{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-06-10_4_StR_87_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-06-10","aktenzeichen":"4 StR 87/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGHSt ja} zu I\nBGHR ja}\n\nStPO 8 260 Abs. 3\nArt. 54 SDÜ\n\nDie Einstellung des Verfahrens (\"ordonnance de non-lieu\") aus tatsächlichen Gründen durch den französischen Appellationsgerichtshof (chambre d’accusation de cour\nd’appel) steht einer weiteren Strafverfolgung in Deutschland nach Art. 54 des\n\nSchengener Durchführungsübereinkommens nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 87/98\nvom\n\n10. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nVeröffentlichung: ja}\nBGHSt ja} zu I\nBGHR ja}\n\nStPO 8 260 Abs. 3\nArt. 54 SDÜ\n\nDie Einstellung des Verfahrens (\"ordonnance de non-lieu\") aus tatsächlichen Gründen durch den französischen Appellationsgerichtshof (chambre d’accusation de cour\nd’appel) steht einer weiteren Strafverfolgung in Deutschland nach Art. 54 des\n\nSchengener Durchführungsübereinkommens nicht entgegen.\n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - 4 StR 87/98 - Landgericht Saarbrücken\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Saarbrücken,\nUniversität Trier\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Saarbrücken vom 20. März 1997 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen\nFreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, ein französischer Staatsangehöriger, am 22./23. August 1985 in Alsting (Frankreich) den\ndeutschen Staatsbürger Heinz W. aus Habgier entweder eigenhändig umgebracht\n\noder dessen Tötung durch andere veranlaßt.\n\nEin Verfahrenshindernis besteht nicht:\n\n1. In dieser Sache wurde zunächst ein Ermittlungsverfahren in Deutsch-\n\nland geführt. Da dem Angeklagten nach Eröffnung des Hauptverfahrens die\n\nFlucht aus der Untersuchungshaft gelang, er sich aber wenig später wegen\nanderer Delikte in Frankreich in Strafhaft befand, wurde die französische Republik um Übernahme der Strafverfolgung ersucht. Am 15. März 1990 stellte\ndie Anklagekammer des Appellationsgerichtshofs in Metz (chambre d’accusation de cour d'appel de Metz) das Verfahren ein (\"ordonnance de non-lieu\"), weil\ndem Angeklagten eine Tatbeteiligung nicht nachzuweisen sei. Nach Beendigung der Strafvollstreckung in Frankreich wurde der Angeklagte im November\n1993 in Österreich aufgrund eines dort bestehenden Haftbefehls festgenommen und schließlich am 8. August 1994 unter anderem wegen dieser Tat an die\nBundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Im Anschluß an die Teilverbüßung\nfrüherer Reststrafen befindet sich der Angeklagte aufgrund internationalen\nHaftbefehls vom 12. Oktober 1987 seit dem 26. März 1995 in dieser Sache in\n\nUntersuchungshaft.\n\n2. Die Revision ist der Ansicht, durch den Beschluß der chambre\nd’accusation de cour d’appel de Metz vom 15. März 1990 sei ein Verfahrenshindernis nach Art. 54 des am 26. März 1995 in Kraft getretenen Schengener\nDurchführungsübereinkommens (SDÜ) eingetreten, der eine weitere Strafverfolgung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem anderen Vertragsstaat un-\n\ntersage.\n\na) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß im französischen Strafprozeß - sofern es sich um den Vorwurf eines Verbrechens handele - dem\nHauptverfahren eine gerichtliche Voruntersuchung vorgeschaltet sei. In deren\nVerlauf habe ein Untersuchungsrichter die Beweise für eine Straftat zu sammeln und auszuwerten. Bei Schwurgerichtsverfahren habe der Untersuchungsrichter seine Ergebnisse der chambre d’accusation vorzulegen, die über die\n\nEröffnung des Hauptverfahrens entscheide.