{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-05-20_4_StR_718_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-05-20","aktenzeichen":"4 StR 718/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n4 StR 718/98\nvom\n20. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n4.\n6.\nT.\n8.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Mai 1999 gemäß §§ 154\n\n-2-\n\nAbs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDas Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\n\nsoweit die Angeklagten Karl-Heinz W. und G.\n\n1. im Fall 3 der Urteilsgründe wegen Betruges\n\nund\n\n2. in den Fällen 4, 5 und 9 der Urteilsgründe\n\nverurteilt worden sind;\n\ninsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens\n\nund die notwendigen Auslagen der Angeklagten.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Saarbrücken vom 13. Februar 1998\n\n1. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na)\n\nsoweit der Angeklagte Karl-Heinz W. im Fall 1\n\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist;\n\nsoweit die Angeklagten Karl-Heinz W. und\n\nG. __ im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden sind; insoweit wird das\nVerfahren eingestellt und werden die Kosten des\nVerfahrens und notwendigen Auslagen der An-\n\ngeklagten der Staatskasse auferlegt;\n\nsoweit die Angeklagten Karl-Heinz W. und\n\nG. im Fall 6 der Urteilsgründe verurteilt wor-\n\nden sind;\n\n-3-\n\nsoweit die Angeklagten Karl-Heinz W. ‚G. _,\nF. und Christian W. im Fall 11 der Urteils-\n\ngründe wegen Versicherungsbetruges verurteilt\n\nworden sind;\n\ninsoweit werden die Angeklagten freigesprochen\nund werden die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten der\n\nStaatskasse auferlegt;\n\nsoweit im Fall 12 der Urteilsgründe die Angeklagten Karl-Heinz W. , G. und Peter H.\n\nwegen Versicherungsbetruges und die Ange-\n\nklagte Bernadette H. wegen Beihilfe zum Ver-\n\nsicherungsbetrug verurteilt worden sind;\n\nsoweit die Angeklagten Karl-Heinz W. ,G.\nund Detlef W. im Fall 13 der Urteilsgründe\n\nverurteilt worden sind;\n\nin den Schuldsprüchen dahin geändert, daß\n\na)\n\ndie Angeklagten Karl-Heinz W. und G. im\n\nFall 2 der Urteilsgründe jeweils der schweren\nBrandstiftung\n\nund\n\ndie Angeklagten Detlef W. und Christian W.\n\nim Fall 10 der Urteilsgründe der Beihilfe zum\n\nBetrug schuldig sind;\n\n. in den (übrigen) Einzelstrafaussprüchen und in den\n\nAussprüchen über die Gesamtstrafen mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n-4-\n\nIll. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit nicht das\nVerfahren eingestellt oder die Angeklagten freigesprochen\nworden sind, zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die (übrigen) Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen Versicherungsbetruges, Betruges bzw. Beihilfe hierzu verurteilt, und zwar den Angeklagten Karl-Heinz W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren, den Angeklagten G. zu einer solchen von 4 Jahren und 6 Monaten sowie die übrigen Angeklagten zu jeweils zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Monaten bis zu einem Jahr und sechs Monaten. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagten\nKarl-Heinz W. ‚G. , Detlef W. ‚Christian W. ,PeterH. undM. be-\n\nanstanden darüber hinaus auch das Verfahren.\n\nDas Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154\n\nAbs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten Karl-Heinz W. und G. _ im\n\nFall 3 der Urteilsgründe wegen Betruges und soweit sie in den Fällen 4, 5 und\n9 der Urteilsgründe verurteilt worden sind. Insoweit besteht Anlaß zu folgenden\n\nBemerkungen:\n\n-5.