{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-06-17_4_StR_12_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-06-17","aktenzeichen":"4 StR 12/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 12/99\n\nvom\n\n17. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n1.\n2.\n3.\n4.\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juni 1999\ngemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Dessau vom 9. April 1998 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben\n\na) hinsichtlich der Angeklagten Daniel BB und Semba\n\nK. insgesamt,\n\nb) hinsichtlich der Angeklagten Christopher K. und\nOlaf Sch.\n\naa) soweit diese Angeklagten im Fall Il 1 der Urteilsgründe jeweils wegen versuchter räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung\nund gefährlicher Körperverletzung verurteilt\n\nworden sind,\n\nbb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts Dessau zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten Christo-\n\npherK. und Olaf Sch. werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung, die Angeklagten Christopher K. und Sch. darüber hinaus\njeweils der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, für schuldig befunden; den Angeklagten B. hat es zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten Christopher K. unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten Semba K. unter Einbeziehung\neiner rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und vier Monaten sowie den Angeklagten Sch. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich\ndie Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen\nRechts rügen; die Angeklagten B. , Semba K. und Sch. beanstanden\ndarüber hinaus das Verfahren. Die Revisionen der Angeklagten Be und\nSemba K. haben in vollem Umfang Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten\nChristopher K.e und Olaf Sch. führen zur Aufhebung des Urteils in dem aus\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang; im übrigen sind sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall Il 1 der Urteilsgründe wegen\njeweils versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\nDie Feststellungen genügen nicht, um die in §§ 253, 255 StGB vorausgesetzte\n\nrechtswidrige Bereicherungsabsicht der Angeklagten zu begründen:\n\na) Das Landgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Angeklagten K.\n\nund Sch. gegenüber dem Geschädigten Z. \"Rückforderungen\" wegen\n\"verlorengegangener\", von ihnen an Z. \"erbrachter Investitionen im Zusammenhang mit geplanten, aber letztlich gescheiterten\n\n(Immobilien-)Geschäften erhoben\" hatten, da jedem der Angeklagten klargewesen sei, \"daß keiner von ihnen einen berechtigten und mit legalen Mitteln\ndurchsetzbaren Anspruch gegenüber Z. hatte\" (UA 13/14). Im Rahmen der\nrechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, allen Angeklagten sei bewußt gewesen, \"daß sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung eines\nbestimmten Geldbetrages durch Z. hatten\" (UA 25). Auf diese Erwägungen\nläßt sich die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung nicht\nstützen. Das Landgericht durfte nicht dahingestellt lassen, ob die Angeklagten\nK. und Sch. Rückforderungsansprüche gegen den Geschädigten geltend\nmachten. War dies nämlich - wovon nach dem Zweifelsgrundsatz zu Gunsten\nder Angeklagten auszugehen ist - der Fall, fehlte es möglicherweise an der\nAbsicht, sich zu Unrecht zu bereichern (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. März\n1999 - 4 StR 68/99). Daß der Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden sollte, macht den erstrebten Vermögensvorteil nicht rechtswidrig (vgl. BGH\nNJW 1982, 2265; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2; BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 434/98 m.w.N.).\n\nb) Der Schuldspruch könnte aber auch dann nicht bestehen bleiben,\nwenn Ansprüche gegen den Geschädigten nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe bestanden. Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich\nder - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muß (BGH NStZ-RR\n\n1999, 6). Stellt sich deshalb der Täter für die erstrebte Bereicherung eine An-\n\nspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem\nTatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH StV 1984,\n422; NJW 1986, 1623; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2). Allerdings genügt es für den Erpressungsvorsatz, daß der Täter für möglich hält\nund billigend in Kauf nimmt, daß die Forderung nicht oder nicht im Umfang des\nNötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt ist;\neine Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung käme deshalb\nauch dann in Betracht, wenn es den Angeklagten darum gegangen wäre, ihnen\neine - wegen lediglich vager Vorstellungen über Grund und Höhe des geltend\ngemachten Anspruchs (vgl. dazu BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7) - zweifelhafte Forderung mit den Nötigungsmitteln der 88 253, 255\nStGB durchzusetzen (BGH NStZ-RR 1999, 6). Daß es sich hier so verhält,\nkann aber auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mit der für\neine Verurteilung ausreichenden Sicherheit entnommen werden. Zwar geht das\nLandgericht davon aus, jedem der Angeklagten sei klar gewesen, \"daß jedenfalls die erhobene Gesamtforderung jeglicher Rechtsgrundlage entbehrte\" (UA\n25). Mit dieser Annahme ist aber nicht ohne weiteres vereinbar, daß das Landgericht selbst als möglich unterstellt, daß die Angeklagten K. und Sch.\n\n\"Rückforderungen\" geltend machten, \"weil sie zuvor Geld an <den Geschädigten> gezahlt hätten als Investitionen oder Vorauszahlungen für versprochene\nGeschäfte\" (UA 13, 19). Da weiter gehende Feststellungen, die den Grund der\n\"Rückforderungen\" und die Vorstellungen der Angeklagten über deren Bestand\nbetreffen, fehlen, kann die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpres-\n\nsung keinen Bestand haben.\n\nc) Der den Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nbetroffene Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall Il 1 der\n\nUrteilsgründe insgesamt (BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Für das weitere\nVerfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß je nach dem, ob weitere\nFeststellungen den bisherigen Schuldspruch bestätigen oder aber bezüglich\nder Geltendmachung der Forderung lediglich eine Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung (vgl. BGH NJW 1982, 2265, 2266) in Betracht kommt, zu\nprüfen ist, ob die Angeklagten daneben tateinheitlich im ersteren Fall den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a StGB), anderenfalls\nden der Geiselnahme (§ 239 b StGB), und zwar jeweils in der Tatbestandsal-\n\nternative des Sichbemächtigens, verwirklicht haben.\n\nIm übrigen wird der neue Tatrichter auch die Bedenken zu beachten haben, die in diesem Fall einer Verurteilung der Angeklagten K. und Sch.\nwegen gefährlicher Körperverletzung begegnen; insoweit verweist der Senat\nauf die Ausführungen in den diese Angeklagten betreffenden Antragsschriften\n\ndes Generalbundesanwalts vom 23. April 1999.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen\nhat zum die Angeklagten Christopher K. und Sch. betreffenden Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tat vom 15. Oktober 1996) keinen diese\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen können die\nStrafaussprüche insgesamt nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag bei beiden Angeklagten nicht auszuschließen, daß die in dieser Sache verhängten\nEinzelfreiheitsstrafen (Christopher K. :drei Jahre; Sch. : zwei Jahre) von der\nBemessung der im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten und von der Teilaufhebung (s.o. 1.) erfaßten Einzelstrafen zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt sind. Im übrigen weist der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hin, daß\n\ndie eher formelhafte Bemerkung im angefochtenen Urteil, \"Strafmilderungs-\n\ngründe (habe) die Kammer auch in diesem Fall für den Angeklagten Christopher K. nicht feststellen\" können (UA 31), Bedenken begegnet. Im übrigen\nläßt das Urteil nicht erkennen, daß das Landgericht das Vorliegen eines minder\nschweren Falles und deshalb die Anwendung des günstigeren Strafrahmens\ndes § 249 Abs. 2 StGB geprüft hat. Diese Prüfung drängte sich zumindest bei\ndem Angeklagten Sch. auf, dem das Landgericht selbst zugute hält, daß er\n\n\"nur einen vergleichsweise geringen Tatbeitrag leistete\" (UA 31).\n\nDie Aufhebung der Verurteilung im Fall II 1 und die Aufhebung der\nStrafaussprüche im Fall Il 2 der Urteilsgründe entzieht auch den Gesamtstra-\n\nfenaussprüchen die Grundlage.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\nRichter am BGH Athing ist\nerkrankt und dadurch an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nMeyer-Goßner Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-17/4-str-12-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-17/4-str-12-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.137955+00:00"}}