\n\nDie Revision ist der Meinung, das französische Voruntersuchungsverfahren sei damit dem Hauptverfahren nach der deutschen Strafprozeßordnung\ngleichzusetzen. Der Entscheidung der chambre d’accusation de cour d’appel\nde Metz habe hier zwar keine unmittelbare Beweisaufnahme, wohl aber eine\nWürdigung der Beweismittel nach Aktenlage zugrundegelegen. Die \"ordonnance de non-lieu\"-Entscheidung sei aufgrund mündlicher Verhandlung\nergangen. Bei diesem Beschluß handele es sich um eine endgültige Einstellung, die nach französischem Recht nur unter den erschwerenden Umständen\neiner Wiederaufnahme des Verfahrens - vergleichbar etwa mit den Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach deutschem Recht - \"aufgerollt\"\nwerden könne. Das Verfahren sei damit rechtskräftig abgeschlossen; eine\n\nweitere Strafverfolgung in Deutschland verbiete sich nach Art. 54 SDÜ.\n\nb) Der Senat hat gemäß dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni\n1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl 1974 Il S. 937)\n1.V.m. dem Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 (BGBl 1987 II S. 58) der zuständigen staatlichen Verbindungsstelle der Republik Frankreich folgende\n\nRechtsfrage vorgelegt:\n\nKommt einer nach französischem Recht von der Anklagekammer eines Appellationsgerichtshofs getroffenen \"ordonnance\nde non-lieu\"-Entscheidung im Strafverfahren in Frankreich\nmaterielle Rechtskraft zu mit der Folge, daß nach dem Grund-\n\nsatz ne bis in idem Strafklageverbrauch eintritt?\n\nDas Justizministerium der Republik Frankreich hat diese Anfrage wie\n\nfolgt beantwortet:\n\n”1. Rechtskraft eines Einstellungsbeschlusses nach französischem\nRecht\n\nNach Art. 212 franz. StrafprozeBordnung ‘kann die Anklagekammer,\nwenn sie der Auffassung ist, daß die Handlungen weder ein Verbrechen, noch\nein Vergehen oder eine Übertretung darstellen, oder wenn der Täter unbekannt\ngeblieben ist oder keine hinreichenden belastenden Tatsachen gegen den Be-\n\nschuldigten vorliegen, die Einstellung des Verfahrens anordnen.‘\n\nDie Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs hatte auf diesem Gebiet\nnur die Folgen eines rechtlichen Strafverfolgungshindernisses zu würdigen, für\nden Fall, daß die Würdigung des Sachverhalts außer Frage stand. Das heißt\nmit anderen Worten, daß sich der Kassationsgerichtshof nicht zur Rechtskraft\neines Einstellungsbeschlusses, der sich auf den fehlenden Nachweis der Tatbeteiligung stützte, geäußert hat. In diesem Fall ist die Vorstellung einer\nRechtskraftwirkung, die in gewisser Hinsicht definitiv ist, auszuschließen, da es\nweiterhin möglich ist, ein Ermittlungsverfahren wegen desselben Sachverhalts\neinzuleiten, wenn sich neue Indizien ergeben, ‘so daß entweder die belastenden Tatsachen, die für zu schwach erachtet worden sind, bekräftigt werden,\noder der Sachverhalt eine neue Entwicklung erfährt, die der Wahrheitsfindung\ndienlich ist‘ (Art. 189 franz. StPO).\n\nEin von einigen Autoren vorgeschlagenes, die Rechtslehre betreffendes\nKriterium scheint infolgedessen geeignet zu sein, jede Unklarheit zu beseitigen.\nEs ist zwischen dem rechtlich begründeten Einstellungsbeschluß, in dessen\nZusammenhang ein rechtliches Strafverfolgungshindernis besteht (fehlender\n\nTatvorwurf, Amnestie, Rechtskraft, Verjährung, Rechtfertigungsgrund, Schuld-\n\nausschließungsgrund, usw.) und der absolut und endgültig rechtskräftig ist, und\ndem sachlich begründeten Einstellungsbeschluß (nicht identifizierter Verantwortlicher, unzureichende belastende Tatsachen, usw.), der vorläufig und be-\n\nschränkt rechtskräftig ist, zu unterscheiden.\n\nIm vorliegenden Fall ist der (....) Beschluß der Anklagekammer in Metz\nvom 15. März 1990, die eine Einstellung wegen \"fehlenden Beweismaterials\"\nverkündet hat, unbestreitbar eine sachlich begründete Entscheidung, die keine\n\nRechtskraft erlangen kann.\n\n2. Der Standpunkt Frankreichs im Hinblick auf das Schengener\n\nÜbereinkommen\n\nArt. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni\n1990 regelt die Anwendung des Grundsatzes \"ne bis in idem\" in den Ländern\nder Europäischen Union. Diese Bestimmung verbietet jede Strafverfolgung wegen Taten, die eine rechtskräftige Verurteilung zur Folge hatten, wenn im übrigen die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder aus\nVerfahrensgründen (Verjährung, Amnestie, usw.) nicht mehr vollstreckt werden\n\nkann.\n\nDie so streng festgelegten Bedingungen können meines Erachtens der\nSituation nicht gleichgesetzt werden, die durch eine Einstellungsentscheidung,\n\ndie auf keinen Fall eine Verurteilung ist, bestimmt wird.”\n\nc) Art. 54 SDÜ legt fest, daß derjenige, der in einem der Vertragsstaaten\n\ndes Schengener Übereinkommens \"rechtskräftig abgeurteilt\" worden ist, wegen\n\nderselben Tat in einem anderen Vertragsstaat nicht verfolgt werden darf. Es\nkann hier offen bleiben, ob Art. 54 SDÜ ausschließlich Gerichtsurteile oder\nauch sonstige gerichtliche Entscheidungen, eventuell sogar Entscheidungen\nanderer staatlicher Einrichtungen erfaßt, sofern diesen nur eine verfahrensbeendende und rechtskraftbewirkende Funktion zukommt (vgl. dazu BGH NStZ\n1998, 149 mit Anmerkungen von van den Wyngaert und von Lagodny; BGH\nStV 1999, 244 mit Anm. Schomburg; ders. StV 1997, 383; Sommer StraFo\n1999, 37, 40). Jedenfalls sprechen sowohl die Fassung des amtlichen deutschen Textes des Art. 54 SDÜ als auch der Wille zumindest der deutschen\nVertragspartei für die Auffassung, durch das Übereinkommen solle der Grundsatz \"ne bis in idem\" nur auf ausländische \"Urteile\" (so wörtlich die Denkschrift\nzum SDÜ, BTDrucks. 12/2453 S. 91, 93) erstreckt werden, aber nicht auf die\nbloße Einstellung eines Verfahrens mangels hinreichender Beweise (Grotz in\nGrützner/Pötz Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl. Bd. Ill\nÜbereink. von Schengen Art. 54 Fn. 58, 59). Allerdings erfaßt der Begriff der\n\"rechtskräftigen Aburteilung\" - wie auch im Schrifttum unstreitig ist (Schomburg\nStV 1997, 383, 384; Grotz aaO) - den Freispruch. Doch steht die \"non-lieu\"-\n\nEntscheidung einem auf Freispruch erkennenden Urteil nicht gleich:\n\naa) Nach der Rechtsauskunft des französischen Justizministeriums\nkommt einer \"non-lieu\"-Entscheidung nämlich bereits nach französischem\nRecht keine Rechtskraftwirkung zu (vgl. auch Hübner/Constantinesco, Einführung in das französische Recht, 3. Aufl. S. 130ff.) mit der Folge, daß der\nGrundsatz ne bis in idem einer weiteren Strafverfolgung des Angeklagten in\nFrankreich nicht entgegenstünde. Das mit einer ”\"non-lieu”-Entscheidung\nschließende Untersuchungsverfahren entspricht damit gerade nicht dem\n\nHauptverfahren nach der deutschen Strafprozeßordnung, sondern gleicht viel-\n\nmehr dem mit einem Nichteröffnungsbeschluß gemäß 88 204, 211 StPO endenden Zwischenverfahren. Eine Fortsetzung des Untersuchungsverfahrens ist\nnicht nur unter den strengen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach\nArt. 662 des französischen Code de Proc&dure Penale (CPP) möglich, vielmehr kann das Verfahren beim Untersuchungsgericht selbst wieder aufgenommen werden, wenn auch nur \"neue Perspektiven bereits verhandelter Tatsachen\" vorliegen (vgl. Kühne JZ 1998, 876, 878). Es fehlt deshalb an einer\nendgültigen Sachentscheidung, die allein die weitere Strafverfolgung hindert\n(Grotz StraFo 1995, 102). Nur deshalb, weil das \"Zwischenverfahren\" (= gerichtliche Voruntersuchung) nach französischem Recht gegenüber dem Eröffnungsverfahren nach §§ 199 ff. StPO einige Besonderheiten aufweist, kann -\nentgegen der Auffassung von Kühne (aaO) - für die Frage der Rechtskraft\nnichts anderes gelten. Der von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vor\ndem Senat vorgetragene Gesichtspunkt, daß der Angeklagte in Frankreich faktisch (vorläufig) keine erneute Strafverfolgung zu befürchten gehabt hätte, muß\nbei der Bewertung, ob der Verfolgung ein rechtliches Hindernis entgegensteht,\n\naußer Betracht bleiben.