-\n\nIm Fall 4 ermöglichen die lückenhaften Feststellungen des Landgerichts\nnicht die abschließende Beurteilung der Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 78 a Rdn. 3). Die Verurteilung der Angeklagten in den Fällen 5 und 9 wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. In beiden Fällen kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, daß den anspruchstellenden Versicherungsnehmern — den\nMitangeklagten Detlef W. und F. - überhaupt bekannt war, daß es sich um\n\"fingierte” Versicherungsfälle handelte; die Angeklagte F. wird in den Urteilsgründen (UA 23) vielmehr als die \"insoweit ahnungslose Mitangeklagte\" bezeichnet. Eine Verurteilung dieser beiden Angeklagten ist insoweit auch nicht\nerfolgt. Waren die Versicherungsnehmer jedoch gutgläubig und erfolgten die\nVersicherungsleistungen zur Abdeckung tatsächlich entstandener Schäden, so\nist nicht ersichtlich, inwiefern die Angeklagten mit der nach § 263 StGB erforderlichen Absicht gehandelt haben, sich selbst oder einem Dritten einen\n\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 4, 5 und 9; im ebenfalls von der Verfahrenseinstellung\nbetroffenen Fall 3 — Verurteilung wegen Betruges - ist die Verhängung einer\n\nEinzelstrafe durch das Landgericht versehentlich unterblieben.\n\nDie Revisionen haben hinsichtlich der nach der Verfahrenseinstellung\nverbleibenden Taten mit der Sachbeschwerde den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des\n8 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge des Angeklagten Peter H. ist\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im übrigen können die Verfahrensbe-\n\n-6-\n\nanstandungen den Revisionen jedenfalls nicht zu einem - gegenüber den\ndurchgreifenden Sachbeschwerden - weiter gehenden Erfolg verhelfen, wie der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 1999 im einzel-\n\nnen zutreffend ausgeführt hat.\n\n2. Die Schuldsprüche halten sachlich-rechtlicher Prüfung in folgenden\n\nPunkten nicht stand:\n\na) Im Fall 1 der Urteilsgründe muß die Verurteilung des Angeklagten\n\nKarl-Heinz W. wegen Versicherungsbetruges (§ 265 StGB a.F.) entfallen,\n\nweil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. § 265 StGB a.F. ist durch\ndas am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6.StrRG) in den Vergehenstatbestand des Versicherungsmißbrauchs\nmit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren umgewandelt\nworden. Diese gemäß § 354 a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB vom Revisionsgericht zu beachtende Gesetzesänderung wirkt sich auch auf die Berechnung der\nDauer der Verjährungsfrist aus (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl.\n§ 78 Ran. 11; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 78 Rdn. 5 jeweils mit Nachw.).\nSie beträgt nunmehr fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) und war, nachdem die\nInbrandsetzung des Mobilheims am 24. Februar 1986 erfolgte, zum Zeitpunkt\nder ersten gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht kommenden Uhnterbrechungshandlung - Erlaß eines Haftbefehls am 31. März 1992 - bereits abgelaufen. Auch im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 263 Abs. 3 Nr. 5\nStGB n.F. stellt sich die Rechtslage nicht anders dar (vgl. § 78 Abs. 4 StGB).\nEine Einstellung des Verfahrens durch den Senat kann jedoch diesbezüglich\nnicht erfolgen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kommt, wie\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, auch eine Strafbarkeit des\nAngeklagten wegen - nicht verjährter - Brandstiftungsdelikte in Betracht. Dies\n\nbedarf der tatrichterlichen Prüfung.\n\n-7-\n\nb) Aus den vorgenannten Gründen ist auch im Fall 2 der Urteilsgründe,\n\nsoweit die Angeklagten Karl-Heinz W. und G. _ wegen Versicherungsbetru-\n\nges und - hierzu in Tatmehrheit — wegen Betruges verurteilt worden sind, die\nStrafverfolgung verjährt. Nach den Feststellungen erfolgte die Brandstiftung am\n15. Juni 1986, der geltendgemachte Sachschaden in Höhe von 45.000 DM\nwurde durch die Versicherung \"bis zum 8.10.1986 ersetzt” (UA 16). Unterbrechungshandlungen fanden erstmals am 26. März 1992 (Angeklagter G. ) und\nam 31. März 1992 (Angeklagter Karl-Heinz W. ) statt. Die — in Tateinheit mit\nschwerer Brandstiftung — ausgesprochenen Verurteiluingen wegen Versicherungsbetruges müssen daher entfallen. Hinsichtlich des Betruges hat der Senat\ndas Verfahren wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Die\nVerurteilung der Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung läßt hingegen\nRechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen und kann daher bestehen blei-\n\nben.