{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-06-17_4_StR_227_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-06-17","aktenzeichen":"4 StR 227/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 227/99\n\nvom\n17. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 1999 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 16. Juli 1998, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nll. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts — als Beru-\n\nfungsgericht - zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n.\n\nDas Amtsgericht — Jugendschöffengericht — hat den Angeklagten als Jugendschutzgericht mit Urteil vom 27.Oktober 1997 vom Vorwurf des sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen in drei Fällen freigesprochen. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hat das Landgericht — Jugendkammer — das\namtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen \"sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Kindern in zwei Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat sich das\n\nSaarländische Oberlandesgericht mit Beschluß vom 30. März 1999 zur Ver-\n\nhandlung und Entscheidung über die Revision als nicht zuständig erklärt und\n\nals zuständiges Revisionsgericht den Bundesgerichtshof bezeichnet.\n\n1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, da der Beschluß des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. März\n1999 gemäß § 348 Abs. 2 StPO das als zuständig bezeichnete Revisionsgericht bindet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Auflage § 348 Rdn. 3\nm.w.N.). Ob dies auch in Fällen sog. \"objektiver Willkür” gilt, bedarf hier keiner\nEntscheidung, da der Beschluß zwar sachlich (grob) unrichtig ist, hinreichende\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen von Willkür jedoch nicht erkennbar sind.\n\n2. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\na) Das Urteil kann im Umfang der Verurteilung des Angeklagten keinen\nBestand haben, weil es — wie die Revision zu Recht rügt — keine in sich geschlossene Darstellung eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens zu den einzelnen, dem Angeklagten angelasteten Fällen enthält (vgl.\nBGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 2 und 3 jeweils m.w.N.). Eine\ngeschlossene Darstellung des Sachverhalts, der das Tatgeschehen bildet, ist\nfür die revisionsrechtliche Prüfung erforderlich. Sie muß erkennen lassen,\ndurch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des\näußeren und inneren Tatbestandes erfüllt werden. Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die\nSachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. BGH a.a.O.). So verhält es sich hier:\nDer Sachverhalt, den das Landgericht wiedergibt, erschöpft sich im wesentli-\n\nchen in einer weitschweifigen Wiedergabe von Randgeschehnissen und in ei-\n\nner Schilderung von Beweisanzeichen. Hinreichend konkrete Feststellungen\nzum äußeren und inneren Tatbestand der §§ 174,176 StGB können auch dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden. Die getroffenen Feststellungen lassen schon nicht erkennen, welche konkreten strafrechtlich relevanten Handlungen dem Angeklagten angelastet werden. Die blo-Be Tatsache, daß bei dem zur Tatzeit drei bzw. vier Jahre alten Tatopfer bei\närztlichen Untersuchungen Verletzungen im Genital- und Analbereich festgestellt wurden, die nach Überzeugung des Landgerichts vom Angeklagten verursacht worden sind (UA 9,12), genügt hierfür nicht; sie trägt für sich gesehen\n\nnicht einmal die Annahme einer sexuellen Handlung.\n\nb) Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist. Der Senat verweist die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts als Berufungsgericht zurück, weil der die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs begründende Beschluß (§ 348 Abs. 2 StPO) des Saarländi-\n\nschen Oberlandesgerichts vom 30. März 1999 fehlerhaft ist und das Oberlan-\n\ndesgericht zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten zuständig war.\n\naa) Das Oberlandesgericht hat seine Unzuständigkeit damit begründet,\ndaß das Berufungsgericht ”erkennbar” als Gericht erster Instanz entschieden\nhabe. Auf die Bedenken, die gegen die Möglichkeit der Überleitung eines Berufungs- in ein erstinstanzliches Verfahren erhoben werden (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 328 Rdn. 11), braucht hier nicht eingegangen\nwerden. Denn für die Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt es vorliegend\nan einer tragfähigen Grundlage: Weder dem vom Sitzungsvertreter der Staats-\n\nanwaltschaft angeregten gerichtlichen Hinweis, \"daß von ihm möglicherweise\n\neine höhere Freiheitsstrafe als eine solche von 4 Jahren, wie in erster Instanz\nbeantragt, beantragt werden könnte” (Hervorhebungen durch den Senat), noch\ndem Umstand, daß der Vorsitzende statt des (freisprechenden) erstinstanzlichen Urteils den Anklagesatz verlesen hat, kann entgegen der Ansicht des\nOberlandesgerichts insoweit eine maßgebliche Indizwirkung zukommen. Vielmehr machen sowohl die Tenorierung des landgerichtlichen Urteils (Aufhebung\ndes Ersturteils \"auf die Berufungen ...”) als auch die Urteilsgründe selbst, in\ndenen wiederholt von \"der Berufungsverhandlung” (UA 22, 25) bzw. von der \"Il.\nInstanz” (UA 26) die Rede ist, deutlich, daß das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat, zumal es - anders als in der Senatsentscheidung BGHR\nStPO 8328 Abs. 1 Überleitung 2 - die für das Berufungsgericht geltende\nRechtsfolgenkompetenz des § 24 Abs. 2 GVG eingehalten hat. Demzufolge hat\nauch die Staatsanwaltschaft die Akten gemäß § 347 Abs. 2 StPO dem Ober-\n\nlandesgericht als dem zuständigen Revisionsgericht vorgelegt.\n\nbb) Zwar ist der Senat in diesem Revisionsverfahren nach § 348 Abs. 2\nStPO an den rechtsfehlerhaften Beschluß des Oberlandesgerichts gebunden.\nHieraus folgt jedoch nicht, daß eine nach § 348 StPO begründete Zuständigkeit, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist, auch für das Verfahren nach der\nEntscheidung des Revisionsgerichts Bindungswirkung entfaltet und bei Aufhebung und Zurückverweisung den weiteren Instanzenzug bestimmt. Zweck der\nRegelung des § 348 Abs. 2 StPO ist es nämlich, Kompetenzstreitigkeiten im\nRevisionsverfahren durch Rück- oder Weiterverweisungen zu vermeiden (vgl.\nhierzu Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 348 Rdn. 1), nicht aber einen einmal begangenen Rechtsfehler fortwirken zu lassen. Daher ist die Sache entsprechend\n§ 355 StPO an den Spruchkörper zurückzuverweisen, dessen Zuständigkeit bei\n\nEntscheidung durch das tatsächlich zuständige Revisionsgericht begründet\n\ngewesen wäre, hier somit an eine Jugendkammer des Landgerichts als Beru-\n\nfungsgericht.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-17/4-str-227-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-17/4-str-227-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.174510+00:00"}}