\n\nAus diesen Erwägungen ergibt sich, daß durch die \"non-lieu”-Entscheidung weder in Frankreich ein Strafklageverbrauch nach innerstaatlichem\nRecht eingetreten, noch ein Verfolgungsverbot und damit ein Verfahrenshindernis in einem anderen Vertragsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, aus Art. 54 SDÜ herzuleiten ist. Dieses Ergebnis entspricht - wie dargelegt - auch dem Standpunkt Frankreichs im Hinblick auf das Schengener Über-\n\neinkommen.\n\n-10-\n\nbb) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Übereinkommen vom\n25. Mai 1987 zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung (EG-ne bis in idem-ÜbK;\nBGBl 1998 II S. 2227). Zwar kann dieses noch nicht in Kraft getretene Übereinkommen gem. Art. 6 Abs. 3 nach Notifizierung im Verhältnis zu Frankreich antezipiert werden. Das Übereinkommen wiederholt jedoch in den Art. 1 bis 5\n(vgl. dazu die Denkschrift BTDrucks. 13/8195 S. 9) nahezu wortgleich die Vorschriften der Art. 54-58 SDU (vgl. Schomburg StV 1997, 383; NJW 1999, 540,\n542; StV 1999, 246, 247) und gibt damit zu einer anderen Bewertung keinen\nAnlaß.\n\ncc) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\nzur Herbeiführung einer Vorabentscheidung bedarf es nicht. Ungeachtet dessen, ob das Schengener Durchführungsübereinkommen und das EG-ne bis in\nidem-Übereinkommen überhaupt dem Regelungsbereich des am 1. Mai 1999 in\nKraft getretenen (BGBl I S. 728) \"EuGH-Gesetz\" vom 6. August 1998 (BGBl |\nS. 2035) unterfallen (vgl. dazu Schomburg StV 1999, 246, 248), ist eine Vorlage nur dann veranlaßt, wenn eine Auslegung von Gemeinschaftsrecht entscheidungserheblich ist. Auf eine Auslegung des Art. 54 SDÜ wäre es hier nur\nangekommen, wenn die \"non-lieu”-Entscheidung in Frankreich zu einem Strafklageverbrauch geführt hätte. Die Ermittlung des französischen Rechtszustandes, für die der Bundesgerichtshof zuständig ist (vgl. Lagodny NStZ 1998,\n154), hat aber — wie ausgeführt — ergeben, daß die \"non-lieu”-Entscheidung\nschon nach französischem Rechtsverständnis das Verfahren nicht rechtskräftig\nabgeschlossen hat. Dann kommt aber erst recht ein Strafklageverbrauch im\nVerhältnis Frankreich zur Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht. Des-\n\nhalb ist die Frage der Reichweite des in Art. 54 SDÜ bestimmten Doppelverfol-\n\n-11-\n\ngungsverbotes im Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander nicht berührt,\n\nso daß es auf eine Vertragsauslegung nicht ankommt.\n\nd) Schließlich liegt auch kein \"Betreibungshindernis” darin, daß die Bundesrepublik Deutschland die Republik Frankreich gemäß Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) und gemäß Art. 21 des\nEuropäischen Rechtshilfeabkommens (EuRHÜbk) i. V. m. Art. XI des zwischen\nbeiden Staaten am 24. Oktober 1974 geschlossenen Ergänzungsvertrages\n(BGBl 1978 II S. 329; 1980 II S. 1435) um die Übernahme der Strafverfolgung\nin dieser Sache ersucht hat. Mit dem Übernahmeersuchen hat die Bundesrepublik Deutschland das beim Landgericht Saarbrücken bereits anhängige\nStrafverfahren nicht etwa abgegeben und damit auf die weitere Strafverfolgung\nverzichtet. Vielmehr wird ein Übernahmeersuchen gemäß Art. 6 Abs. 2\nEuAlÜbK im ersuchten Staat so behandelt wie eine innerstaatliche Strafanzeige (vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2.\nAufl. Bd Ill EURHÜbk Vorbem. Rdn. 20); der ersuchte Staat hat die Angelegenheit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Prüfung zuzuleiten, ob eine\ngerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann. Gelangt ein Angeklagter\naber wieder in das Gebiet des ersuchenden Staates, so können - wie hier geschehen - die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ungeachtet\ndes (nach der Auskunft der französischen Regierung vom 18. April 1990 durch\ndie ”non-lieu”-Entscheidung erledigten) Übernahmeersuchens ein im ersuchenden Staat nach wie vor anhängiges Strafverfahren