\n\nc) Die Verurteilung der Angeklagten Karl-Heinz W. und G. wegen\n\nVersicherungsbetruges in Tatmehrheit mit Betrug im Fall 6 der Urteilsgründe\n\nkann ebenfalls keinen Bestand haben.\n\nNach den Feststellungen setzten die Angeklagten das von G. und\nseiner Familie bewohnte Wohnzimmer in Brand, wobei sie \"beabsichtigten, das\nFeuer auf das Wohnzimmer zu begrenzen, da sie nicht das gesamte Haus abfackeln wollten, sondern da es ihnen im wesentlichen auf den Ersatz der Hausratsgegenstände ankam” (UA 20). Als das Wohnzimmer nahezu völlig ausgebrannt war, rief der Angeklagte die örtliche Feuerwehr, die den \"Zimmerbrand”\nlöschte. Der Angeklagte G. machte in der Folge den Gebäudeschaden bei\nder \"ARAG Sach-Haftpflichtversicherung” geltend, die ihm einen Betrag von\n8.000 DM erstattete. Ferner erhielt er von seiner Hausratsversicherung eine\n\nEntschädigungsleistung von 6.000 DM; den ”Haupthausratsschaden” machte er\n\n-8-\n\nbei der Haftpflichtversicherung des Mitangeklagten M. geltend, von der er\n45.000 DM erhielt.\n\naa) Zwar steht § 2 Abs. 3 StGB, dessen Rückwirkung auch vom Revisionsgericht zu beachten ist (§ 354 a StPO), hier nicht ohne weiteres einer Anwendung des § 265 StGB a.F. als Tatzeitrecht entgegen. Bei der Prüfung, ob\ndas neue Recht milder ist, fällt nämlich — für sich genommen - die Änderung\ndes Verbrechenstatbestands des Versicherungsbetruges in das Vergehen des\nVersicherungsmißbrauchs (§ 265 Abs. 1 StGB n.F.) bei formeller Subsidiarität\ngegenüber dem später begangenen Betrug nicht ins Gewicht. Die Herabstufung des Versicherungsmißbrauchs wird durch die Aufwertung des Betruges in\nForm eines Regelbeispiels zum besonders schweren Fall ausgeglichen (vgl.\nBGH NStZ 1999, 32, 33 und NStZ-RR 1998, 235).\n\nbb) § 265 StGB a.F. setzt jedoch voraus, daß Sachen, die - zumindest\nauch - gegen Feuersgefahr versichert sind (vgl. BGHSt 35, 325, 326/327;\nLenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 265 Rdn. 6.), in betrügerischer\nAbsicht in Brand gesetzt werden. Hierbei ist es erforderlich, daß zwischen der\nerstrebten Versicherungsleistung und dem durch § 265 StGB a.F. erfaßten\nVersicherungsrisiko \"Deckungsgleichheit” (vgl. Lenckner a.a.O. § 265 Rdn. 13)\nbesteht, d.h. der Täter muß bei der Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr\nversicherten Sache die Absicht haben, durch Täuschung über die Ursache des\nBrandes Leistung gerade aus der Brandversicherung zu erhalten (BGHSt 32,\n137, 138; 35, 325, 326). Dies wird durch die bisherigen Feststellungen nicht\nhinreichend belegt. Soweit die Angeklagten Ersatzleistungen aus der Haftpflichtversicherung des Mitangeklagten M. angestrebt haben, liegt schon\nkeine Leistung aus einer Brandversicherung vor. Über Inhalt und insbesondere\nUmfang der weiteren Versicherungen wird nichts Näheres mitgeteilt. Hinsichtlich des Gebäudeschadens ist zudem nicht ersichtlich , daß — was für ein voll-\n\nendetes Delikt nach § 265 StGB a.F. Voraussetzung wäre - es insoweit bereits\n\n-9-\n\nzu einem \"Inbrandsetzen” gekommen ist, d. h. das Gebäude so vom Feuer erfaßt wurde, daß es selbständig weiterbrennen konnte (vgl. Tiedemann in LK\nStGB 11. Aufl. § 265 Rdn. 14 m. w. N.).\n\nInfolgedessen kann der Schuldspruch wegen Versicherungsbetruges\n\nnicht bestehen bleiben.