{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-06-17_4_StR_229_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-06-17","aktenzeichen":"4 StR 229/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n4 StR 229/99\nvom\n17. Juni 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWaltraud MED- TED aus GEB dort geboren am 0)\n1951,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Juni 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nMünster vom 1. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).\n\nDas Urteil hat im Ergebnis auch insoweit Bestand, als das Landgericht den Reinheitsgehalt des Kokains in allen Fällen zu Gunsten der Angeklagten auf \" 'nur' 50 %\" geschätzt hat (UA 22).\nAllerdings könnte es rechtlichen Bedenken begegnen, dies - wie\nes das Landgericht getan hat - auch auf die Erwägung zu stützen, die Angeklagte habe eingeräumt, \"daß sie bei dem jeweiligen Konsum des Kokains Wirkung verspürt habe, was bei Kokain mit einem Reinheitsgehalt von unter 50 % nicht zu erwarten\nist\". Denn die toxische Wirkung des Rauschgifts bestimmt sich\nnach der Menge des für den einzelnen Rausch benötigten\n\nWirkstoffs, nicht aber nach der Menge des Gemischs unter Ein-\n\nbeziehung seiner \"unwirksamen\" Anteile. Hiervon ist auch der\nBundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur Bestimmung der\n\"nicht geringen Menge\" von Kokainhydrochlorid ausgegangen\n(BGHSt 33, 133, 138, 141). Doch gefährdet dies den Bestand\ndes angefochtenen Urteils nicht, weil das Landgericht für seine\nSchätzung (vgl. dazu BGHR BtMG 8 29 Strafzumessung 30, 32)\n\nweitere Umstände herangezogen hat, die seine Überzeugung\n\nauf eine tragfähige Grundlage stellen, zumal da die Angeklagte -\nebenso wie der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte - die betreffenden Taten \"glaubhaft gestanden\" hat (UA 21).\n\nFür den Antrag der Angeklagten vom 19. Mai 1999, ihr anstelle\nvon Rechtsanwalt Hgür die Revision Rechtsanwalt FB ais\nPflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein in KK-StPO\n4. Aufl. 8350 Rdn. 11 m. N.) - der Vorsitzende des Gerichts,\ndessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. 8 141 Rdn. 6 m.N.). Eines\nZuwartens mit der Entscheidung des Senats über die Revision\nbedurfte es nicht. Die Bestellung des erstinstanzlichen Verteidigers Rechtsanwalt Kg®wirkt im Revisionsverfahren fort (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO 8 140 Rdn. 7). Auf die rechtzeitig\neingelegte und zulässig mit der allgemeinen Sachbeschwerde\nbegründete Revision hat der Senat das Urteil umfassend geprüft. Für ein Nachschieben von etwaigen Verfahrensbeschwerden durch einen neuen Verteidiger wäre wegen Ablaufs der Be-\n\ngründungsfrist des 8 345 Abs. 1 Satz 1 StPO kein Raum.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nMeyer-Goßner\n\nSolin-Stojanovic\n\nMaatz\n\nRichter am BGH Athing\nist erkrankt und daher\nan der Unterzeichnung\nverhindert.\n\nMeyer-Goßner\n\nErnemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-17/4-str-229-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-17/4-str-229-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.194014+00:00"}}