{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-06-24_4_StR_200_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-06-24","aktenzeichen":"4 StR 200/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 200/99\n\nvom\n24. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Neubrandenburg vom 11. Dezember 1998,\nsoweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe\nim Fall 11.3. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenaus-\n\nspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und schweren\nRaubes unter Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner\nhiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teiler-\n\nfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die wegen schweren Raubes verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten (Fall 11.3. der Urteilsgründe) sowie die Gesamtstrafe\nkönnen wegen der Neugestaltung des § 250 StGB durch das Sechste Gesetz\nzur Reform des Strafrechts (6.StrRG) nicht bestehen bleiben.\n\na) Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles\nverneint und die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. entnommen. Zur Begründung hat es im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB ausgeführt,\ndaß das neue Recht nicht milder sei, da der Angeklagte bei der Tat eine Waffe\nim Sinne des 8 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. verwendet habe. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand: Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. ist\nein gefährliches Werkzeug, das nach seiner Beschaffenheit und nach seinem\nZustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist,\nerhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 — 4 StR\n380/98, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Dies ist bei einem Schreckschußrevolver nicht der Fall, soweit - wie hier - sich seine Benutzung darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schußwaffe vorzutäuschen (vgl. BGH StV\n1998, 486; NStZ-RR 1998, 294).\n\nb) Die Strafbarkeit des Angeklagten richtet sich daher nach § 250 Abs. 1\nNr. 1 b StGB n.F., der eine Mindeststrafe von nurmehr drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. (Mindeststrafe: fünf\nJahre Freiheitsstrafe) das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstell. Der Senat kann nicht ausschließen, daß bei Zugrundelegung des\nStrafrahmens des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. die für den schweren Raub\nverhängte Einzelstrafe und die gebildete Gesamtstrafe milder ausgefallen wä-\n\nren. Die wegen Betrugs festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten ist\n\nhingegen von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und kann daher\n\nbestehen bleiben.\n\n3. Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Sollten\n— was der Senat mangels Angabe der Tatzeiten in den Urteilsgründen nicht\nüberprüfen kann - hinsichtlich der einbezogenen Strafen die Voraussetzungen\ndes § 55 StGB gegeben sein, steht die zwischenzeitliche Verbüßung oder sonstige Erledigung ihrer Einbeziehung nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB\n8 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 3\n\njeweils m.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-24/4-str-200-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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