{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-06-10_4_StR_135_99_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-06-10","aktenzeichen":"4 StR 135/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n4 StR 135/99\n\n10. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Saarbrücken\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 5. Februar 1998 dahin geändert, daß der Verfall eines Geldbetrages von\n95.714,95 DM angeordnet wird.\n\n2. Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision der Staats-\n\nanwaltschaft.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen\n\"bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n6 Fällen sowie wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe\" zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; außerdem hat es den Verfall\neines Geldbetrages von 23.643,05 DM und Maßregeln nach 88 69, 69a StGB\n\nangeordnet.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, wendet sich mit der Sachbeschwerde allein gegen die Höhe der Verfallsanordnung und beanstandet, daß das Landgericht nicht den gesamten sichergestellten\nGeldbetrag von 95.714,95 DM für verfallen erklärt hat.\n\nDas in zulässiger Weise auf die Höhe der Verfallsanordnung beschränkte\n\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 8. Juni\n1999 den Schuldspruch des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Verstöße gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz dahin geändert, daß der Angeklagte sich (nur) des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs\nFällen schuldig gemacht hat; das Rechtsmittel hatte im übrigen zum Schuldspruch\naber keinen Erfolg. Damit sind folgende Taten rechtskräftig festgestellt: Im Zeitraum\nvom Frühjahr 1995 bis zum Frühjahr 1996 ließ der Angeklagte durch von ihm\nentlohnte Kuriere in seinen mit Schmuggelverstecken versehenen Kraftfahrzeugen\ninsgesamt 120 kg zum Weiterverkauf bestimmtes Haschisch transportieren, und\nzwar viermal jeweils 20 kg, davon zweimal von Calais nach Dover (Fälle II 1 und 2\nder Urteilsgründe) und zweimal von Spanien nach Frankreich (Fälle Il 3 und 4 der\nUrteilsgründe), sowie einmal 40 kg von Spanien nach Dover (Fall II 5 der Urteilsgründe). Außerdem erwarb er Ende April 1996 in Spanien 30 kg Haschisch zum\nKilopreis von 124 000 Peseten; dieses Rauschgift wurde - wovon die Strafkammer\nzugunsten des Angeklagten ausgegangen ist - bei seiner Festnahme am 21. Mai\n1996 größtenteils (28,9 kg) sichergestellt.\n\nBei seiner Festnahme verfügte der Angeklagte auf Konten bzw. in bar über\neinen ihm gehörenden Geldbetrag von insgesamt 95.714,95 DM, der ebenfalls\nsichergestellt wurde. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 15.000 DM, 60.000\nschwedischen Kronen (=13.602 DM) und 25.000 englischen Pfund (= 58.175 DM),\ndie sich in einem Schließfach befanden; 2.100 DM und 1.000 französischen Francs\n(= 294,90 DM), die der Angeklagte bei sich trug; 48,07 DM und 6.239,40 DM auf\nseinen Bankkonten und 1.200 schwedischen Kronen (= 255,58 DM), die in von ihm\ngenutzten Wohnräumen gefunden wurden. Ob dieses Geld unmittelbar aus den\n\nHaschischverkäufen stammte, hat die Strafkammer nicht festgestellt.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht lediglich\n23.643,95 DM nach §§ 73, 73 a StGB für verfallen erklärt hat.\n\na) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Gericht zwingend (vgl. BGH NStZ\n1994, 123, 124; BGH, Beschluß vom 22. August 1995 - 4 StR 250/95) den Verfall\nanzuordnen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat begangen und für sie oder aus\nihr etwas erlangt hat. Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der\nBeschaffenheit des Erlangten oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, tritt\ngemäß § 73 a StGB der Verfall des Wertersatzes an die Stelle des Erlangten. Die\nAbschöpfung erfolgt nach dem Bruttoprinzip, so daß bei Rauschgiftgeschäften der\nVerkaufserlös insgesamt - ohne Abzug von Einkaufspreis, Transportkosten,\nKurierlohn usw. - für verfallen zu erklären ist (vgl. BGH NStZ 1994, 123, 124; 1995,\n495; StV 1998, 599; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 8 73\nRan. 17). Wenn, wie im vorliegenden Fall, konkrete Feststellungen hinsichtlich des\nVerkaufserlöses nicht getroffen werden können, ist er nach § 73 b StGB zu schätzen. Dies bedeutet, daß sich der Tatrichter, ausgehend von einer aufgrund des\ngesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme sicheren Schätzungsgrundlage, mit\neiner Wertannahme begnügen kann (vgl. BGHR StGB 8 73 b Schätzung 1; vgl. auch\nTröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 73 b Rdn. 6 m.w.N.).\n\nb) Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Das\nLandgericht hat die Höhe der Verfallsanordnung lediglich damit begründet, daß \"der\nErlös aus der Verwertung der 120 kg Haschisch ... jedenfalls über dem Betrag\ngelegen hat, den die Kammer als Verfallsbetrag in Ansatz gebracht hat und der\ndurch die sichergestellten Geldmittel abgedeckt wird\" (UA 32). Dabei hat es\nrechtsfehlerhaft die sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bietenden\n\nSchätzgrundlagen außer Betracht gelassen und ist so zu einem Verfallsbetrag\n\ngekommen, der den im Handel mit Haschisch in diesen Mengen und dieser Qualität\nüblicherweise zu erzielenden Preisen nicht annähernd entspricht (vgl. hierzu Körner\nBtMG 4. Aufl. Anhang C 1 Rdn. 218). Es hat nicht erkannt, daß hier der für den Fall\nII 6 der Urteilsgründe festgestellte Einkaufspreis als Schätzgrundlage dienen kann.\nUnter Zugrundelegung des für 30kg Haschisch gezahlten Preises von\n3,72 Millionen Peseten hätte der Angeklagte demnach zum Erwerb von 120 kg\nHaschisch 14,88 Millionen Peseten - also weit über 150.000 DM - aufwenden\n\nmüssen; der Verkaufserlös wird jedenfalls nicht unter diesem Betrag gelegen haben.\n\n3. Der Senat hebt die angefochtene Entscheidung auf. Da in einer neuen\nHauptverhandlung weitere Feststellungen zur Höhe des vom Angeklagten erzielten\nVerkaufserlöses nicht zu erwarten sind, ändert der Senat in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anordnung über den Verfall des Wertersatzes dahin, daß ein Betrag von 95.714,95 DM für verfallen erklärt wird. Gründe für die\nAnwendung der Härtevorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB sind ersichtlich nicht\nvorhanden; jedoch sieht der Senat gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB davon ab,\neinen den sichergestellten Betrag übersteigenden Geldbetrag für verfallen zu\n\nerklären.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-10/4-str-135-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-10/4-str-135-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.843856+00:00"}}