{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-06-15_4_StR_231_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-06-15","aktenzeichen":"4 StR 231/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 231/99\n\nvom\n15. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 1999\ngemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 16. Dezember 1998 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten R. in einer Entzie-\n\nhungsanstalt abgesehen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (ohne Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei-\n\nner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und gegen den Strafausspruch richtet;\ndas Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit von der Anordnung der\n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der mehrfach vorbestrafte Angeklagte, der bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,4 % zur Tatzeit schuldunfähig war (§ 20 StGB), Alkoholiker ist und weitere alkoholbedingte Straftaten\n\"wahrscheinlich\" seien (UA 38). Gleichwohl hat die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt. Sie\nhat dies damit begründet, daß sie \"aufgrund der Erfahrung, die (sie) aus entsprechenden medizinischen Gutachten aus anderen Verfahren (habe), ... die\nnötige Sachkunde (habe), um festzustellen, daß bei der festen Verwurzelung\n(des) Angeklagten im Alkoholikermilieu eine Therapie nicht erfolgversprechend\n(sei)\" (UA 39).\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Mai 1999\nzutreffend ausgeführt hat, hält diese Begründung rechtlicher Überprüfung nicht\nstand. Ergänzend bemerkt der Senat, daß, wenn die Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt in Betracht kommt, eine konkrete, auf den jeweiligen Angeklagten bezogene \"maßnahmespezifische\" Untersuchung durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat (§ 246 a StPO). Dieses Verfahrenserfordernis\n(vgl. BGH bei Miebach NStZ 1990, 27; BGHR StPO 8 246 a Satz 1 Sachverständiger 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. 8246 a Rdn. 3) kann\nnicht durch die in anderen Verfahren erworbene und andere Angeklagte be-\n\ntreffende \"eigene Sachkunde\" des Gerichts ersetzt werden.\n\nDie Sache bedarf somit insoweit neuerlicher tatrichterlicher Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).\n\nDa ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer bei Anordnung\nder Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt oder sie deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt hätte, kann der Strafausspruch bestehen blei-\n\nben.\n\nEine Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf den nach\nden Feststellungen ebenfalls dem \"Alkoholikermilieu zuzuordnenden” Mitangeklagten M. , dessen Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, kommt nicht in Betracht, da die Entscheidung nach § 64\nStGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (vgl. BGHR\nStPO § 357 Erstreckung 4).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-15/4-str-231-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-15/4-str-231-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.013099+00:00"}}