{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-06-08_4_StR_595_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-06-08","aktenzeichen":"4 StR 595/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"OWIG 8 46 Abs. 1\nIm Falle des Todes des Betroffenen während eines anhängigen Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens ist das Bußgeldverfahren durch Beschluß gemäß § 46\nAbs. 1 OWiG i.V.m. 8 206 a StPO einzustellen (Aufgabe von BGHSt 34, 184).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\nStPO 8 206 a\n\nOWIG 8 46 Abs. 1\nIm Falle des Todes des Betroffenen während eines anhängigen Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens ist das Bußgeldverfahren durch Beschluß gemäß § 46\nAbs. 1 OWiG i.V.m. 8 206 a StPO einzustellen (Aufgabe von BGHSt 34, 184).\n\nBGH, Beschluß vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97 - OLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 595/97\n\nvom\n8. Juni 1999\nin der Bußgeldsache\ngegen\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen\nam 8. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz und Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic und den Richter\n\nam Bundesgerichtshof Dr. Ernemann beschlossen:\n\nIm Falle des Todes des Betroffenen während eines anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das Bußgeldverfahren durch Beschluß gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m.\n8 206 a StPO einzustellen (Aufgabe von BGHSt 34, 184).\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht hatte den Betroffenen am 30. Januar 1997 wegen einer\nVerkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 225,- DM verurteilt. Nach\nEinlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde, aber vor einer Entscheidung darüber ist der Betroffene verstorben. Das Oberlandesgericht Hamm\nmöchte das Verfahren nunmehr gemäß § 71 Abs. 1 OWIG i.V.m. 8 206 a StPO\nförmlich einstellen. An der von ihm beabsichtigten Entscheidung sieht es sich\ndurch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1982 - 1 StR\n687/81 (NJW 1983, 463 = NStZ 1983, 179) und 3. Oktober 1986 - 2 StR 193/86\n(BGHSt 34, 184) sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. August\n1992 und 11. September 1992 (beide abgedruckt in MDR 1993, 162) gehindert.\nEs hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 8 121 Abs. 2 GVG\n\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorge-\n\nlegt:\n\n\"Ist im Falle des Todes des Betroffenen während des anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens das Bußgeldverfahren mit einem förmlichen Beschluß gemäß 871 Abs.1 OWiG i.V.m.\n8 206 a StPO einzustellen?\"\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:\n\n”Stirbt der Betroffene während des Rechtsbeschwerdeverfahrens, ist für einen konstitutiven Einstellungsbeschluß gemäß\n8 46 Abs. 1 OWIG i.V.m. 8 206 a StPO kein Raum\".\n\nEr ist der Ansicht, daß an der Entscheidung BGHSt 34, 184 festzuhalten\n\nist.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWIG i.V.m.\n8 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt.\n\nDie vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Das Oberlandesgericht Hamm kann das Bußgeldverfahren nicht wie beabsichtigt einstellen,\nohne von den tragenden Gründen des Beschlusses des 2. Strafsenats des\nBundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1986 abzuweichen; danach ist nach dem\nTod des Angeklagten ”für eine konstitutive Wirkung einer Einstellungsentscheidung in der Sache ... kein Raum\" (BGHSt 34, 184, 186). Die Frage, in\nwelcher Verfahrensart, in welchem Verfahrensstadium und auf welchem\n\nRechtsgebiet die entgegenstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n\nergangen ist, ist für die Vorlegungspflicht des Oberlandesgerichts unerheblich\n(Hannich in KK/StPO 4. Aufl. 8 121 GVG Rdn. 18); diese besteht auch vor einer Entscheidung nach § 206 a StPO (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n44. Aufl. 8 121 GVG Rdn. 5). § 206 a StPO findet nach § 46 Abs. 1 OWiG im\ngerichtlichen Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und damit auch\nim Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung (vgl. BGHSt 23, 365, 367; 24, 208;\nBayObLG NStZ 1988, 227, 229; Göhler OWiG 12. Aufl. vor § 67 Rdn. 17, 18,\n8 68 Rdn. 21), so daß die Nämlichkeit der Rechtsfrage nicht zweifelhaft ist (vgl.\nBGHSt 30, 335, 337).\n\nDer Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlußformel\n\nersichtlich.\n\n1. Die Frage, ob im Falle des Todes des Betroffenen (bzw. Angeklagten)\ndas Bußgeld(Straf-)verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch einen\nkonstitutiven Beschluß gemäß § 206 a StPO (i.V.m. 8 46 Abs. 1 OWiG) förm-\n\nlich einzustellen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.\n\na) Für eine solche Einstellung haben sich u.a. ausgesprochen: RGSt 18,\n14, 22; BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1972 - 5 StR 527/72; OLG Frankfurt/M. NStZ 1982, 480 mit Anm. Kühl; LG Köln MDR 1992, 598; LG Frankfurt/M. MDR 1994, 400; Meier in AK/StPO § 467 Rdn. 3; Schmehl in KK/OWIiG\n§ 105 Ran. 27; Sax in KMR 8. Aufl. Einl. IX Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner\naaO 8206 a Rdn. 8, § 464 Rdn. 14, 8 465 Rdn. 12; Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. 8206 a Rdn. 28 ff.; Rieß in Löwe/Rosenberg\nStPO 24. Aufl. 8206 a Rdn. 53 ff.; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl.\n\n8 467 Rdn. 17; Gössel in Löwe/ Rosenberg StPO 25. Aufl. vor § 359 Rdn. 63;\nPfeiffer StPO 2. Aufl. 8 206 a Rdn. 4; Paeffgen in SK/StPO Anhang zu § 206 a\nRdn. 7; Seidl in KMR 8. Aufl. § 206 a Rdn. 5; Lampe NJW 1974, 1856 f.; H.\nSchmidt in Festschrift für K. Schäfer S. 239; Laubenthal/Mitsch NStZ 1988,\n108, 109; Pflüger, Der Tod des Beschuldigten im Strafverfahren, Diss. Tübingen 1987, S. 100 ff.; ders. NJW 1983, 1894; 1988, 675, 677; GA 1992, 20, 30,\n35 f.; Peters, Strafprozeß 4. Aufl. S. 685; Ranft, Strafprozeßrecht 2. Aufl.\nRdn. 1132; Rüping, Das Strafverfahren 3. Aufl. Rdn. 704; Sarstedt/Hamm, Die\nRevision in Strafsachen 6. Aufl. Rdn. 1127; Volk, Prozeßvoraussetzungen im\nStrafrecht 1978 S. 152 Fn. 248; vgl. auch RG HRR 1926 Nr. 993: formeller Ab-\n\nschluß erforderlich.\n\nb) Die Auffassung, daß das Verfahren ohne förmliche Einstellung von\nselbst beendet ist, vertreten etwa: BGHSt 34, 184 (2. Strafsenat) mit ablehnender Anm. Kühl NStZ 1987, 338 und zustimmender Anm. Bloy JR 1987, 348;\nBGH NStZ 1983, 179 (1. Strafsenat) mit Anm. Schätzler; BGHSt 12, 273, 277\n(1. Strafsenat); OLG Hamburg NJW 1983, 464, 465; OLG Karlsruhe Die Justiz\n1983, 132; OLG Köln, Beschluß vom 30. März 1984 - 2 Ws 128/84; OLG Stuttgart Die Justiz 1985, 176; OLG Düsseldorf MDR 1993, 162 ; VRS 86, 122, 123;\nKG, Beschluß vom 13. Januar 1998 - 5 Ws 803/97; Brandenburg. OLG StraFo\n1998, 212; Tolksdorf in KK/StPO 4. Aufl. § 206 a Rdn. 9; Franke in KK/StPO\n4. Aufl. 8 465 Rdn. 6; Paulus in KMR 8. Aufl. § 464 Rdn. 27; K. Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. Einl. Kap. 12 Rdn. 105 b; Göhler aaO vor § 67\nRdn. 21, vor 8 105 Rdn. 20; Rebmann/Roth/Herrmann OWIG 3. Aufl. § 105\nRdn. 21; D. Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung 4. Aufl.