fortführen (vgl. BGH\nGA 1977, 111), sofern dem nicht nach Art. 54 SDÜ der Grundsatz ne bis in\nidem entgegensteht. Das Schengener Durchführungsübereinkommen sowie —\nnach seinem Inkrafttreten — das erwähnte EG-ne bis in idem-Übereinkommen\n\nregeln für ihren Anwendungsbereich das Verbot der Doppelbestrafung ab-\n\n-12-\n\nschließend. Für einen Rückgriff auf die allgemeine Bestimmung des Art. 21\nEuRHÜbkk (vgl. dazu für den Rechtszustand vor Inkrafttreten des SDÜ OLG\nKarlsruhe NStZ 1988, 135) ist daneben kein Raum. Auch der zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Frankreich geschlossene Zusatzvertrag zu\ndem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (BGBl 1978 II S. 329; 1980 II S.\n1435) enthält keine Regelungen, aus denen sich ein Betreibungshindernis\nherleiten ließe (zu Ergänzungsverträgen mit anderen Staaten vgl. von Bubnoff,\n\nAuslieferung, Verfolgungsübernahme, Vollstreckungshilfe 1989 S. 96 ff.).\n\n1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in\n\nseinem Antrag vom 15. Mai 1998 im einzelnen dargelegten Gründen erfolglos.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat im Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\na) Die Rüge, das Urteil enthalte schwerwiegende Feststellungsmängel,\nist unbegründet. Die Feststellungen zu Tatzeit, Tatort und Anlaß der Tatbegehung sind hinreichend bestimmt und genügen damit den Mindestanforderun-\n\ngen, die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO an Urteilsgründe zu stellen sind.\n\nb) Ebenso ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die Überprüfung durch das Revisionsgericht muß sich darauf\nbeschränken, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder\n\nunklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen ver-\n\n-13 -\n\nstößt (BGHR StPO 8 261 Beweiswürdigung 2). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die tatrichterliche Bewertung\nder festgestellten Tatumstände und Indizien hat das Revisionsgericht hinzu-\n\nnehmen.\n\n3. Schließlich hält auch der Strafausspruch rechtlicher Prüfung stand.\nZwar hat die Strafkammer den langen Zeitablauf seit Begehung der Tat im Jahre 1985 sowie einen eventuell in Betracht kommenden Härteausgleich — mehrere, zwischenzeitlich erledigte Verurteilungen aus den Jahren 1985 bis 1987\nwären gesamtstrafenfähig gewesen - nicht ausdrücklich berücksichtigt. Eine\nEinbeziehung der Strafen aus den Urteilen vom 15. Januar und 12. März 1987\nunter Auflösung der durch Beschluß vom 13. Februar 1989 nachträglich gebildeten Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten kam nicht in Betracht. Der Angeklagte, der in Frankreich wegen derselben Taten zu einer\n- vollstreckten - Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist,\nhat diese Strafe zwar trotz Anrechnung nach 8 51 Abs. 3 StGB noch nicht vollständig verbüßt. Einer weiteren Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland steht jedoch Art. 54 SDÜ entgegen, der ein endgültiges Vollstreckungshindernis bewirkt. Damit sind die in der Bundesrepublik Deutschland verhängten Strafen erledigt i.S.d. § 55 Abs. 1 StGB, eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist insoweit ausgeschlossen. Gleichwohl kommt ein Härteausgleich angesichts der verhängten absoluten (lebenslangen Freiheits-) Strafe\nnicht in Betracht (BGH, Urteil vom 14. März 1990 - 3 StR 109/89).\n\nAuch die Annahme der besonderen Schwere der Schuld durch das\nLandgericht hat in den dazu getroffenen Feststellungen eine tragfähige\n\nGrundlage, die durch Berücksichtigung des (im übrigen von dem Angeklagten\n\n-14 -\n\ndurch seine Flucht nach Frankreich verursachten) langen Zeitablaufs und eines\n\neventuellen Härteausgleichs nicht erschüttert wird.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-10/4-str-87-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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