\n\ncc) Auch die Verurteilung wegen eines hierzu in Tatmehrheit stehenden\nBetruges kann keinen Bestand haben. Nach den bisherigen Feststellungen\nliegt es nahe, daß die Betrugstaten — ohne tatbestandsmäßige Überschneidungen - durch drei selbständige Handlungen gegenüber drei verschiedenen\nVersicherern begangen worden sind, mithin untereinander im Verhältnis der\nTatmehrheit stehen. Der Senat kann jedoch wegen der unklaren und lückenhaften Feststellungen dies nicht abschließend beurteilen und hebt daher den\nSchuldspruch auch insoweit auf. Sollte der neue Tatrichter zu der Annahme\ndreier selbständiger Betrugstaten gelangen, so wird er bei der Straffindung das\nVerschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten haben (vgl. hierzu\nBGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5, 6 und 7).\n\nd) Die Annahme eines von den Angeklagten Detlef W. und Christian\nW. __ täterschaftlich begangenen Betruges im Fall 10 der Urteilsgründe hält\nrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Nach den Feststellungen erklärten\nsich beide Angeklagten erst auf nachdrückliches Drängen ihres Vaters, des\nMitangeklagten Karl-Heinz W. ‚zu einer Beteiligung bereit. Ihr Tatbeitrag erschöpfte sich darin, daß sie gemeinsam mit den Angeklagten Karl-Heinz W.\nund G. an dem versicherten Fahrzeug Beschädigungen vornahmen, durch\ndie später gegenüber dem Kaskoversicherer ein Unfallschaden belegt werden\nsollte. Eine weitere Mitwirkung ist - entgegen einer mißverständlichen Formulierung im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA 59) - nicht festgestellt (vgl.\n\nUA 24). An der betrügerisch erlangten Versicherungsleistung wurden sie weder\n\n-10-\n\nbeteiligt, noch ist ersichtlich, daß sie für ihre Mitwirkung anderweitig belohnt\nwurden. In Anbetracht dieser Umstände ist die Annahme von Mittäterschaft\nnicht gerechtfertigt. Zwar ist der Tatbestand des Betruges auch bei fremdnützigem Handeln erfüllt, so daß ein Interesse des Angeklagten an dem zu erlangenden Vermögensvorteil zur mittäterschaftlichen Tatbestandsverwirklichung\nnicht erforderlich ist. Auch kann sich der Beitrag des Mittäters im Einzelfall nur\nauf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken (vgl. BGHR\nStGB § 25 Abs. 2 Mittäter 17 m.w.N.). Die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe\nvorliegt, ist jedoch aufgrund aller Umstände, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu beantworten. Das nach den\nFeststellungen allenfalls nur gering ausgeprägte eigene Interesse an dem Erfolg der Tat, die untergeordneten Tatbeiträge und die fehlende Tatherrschaft im\nHinblick auf das eigentliche Betrugsgeschehen sprechen hier indes gegen ein\n(mit-) täterschaftliches Handeln der Angeklagten Detlef und Christian W. und\nfür deren bloße Teilnahme als Gehilfen. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf\n\nwirksamer als geschehen hätten verteidigen können.\n\ne) Im Fall 11 der Urteilsgründe kann die Verurteilung der Angeklagten\nKarl-Heinz W. ,G. _,F. und Christian W. wegen Versicherungsbetruges\n(§ 265 StGB a.F.) keinen Bestand haben. § 265 StGB a.F. setzt das Inbrand-\n\nsetzten einer gegen Feuer versicherten Sache in der Absicht voraus, durch\n\nTäuschung über die Brandursache Leistung gerade aus der Brandversicherung\nzu erhalten (vgl. oben unter 2 c bb). Das von den Angeklagten fingierte Unfallgeschehen, bei dem der Wohnwagen des Angeklagten Christian W. in Brand\ngesetzt wurde, bezweckte jedoch auschließlich die Erlangung von Leistungen\naus der Haftpflichtversicherung der Mitangeklagten F.. Dies erfüllt zwar, wie\ndas Landgericht im weiteren zu Recht angenommen hat, den Tatbestand des\n\nBetruges, nicht aber auch den des Versicherungsbetruges. Insoweit war daher\n\n-11-\n\nder Schuldspruch aufzuheben und waren die Angeklagten freizusprechen. Die\nVerurteilung der Angeklagten wegen (mittäterschaftlich begangenen) Betruges\nwird hingegen hier von den Feststellungen getragen und kann daher bestehen\n\nbleiben.