\nvor 88 1 bis 6 Rdn. 24 ff., § 6 Rdn. 33; Kleinknecht MDR 1972, 1051; Bloy GA\n1980, 161, 167 ff.; G. Schäfer, Die Praxis des Strafverfahrens 5. Aufl.\n\nRdn. 112; Fezer, Strafprozeßrecht 2. Aufl. Fall 9 Rdn. 139.\n\nc) Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich geäußert, daß der\n\"generelle Ausschluß der Auslagenerstattung im Falle des Todes des Beschuldigten vor rechtskräftigem Verfahrensabschluß\" verfassungsrechtlich unbedenklich und eine Frage des einfachen Rechts ist (Beschluß des Vorprüfungsausschusses vom 23. Oktober 1975 - 2 BvR 722/75).\n\n2. Nach Auffassung des Senats gebietet § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m.\n8 206 a StPO, das Bußgeldverfahren durch einen förmlichen Beschluß einzustellen, wenn der Betroffene während des anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens verstirbt. Mit dem Tod des Betroffenen hat sich - wie auch die unter\nNr. 1 b) zitierte Rechtsprechung und Literatur (zum Teil unausgesprochen) im\n\nErgebnis nicht verkennt - ein Verfahrenshindernis herausgestellt. Der Tod ist\n\nein Umstand, der dem Verfahren in seiner Gesamtheit entgegensteht. Die Voraussetzung für die Annahme eines Verfahrenshindernisses, nämlich daß dieses grundsätzlich an Tatsachen anknüpfen muß, ohne daß eine wertende Betrachtung zulässig oder gar erforderlich wäre (BGHSt 32, 345, 351; 41, 72, 75;\n43, 53, 56 f.; Rieß JR 1985, 45, 48), ist im Falle des Todes offensichtlich gegeben. Wenn schon die Verhandlungsfähigkeit zur Durchführung des Verfahrens\nerforderlich ist, muß dies erst recht für den Umstand gelten, daß der Betroffene\n\n(bzw. Angeklagte) überhaupt lebt.\n\nDie Ansicht, der Tod sei ein Verfahrenshindernis, das den Prozeß von\nselbst beende (vgl. OLG Hamburg NJW 1983, 464, 465; Brandenburg. OLG\nStraFo 1998, 212; Roxin, Strafverfahrensrecht 25. Aufl. § 21 Rdn. 9; Kleinknecht MDR 1972, 1051), widerspricht dem einheitlichen Begriff des Verfahrenshindernisses und findet im Gesetz (§ 206 a StPO) keine Stütze (Meyer-\n\nGoßner in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. 8 206 a Rdn. 28; Pflüger NJW 1983,\n1894 f.).\n\n3. Als Argumente für die Auffassung, daß mit dem Tod des Angeklagten\n(Betroffenen) das Strafverfahren (Bußgeldverfahren) endet, ohne daß es einer\nförmlichen Einstellung bedarf, werden im wesentlichen drei Gründe vorgebracht (vgl. BGHSt 34, 184 ff.; BGH NStZ 1983, 179):\n\na) Ziel eines Strafverfahrens sei die Entscheidung über Bestrafung oder\nNichtbestrafung eines Angeklagten. Mit dem Tod des Angeklagten entfalle eine\nunerläßliche Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens; ein nicht\nrechtskräftiges Urteil sei mit dem Tod des Angeklagten gegenstandslos, eine\nweitere Sachentscheidung mit dem Ziel der Verurteilung oder des Freispruchs\nsei damit unmöglich geworden. Das Strafverfahren ende in diesem Falle \"ohne\n\nweiteres von selbst”.\n\nb) Die formale Erwägung, daß ein einmal eingeleitetes Verfahren auch\nformell zum Abschluß gebracht werden müsse, habe gegenüber der Tatsache,\ndaß bereits mit dem Tod des Angeklagten das Prozeßsubjekt weggefallen sei\nund eine Fortführung in der Sache keinen Sinn haben könne, kein Gewicht. Für\neine konstitutive Wirkung einer Einstellungsentscheidung in der Sache sei kein\nRaum. Das gelte auch für die Fälle, in denen der Tod des Angeklagten zweifelhaft sei. Es sei nicht ersichtlich, was ein Einstellungsbeschluß in der Sache in\nBezug auf den für die Hauptverhandlung ohnehin nicht verfügbaren Angeklagten mehr bewirken könne als z.B. ein - ebenfalls nur deklaratorischer - Ver-\n\nmerk.