 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Be-\n\ntroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt.\n\nNach den Feststellungen wollte der Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens an einer durch eine Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzung\nnach rechts abbiegen. Er überfuhr die Haltlinie (Zeichen 294 zu § 41 Abs. 3 Nr.\n2 StVO) vor der Lichtzeichenanlage zu einem Zeitpunkt, als diese noch Grün\nzeigte. Aufgrund hohen Verkehrsaufkommens kam er in Höhe der Lichtzeichenanlage so zum Stehen, daß er deren Farbfolge weiterhin erkennen konnte.\n\n58 Sekunden nach Umschalten auf Rot setzte der Betroffene, der das Rotlicht\n\nnicht wahrgenommen hatte, seine Fahrt fort und fuhr in den Kreuzungsbereich\n\nein. Der Querverkehr hatte zu diesem Zeitpunkt Grünlicht.\n\nZur Anordnung des Fahrverbots hat das Amtsgericht ausgeführt, das\nVerhalten des Betroffenen, der unter grober Verletzung der Pflichten eines\nKraftfahrzeugführers gehandelt habe, erfülle den Regeltatbestand der Nr. 34.2\nBKatV.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich\ndurch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 1998\n- Ss 129/98 B - (DAR 1998, 244 = NZV 1998, 297 = VRS 95, 136) gehindert.\nNach dessen Auffassung begeht, wer bei Grünlicht die Haltlinie - wenn auch\nnur mit den Vorderrädern seines Fahrzeugs - überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei Rot in die Kreuzung einfährt, keinen qualifizierten Rotlichtverstoß: Für die Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2\nBKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde - sei in den Fällen, in\ndenen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, um einer klaren\nRegelung willen ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Betroffene die Haltlinie überfahre. Für die Anwendung der Nr. 34.2 BKatV komme es\ndeshalb auf den Augenblick des Überfahrens der Haltlinie an, weil ab diesem\nZeitpunkt der Fahrer das rote Wechsellichtzeichen, das ihm gebietet, an der\nHaltlinie zu halten, nicht befolge. Der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung sei für die Frage der Länge der Rotlichtzeit\n\nohne Belang. Zwar verbiete das Rotlicht der Lichtzeichenanlage die Einfahrt in\n\nden Kreuzungsbereich, der Verstoß gegen dieses Verbot begründe aber nur\n\neinen \"einfachen\" und nicht einen \"qualifizierten\" Rotlichtverstoß.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb die Sache gemäß\n8 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Ent-\n\nscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Kann auch derjenige, der bei Grünlicht die Haltlinie überfährt\nund nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in eine Kreuzung einfährt, einen\nqualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 34.2 BKatV bege-\n\nhen?\"\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung gemäß 8 79 Abs. 3 Satz 1\nOWiG i.V.m. 8 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung ist das Bayerische Oberste Landesgericht gehindert, wenn - entsprechend der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln - ein qualifizierter Rotlichtverstoß ausgeschlossen wäre, sofern die\nHaltlinie - sei es auch nur mit den Vorderrädern des Fahrzeugs - bei Grünlicht\n\nüberfahren worden ist.\n\nDie Vorlegungsfrage ist zu bejahen.\n\nEin Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr.\n1 S. 7 StVO - \"Halt vor der Kreuzung!” — verstoßen wird, ein Fahrzeugführer\nalso bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im\nRegelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGHSt 43,\n285, 291). Dem bloßen Überfahren einer der Lichtzeichenanlage zugeordneten\nHaltlinie (die ergänzend zu dem durch die Lichtzeichenanlage gegebenen Haltund Wartegebot anordnet: \"Hier Halten!”) kommt insoweit keine eigenständige\nBedeutung zu. Zwar verstößt ein Fahrzeugführer, der bei Rotlicht die Haltlinie\nüberfährt, gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, wenn er noch vor\ndem geschützten Kreuzungsbereich anhält. Diese Ordnungswidrigkeit tritt aber\nhinter dem Verstoß gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zurück, wenn er anschließend in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten\nBereich einfährt (BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; OLG Stuttgart VRS\n94, 141; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. 8 37 StVO Rdnr.\n61).\n\nUngeachtet dessen entspricht es hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr\nals einer Sekunde - gefestigter Rechtsprechung, daß es in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt\nankommt, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt (vgl. BayObLG NZV\n1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf VRS 93, 212; OLG Stuttgart VRS 94,\n141 jew. m. w. N.; so jetzt auch OLG Oldenburg VRS 92, 222 unter Aufgabe\n\nfrüherer Rechtsprechung - Abstellen auf das Einfahren in den Kreuzungsbe-\n\nreich - , vgl. NZV 1993, 446 = VRS 86, 74); der Zeitpunkt des Einfahrens in den\ngeschützten Bereich der Kreuzung ist für die Frage der Länge der Rotlichtzeit\ndann grundsätzlich ohne Belang (OLG Celle VRS 91, 312). Diese Rechtsprechung mag aus systematischen Erwägungen und mit Blick darauf, daß die\nFeststellung eines Rotlichtverstoßes das Einfahren in den geschützten (Kreuzungs-)Bereich voraussetzt, zweifelhaft erscheinen. Sie hat aber, indem mit der\nHaltlinie ein optisch deutlich wahrnehmbarer, der Lichtzeichenanlage unmittelbar zugeordneter und von den Besonderheiten des jeweiligen Kreuzungs- oder\nEinmündungsbereichs unabhängiger Anknüpfungspunkt bestimmt wird, den\nVorzug einer in ihren Voraussetzungen klaren und deswegen auch praktikablen Regelung für sich. Im übrigen wirkt sie sich im Ergebnis nur zugunsten der\nbetroffenen Fahrzeugführer aus, weil ein qualifizierter Rotlichtverstoß nach ihr\nnur vorliegt, wenn das Rotlicht bereits bei Überfahren der Haltlinie und nicht\nerst zu einem späteren Zeitpunkt (Vorbeifahren an der Lichtzeichenanlage oder\nEinfahren in den Kreuzungsbereich) länger als eine Sekunde aufgeleuchtet\nhat.