\n\nf) Aus demselben Grund erweist sich auch die Verurteilung der Angeklagten Karl-Heinz W. ,G. _ und Peter H. wegen Versicherungsbetruges (\n§ 265 StGB a.F.), bzw. der Angeklagten Bernadette H. wegen Beihilfe hierzu\n\nim Fall 12 der Urteilsgründe (Inbrandsetzen des Wohnwagens des Angeklagten Karl-Heinz W. ) als rechtsfehlerhaft. Der Senat hebt daher den Schuldspruch insoweit auf. In der neuen Hauptverhandlung wird das Verhalten dieser\nAngeklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des versuchten Betruges,\n\nbzw. der Beihilfe hierzu, zu bewerten sein.\n\n9) Schließlich unterliegt auch der Schuldspruch im Fall 13 der Urteilsgründe der Aufhebung. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen\nnicht die Verurteilung der Angeklagten Karl-Heinz W. ,G. _ und Detlef W.\nwegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB a.F. (= § 306 a Abs.1\n\nNr. 1 StGB n.F.), wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n\n25. Februar 1999 zutreffend ausgeführt hat. Der Rechtsfehler zwingt auch zur\nAufhebung der Verurteilung wegen des jeweils tateinheitlich zusammentreffenden Versicherungsbetruges (vgl. Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 353 Rdn. 10\nm.N.).\n\n3. Das angefochtene Urteil unterliegt im gesamten Strafausspruch der\n\nAufhebung.\n\na) Die durch die aufgezeigten Rechtsfehler bedingten Aufhebungen und\nÄnderungen in den Schuldsprüchen führen im Zusammenwirken mit der Ver-\n\nfahrenseinstellung nach §§ 154 Abs. 2 StPO zum Wegfall der hierdurch betrof-\n\n-12-\n\nfenen Einzelstrafen (Fälle 1 bis 6, 9, 11 bis 13 der Urteilsgründe) sowie der\ngegen die Angeklagten Karl-Heinz W. ,‚G. _,F., Detlef W. , Christian W. _,\n\nBernadette H. und Peter H. gebildeten Gesamtstrafen.\n\nb) Auch die gegen den Angeklagten M. festgesetzten Einzelstrafen\n(Fälle 12 und 15 der Urteilsgründe) und die hieraus gebildete Gesamtstrafe\nkönnen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nämlich nicht beachtet,\ndaß der Angeklagte M. zu den Tatzeiten noch Heranwachsender (8 1 Abs.\n2 JGG) war. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Berücksichtigung dieses Umstandes Jugendstrafrecht angewandt hätte (§ 105\nAbs. 1 JGG). Dies zwingt zur Aufhebung auch der gegen den Angeklagten\nM. verhängten Einzelstrafen sowie des Ausspruches über die Gesamt-\n\nstrafe.\n\nc) Nicht berücksichtigt hat das Landgericht bei der Straffindung weiterhin, daß auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen davon ausgegangen\nwerden muß, daß der Angeklagte Christian W. zur Tatzeit (vgl. hierzu Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 1 Rdn. 8) im Fall 11 der Urteilsgründe ebenfalls\n\nnoch Heranwachsender war. Die gegen diesen Angeklagten festgesetzten\n\nStrafen unterliegen daher auch aus diesem Grund der Aufhebung. Der neue\nTatrichter wird zu prüfen haben, ob insoweit einheitlich Jugendstrafrecht oder\n\nallgemeines Strafrecht anzuwenden ist (§ 32 JGG).\n\nd) Der Senat hebt auch die übrigen, von den aufgezeigten Rechtsverletzungen nicht betroffenen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über die Rechtsfolgen umfassend neu zu befinden. In diesem\nZusammenhang wird die von der Revision lediglich mit der Sachrüge beanstandete (vgl. hierzu BGHR § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11 und 12;\nBGH Beschl. vom 21. Dezember 1998 — 3 StR 561/98 — und vom 4. Januar\n\n-13 -\n\n1999 - 3 StR 597/98) Verfahrensverzögerung einer eingehenderen Überprüfung zu unterziehen sein.\n\n4. Da das Verfahren sich (auch) gegen zwei Heranwachsende richtet\n(vgl. oben unter 3. b) und c)), ist die Zuständigkeit der Jugendgerichte gegeben\n(vgl. 88 112 Satz 1, 103 Abs. 2 Satz 1 JGG). Der Senat verweist die Sache daher in entsprechender Anwendung des § 355 StPO (vgl. Kuckein a.a.O. § 355\n\nRdn. 4) an eine Jugendkammer des Landgerichts zurück.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-20/4-str-718-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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