\n\nc) Daraus, daß der Gesetzgeber in § 361 StPO eine Wiederaufnahme\n\ndes Verfahrens zugunsten eines Verstorbenen zugelassen habe, ergebe sich\nnichts anderes. Dort gehe es darum, einen rechtskräftigen Schuldspruch im\nInteresse der Angehörigen zu beseitigen. Für den Fall, daß es wegen des Todes des Angeklagten nicht zu einem rechtskräftigen Schuldspruch kommen\n\nkönne, habe der Gesetzgeber kein weiteres Verfahren vorgesehen.\n4. Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen:\n\nzu a) Zwar wird zutreffend darauf hingewiesen, daß das Verfahren nach\ndem Tod des Angeklagten nicht mit dem Ziel einer Sachentscheidung - Verurteilung oder Freispruch - fortgesetzt werden kann. Dies betrifft aber nur die\nmaterielle Rechtslage. Für den Schluß von der Unmöglichkeit einer Sachentscheidung auf die Unmöglichkeit sonstiger gerichtlicher Entscheidungen zur\nProzeßbeendigung gibt es keine verfahrensrechtliche Grundlage (vgl. OLG\nHamm NJW 1978, 177, 178; Lampe NJW 1974, 1856; Laubenthal/Mitsch NStZ\n1988, 108, 109). Die Strafprozeßordnung sieht als Verfahrensbeendigung die\nVerurteilung, den Freispruch oder die Einstellung vor. Die Beendigung eines\nbei Gericht anhängigen Verfahrens \"ohne weiteres von selbst\" (BGH NSItZ\n1983, 179; ebenso BGHSt 34, 184) ist ihr fremd (Kühl NStZ 1987, 338, 339 f.;\nPflüger NJW 1988, 675, 676). Ein einmal eingeleitetes Verfahren muß vielmehr\nformell zum Abschluß gebracht werden (Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg\n23. Aufl. 8206 a Rdn. 31; zust. Laubenthal/Mitsch aaO). Dazu bedarf es stets\nder Willensentscheidung des zuständigen Strafverfolgungsorgans. Mit ihr findet der für die Einleitung des Verfahrens gegen eine bestimmte Person erfor-\n\nderliche Willensakt seine Entsprechung in der Verfahrensbeendigung.\n\nzu b) Ein Verfahrenshindernis schließt lediglich den Erlaß einer\n\nSachentscheidung aus, es steht aber der Verfahrensfortsetzung zur Klärung\n\n-10-\n\nseines Vorliegens oder zum Erlaß von Nebenentscheidungen nicht entgegen\n(Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 206 a Ran. 22, 30; Pflüger, Der Tod\ndes Beschuldigten im Strafverfahren, Diss. Tübingen 1987 S. 102); insoweit\nbleibt das Verfahren anhängig (Sax in KMR 8. Aufl. Einl. IX Rdn. 7). Eine Entscheidung über die - notwendig höchstpersönliche - Bestrafung ist mit einer\nförmlichen Einstellung nicht verbunden (Kühl NStZ 1982, 481). Die Einstellung\nbeendet vielmehr mit konstitutiver Wirkung die fortbestehnende Anhängigkeit\ndes zuvor förmlich eingeleiteten Verfahrens. Dem kann nicht entgegengehalten\nwerden, für eine solche Wirkung bzw. für eine Willensentschließung des Gerichts bleibe kein Raum, weil beim Tod eine Fortführung des Verfahrens von\nvornherein unmöglich sei (Bloy GA 1980, 161, 168 f.; ders. JR 1987, 348);\ndenn es ist ein Wesensmerkmal von Verfahrenshindernissen, daß ihre - der\nFortsetzung des Verfahrens regelmäßig entgegenstehenden - Rechtsfolgen\nunmittelbar eintreten, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Vom Erlaß eines\nEinstellungsbeschlusses hängt dies nicht ab. Etwa in Fällen absoluter Strafunmündigkeit (§ 19 StGB), eingetretener Verjährung, abgelaufener Frist bei echten Antragsdelikten oder endgültiger Verhandlungsunfähigkeit besteht ein\nzwingendes, jeden gerichtlichen Entscheidungsspielraum ausschließendes\nHindernis. Gleichwohl wirkt die Einstellung nach § 206 a StPO konstitutiv, in-\n\ndem sie das Verfahren abschließt.