\n\nFür die Berechnung der Rotlichtdauer kann aber nicht in allen Fällen auf\nden Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie abgestellt werden. Diese Anknüpfung scheidet etwa dann offensichtlich aus, wenn vor der Lichtzeichenanlage\nkeine Haltlinie angebracht ist. Auch in diesen Fällen muß es einen Bezugspunkt für die Dauer des Rotlichtverstoßes geben, wobei entweder der Zeitpunkt\ndes Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1995,\n289; OLG Düsseldorf VRS 93, 462) oder der des Einfahrens in den durch die\nLichtzeichenanlage geschützten Bereich (vgl. BayObLGSt 1994, 13 = NZV\n1994, 200; BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf DAR\n1997, 322 m. w. N.) in Betracht kommt. Aber auch in Fällen, in denen das\n\nÜberfahren der Haltlinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht\n\nnahtlos ineinander übergehen, etwa weil zwischen beiden Verkehrsvorgängen\nein längerer, verkehrsbedingter Halt liegt, kann ein qualifizierter Rotlichtverstoß\ngegeben sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene - wie hier - noch\nvor der Lichtzeichenanlage zum Stehen kommt und deren Signale beobachten\nkann. Schaltet nämlich eine Lichtzeichenanlage auf Rot, nachdem ein Fahrzeugführer zuvor bei Grün die vorgelagerte Haltlinie überfahren hat, so gilt für\nihn ab dem Zeitpunkt des Umschaltens das Gebot ”Halt vor der Kreuzung”,\nohne daß dann noch eine von dem Verkehrsteilnehmer zu beachtende (- weil\nbereits passierte -) Haltlinie vorhanden ist. Diese Verkehrssituation unterscheidet sich nicht wesentlich von einem Sachverhalt, in dem eine Haltlinie fehlt, so\ndaß für die Berechnung der Rotlichtdauer ebenfalls ein anderer Bezugspunkt\n(Vorbeifahren an der Lichtzeichenanlage oder Einfahren in den Kreuzungsbe-\n\nreich) maßgeblich sein muß.\n\nDie gegenteilige Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Köln, wonach\nbei einer solchen Konstellation grundsätzlich nur ein \"einfacher\" Rotlichtverstoß möglich sein soll, ist zudem mit dem Schutzzweck der Nr. 34.2 BKatV\nnicht vereinbar. Wie auch in der Begründung des Bundesrates zur 12. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober\n1991 zum Ausdruck kommt (vgl. VkBl. 1991, 702 ff.), will Nr. 34.2 BKatV der bei\neiner Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde erhöhten abstrakten Gefährdung der auf das Grünlicht für den Querverkehr vertrauenden Verkehrsteilnehmer Rechnung tragen. Eine solche erhöhte abstrakte Gefährdung ist aber\nauch dann gegeben, wenn ein Verkehrsteilnehmer in einen Kreuzungsbereich\neinfährt, obwohl die für seine Fahrtrichtung maßgebliche Lichtzeichenanlage\nfür ihn erkennbar bereits 58 Sekunden Rot zeigt. Unter dem Gesichtspunkt der\n\nGefährlichkeit ist es ohne Belang, ob die Lichtzeichenanlage in einem solchen\n\nFall bei Überfahren der Haltlinie noch \"Grünlicht\" oder bereits kurze Zeit \"Rot-\n\nlicht\" angezeigt hat.\n\nScheidet danach aber bei besonderen Verkehrssituationen — etwa wenn\nes zwischen dem Überfahren der Haltlinie und dem Einfahren in den geschützten Bereich zu einem den sonst einheitlichen Verkehrsvorgang unterbrechenden Halt kommt - die vor einem Lichtzeichen angebrachte Haltlinie als Bezugspunkt für die Berechnung der Rotlichtdauer aus, so kann sich der Fahrzeugführer gegenüber dem Vorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht\nschon damit entlasten, daß er die Haltlinie bei Grün überfahren habe. Allerdings bedarf es dann, um dem jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, auch\nunter Berücksichtigung der indiziellen Wirkung des Regelbeispiels der Nr. 34.2\nBKatV der sorgfältigen Prüfung, ob der Fahrzeugführer mit dem Einfahren in\nden Kreuzungsbereich bei Rotlicht seine Pflichten \"grob\" im Sinne des § 25\nStVG verletzt hat, was indes in Fällen, in denen er sein Fahrzeug vor der Lichtzeichenanlage angehalten hat und erst nach längerer Rotlichtdauer in den ge-\n\nschützten Bereich eingefahren ist, regelmäßig zu bejahen sein wird.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\n\nRichter am BGH Dr. Kuckein\nist wegen Urlaubs an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nMeyer-Goßner Solin-Stojanovic\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStVO 1970 8 37\nBKatV Anlage zu § 1 Abs. 1, Nr. 34.2\n\nWer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt\nbei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in eine Kreuzung einfährt, kann einen qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne von Nr.\n\n34.2 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) begehen.\n\nBGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 - 4 StR 61/99 - I. Amtsgericht Regensburg\nIl. Bayerisches Oberstes Lan\ndesgericht -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-24/4-str-61-99","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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