{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-06-08_4_StR_135_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-06-08","aktenzeichen":"4 StR 135/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 135/99\n\nvom\n8. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 1999\ngemäß 88 44 f., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n5. Februar 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngewährt.\n\nll. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte\nUrteil\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nin den Fällen Il 1 bis 6 der Urteilsgründe jeweils des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge schuldig ist,\n\n2. in den Aussprüchen über die in den vorgenannten\nFällen verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIll. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\nwegen \"bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen sowie wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\neine Schußwaffe\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt;\naußerdem hat es den Verfall eines Geldbetrages von 23.643,05 DM und Maßregeln nach 88 69, 69 a StGB angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit\nder er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die vom Landgericht nicht näher begründete Verurteilung des Ange-\n\nklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge in sechs Fällen hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nNach den Urteilsfeststellungen ließ der Angeklagte viermal jeweils 20 kg\nund einmal 40 kg zum Weiterverkauf bestimmtes Haschisch durch von ihm mit\nGeldbeträgen zwischen 700,00 und 4.000,00 DM entlohnte Kuriere in seinen\nmit Schmuggelverstecken versehenen Kraftfahrzeugen transportieren. In einem\nweiteren Fall erwarb er 30 kg Haschisch durch Vermittlung des früheren Mitangeklagten R. der von ihm für seine Tätigkeit 400 g Haschisch erhielt; dabei\nwaren beide sich einig, \"daß ihre 'geschäftliche' Zusammenarbeit auf Dauer\n\nangelegt werden sollte\" (UA 14).\n\nIn keinem dieser Fälle sind - worauf der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift zutreffend hingewiesen hat - die in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs für den Begriff des Bandendiebstahls entwickelten Kriterien (vgl. BGH bei Winkler NStZ 1999, 233) erfüllt.\n\nDa in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen für eine bandenmäßige Tatbegehung nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Ange-\n\nklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in den Fällen II 1\nbis 6 verhängten Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenausspruchs. Die für\ndie unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe verhängte Einzelstrafe ist - wie auch die angeordnete Maßregel nach §§ 69, 69 a\nStGB - von dem Rechtsfehler nicht betroffen; die getroffene Verfallsanordnung\n\nweist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-08/4-str-135-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-08/4-str-135-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.585056+00:00"}}