\n\nEine förmliche, der Rechtskraft fähige Einstellung trägt ferner den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung. Auch muß ein\nRechtsmittel zulässig sein (§ 206 a Abs. 2 StPO), wenn die am gerichtlichen\nVerfahren Beteiligten über den Eintritt des Verfahrenshindernisses unterschiedlicher Auffassung sind. Geht man von einer Selbstbeendigung des Ver-\n\nfahrens aus, so stünde dem Staatsanwalt, der im Gegensatz zum Richter\n\n-11-\n\nZweifel am Tod des Betroffenen bzw. Angeklagten hat, kein Rechtsmittel gegen\ndessen Uhnterlassen zu, das Verfahren weiterzubetreiben; eine reine Untätigkeitsbeschwerde ist der Strafprozeßordnung und dem Ordnungswidrigkeitengesetz fremd (vgl. BGH NJW 1993, 1279, 1280; bei H.W. Schmidt MDR 1994,\n240 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 304 Rdn. 3 m.w.N.). Der im Schrifttum\n(K. Schäfer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Einl. Kap. 12 Rdn. 105 b; vgl. auch\nRieß aaO Rdn. 54 a.E.) erwogene ”deklaratorische Einstellungsbescheid\", gegen den eine Beschwerde statthaft sein soll, ist bei Annahme der Selbstbeendigung des Verfahrens nicht erforderlich (vgl. BGHSt 34, 184; BGH NStZ 1983,\n179). Ein Verfahren, in dem ein solcher ergehen könnte, wäre gar nicht mehr\nanhängig; die \"Akten ... (würden vielmehr) ohne weitere Entscheidung weggelegt\" (G. Schäfer, Die Praxis des Strafverfahrens 5. Aufl. Rdn. 112).\n\nzu c) Der Strafprozeßordnung ist nicht zu entnehmen, daß nach dem\nTod des Angeklagten kein Raum mehr für Entscheidungen ist. Das Gegenteil\nist der Fall: Nach den §§ 361, 371 Abs. 1 StPO können im Wiederaufnahmeverfahren nach dem Tod des Verurteilten Beweisaufnahmen durchgeführt werden und Entscheidungen ergehen (etwa ein Freispruch). Hierbei geht es nicht\nallein darum, einen rechtskräftigen Schuldspruch im Interesse der Angehörigen\nzu beseitigen. Zum einen kann auch die Staatsanwaltschaft das Wiederaufnahmeverfahren (allein) zur Rehabilitierung des verstorbenen Verurteilten betreiben (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 361 Rdn. 2); zum anderen können\ndie Angehörigen das Verfahren selbst dann mit dem Ziel des Freispruchs fortsetzen - auch um eine \"Auslagenentscheidung zugunsten der Antragsteller\"\nund einen ”\"geldlichen Ausgleich\" für die vom Verurteilten erlittenen materiellen\nSchäden zu erlangen -, wenn der Verurteilte nach Anordnung der Wiederauf-\n\nnahme gemäß § 370 Abs. 2 StPO und damit nach Beseitigung der Urteils-\n\n-12-\n\nrechtskraft verstorben ist (BGHSt 21, 373, 375 f.).\n\nWenn der Verurteilte nach Einlegung einer Beschwerde gegen den seinen Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verwerfenden Beschluß verstirbt\nund kein Antragsberechtigter an seine Stelle tritt, ist nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs das Verfahren förmlich einzustellen (BGHSt 43, 169).\nEs gibt keinen Grund, warum die zutreffende Erwägung, die Einstellung des\nVerfahrens sei geboten, \"um es endgültig abzuschließen und klarzustellen, daß\nes nach dem Tode ... nicht fortgeführt wird\" (BGHSt 43, 169, 170), nicht auch\n\nfür das Erkenntnisverfahren Geltung beanspruchen kann.\n\n5. Im Gegensatz zu einer Beendigung des Verfahrens \"ohne weiteres\nvon selbst\" ermöglicht die Einstellung nach § 206 a StPO gerechte Nebenentscheidungen gemäß §§ 464 StPO, 8 StrEG (i.V.m. 8 46 Abs. 1 OWiG).\n\na) Eine Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse\ngemäß 8 467 Abs. 1 StPO ist insbesondere dann ein Gebot der Gerechtigkeit,\nwenn der Betroffene bzw. Angeklagte nach Erlaß eines freisprechenden Urteils\nvor dessen Rechtskraft stirbt (Laubenthal/Mitsch NStZ 1988, 108, 114; vgl.\nOLG Celle NJW 1971, 2182: Freispruch in beiden Tatsacheninstanzen). Nach\ndem Willen des Gesetzgebers ist § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nur in Ausnahmefällen anwendbar (vgl. BGH NJW 1995, 1297, 1301; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 467 Rdn. 18). Die Auffassung des Senats entspricht daher zugleich der im Rechtstaatsprinzip wurzelnden und in Art. 6 Abs. 2 MRK verankerten Unschuldsvermutung, die dem durch das EGOWIiG vom 24. Mai 1968\n(BGBl I 503) neu gefaßten § 467 StPO zugrundeliegt (Rechtsausschuß des BT\n5. Wp. schriftlicher Bericht - Drucksachen V/2600 und V/2601 S. 19, 21; Liemersdorf/ Miebach NJW 1980, 371, 372, 374 f.).\n\n-13 -\n\nb) Wenn das Verfahren von selbst enden würde, könnte es vom Zufall\nabhängen, ob eine Kosten-, Auslagen- und Entschädigungsentscheidung ergeht: Ist der Betroffene bzw. Angeklagte infolge einer später zum Tode führenden schweren Erkrankung bereits dauernd verhandlungsunfähig, so bedarf es\nnämlich (noch) einer - mit Nebenentscheidungen zu versehenden - Einstellung\ngemäß 8 206 a StPO (vgl. BGH NStZ 1996, 242; Kleinknecht/Meyer-Goßner\naaO Einl. Rdn. 97, 8 205 Rdn. 1, § 206 a Ran. 3). Da es für die Zeitspanne,\ninnerhalb deren in diesen Fällen die Entscheidung nach § 206 a StPO zu treffen ist, keine exakten Kriterien gibt, ist es ein Gebot der Gerechtigkeit, daß eine Einstellungsentscheidung (mit Nebenentscheidungen) auch dann ergeht,\nwenn der Tod eingetreten ist (vgl. dazu Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg\nStPO 23. Aufl. 8 206 a Rdn. 32; Lampe NJW 1974, 1856 f.).\n\nc) Das vorlegende Oberlandesgericht weist ferner zu Recht auf den Fall\nhin, daß ein Beschuldigter, der sich nach Außervollzugsetzung des gegen ihn\nbestehenden Haftbefehls der Untersuchung entzogen hatte, nach Feststellung\ndes Verfalls der Sicherheit gemäß § 124 Abs. 1 StPO während des laufenden,\nden - bloß deklaratorischen (OLG Karlsruhe NStZ 1992, 204) - Beschluß betreffenden Beschwerdeverfahrens verstorben ist. Würde das Strafverfahren\nvon selbst enden, könnte der nach dem Gesetz bereits eingetretene Verfall\nnicht mehr, wie in § 124 StPO vorausgesetzt, festgestellt werden (vgl. Brandenburg. OLG StraFo 1998, 212). Entsprechendes würde für den in der Literatur angeführten Fall gelten, daß der Beschuldigte nach seiner Flucht Selbstmord verübt (vgl. Boujong in KK/StPO 4. Aufl. § 123 Rdn. 4, § 124 Rdn. 4; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 123 Rdn. 8). Die, soweit ersichtlich,\nnicht bestrittene Auffassung, im Falle des Todes des Beschuldigten, der selbst\nSicherheit geleistet hatte, sei der Erbe zur Erklärung gemäß § 124 Abs. 2 StPO\n\n-14 -\n\naufzufordern (BayObLGSt 21 [1922], 98; Hilger aaO § 124 Rdn. 32), macht\nebenfalls nur Sinn, wenn das Verfahren nicht schon zuvor von selbst endete.\nWenn die Sicherheit verfallen ist, muß dies auch verfahrensrechtlich festge-\n\nstellt werden können.\n\n6. Der Senat gibt seine eigene gegenteilige Rechtsprechung auf (vgl.\nBGH, Beschluß vom 5. August 1993 - 4 StR 320/93). Auf seine Anfrage gemäß\n8 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 GVG haben der 3. und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erklärt, daß sie an entgegenstehender Rechtsprechung nicht\nfesthalten, der 1. Strafsenat hat mitgeteilt, daß seine Rechtsprechung dieser\nEntscheidung nicht entgegensteht; der 2. Strafsenat ist ihr nicht entgegenge-\n\ntreten.\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-08/4-str-595-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":8},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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