{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-05-20_4_StR_201_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-05-20","aktenzeichen":"4 StR 201/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 201/99\n\nvom\n20. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 9. November 1998, soweit es ihn betrifft, im\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil\ngerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht\nhat bei der Wahl des Strafrahmens nach § 29 a Abs. 2 BtMG und bei der Straf-\n\nzumessung im engeren Sinn zugunsten des Angeklagten auch gewertet, daß\n\ndie Tat \"erst durch eine Vertrauensperson der Kriminalpolizei (Jose) initiiert\"\nworden sei, der Angeklagte zuvor keinen Kontakt zur Kokainszene gehabt habe und die gehandelte Menge von 250 g Kokain nur auf die auf größere Mengen beschränkte Abnahmebereitschaft der weiteren Vertrauensperson \"Dario\"\nzurückzuführen sei. Zwar hat die Strafkammer damit sowohl die tatprovozierende Einwirkung der Vertrauensperson \"Jose\" auf den Angeklagten, gegen\nden zuvor ein Anfangsverdacht, entsprechende Straftaten zu planen oder in\nden Rauschgifthandel verwickelt zu sein, nicht bestand (vgl. BGH StV 1993,\n115; 1995, 364), als auch den maßgeblichen Einfluß von \"Dario\" auf die Menge\ndes Rauschgifts (vgl. BGH StV 1994, 368, 369) berücksichtigt. Es ist aber zu\nbefürchten, daß sie diesen Strafmilderungsgründen nicht genügend Gewicht\nbeigemessen hat. Sie hat nämlich einen der beiden Mittäter des Angeklagten,\nden ebenfalls nicht vorbestraften und geständigen früheren Mitangeklagten\nD. , der nicht selbst von einer Vertrauensperson zur abgeurteilten Tat verleitet worden war, zu derselben Strafe verurteilt; gegen den anderen - vom Angeklagten zugezogenen - Mittäter, den mehrfach, auch einschlägig vorbestraften\nfrüheren Mitangeklagten C. , der nicht lange vor der Tat wegen unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt worden\nwar, hat sie auf eine nur sechs Monate höhere Freiheitsstrafe erkannt. Der\nUmstand, daß der bisher unbescholtene, unverdächtige Angeklagte erst durch\neine Vertrauensperson der Polizei zu einer solchen Tat verleitet worden ist,\nmuß jedoch bei der Strafzumessung wesentlich ins Gewicht fallen; hierbei kann\nauch die Unterschreitung der sonst schuldangemessenen Strafe geboten sein\n(st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1986, 162; 1994, 289; a.A. Tröndle/Fischer StGB\n49. Aufl. 846 Rdn. 35 c). Weil die Urteilsgründe somit besorgen lassen, daß\n\ndas Landgericht die genannten Strafmilderungsgründe nicht in ihrem materiel-\n\nlen Gehalt erschöpfend gewürdigt hat, kann der Strafausspruch keinen Be-\n\nstand haben.\n\nDer Senat braucht im Hinblick auf das Gewicht der eigenen, nicht staatlich gesteuerten Initiative des Angeklagten während eines nicht unerheblichen\nTatzeitraums nicht zu entscheiden, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. Juni 1998 (NStZ 1999, 47 mit Anm. Sommer =\nStV 1999, 127 mit Anm. Kempf S. 128 und Anm. Kinzig S. 288) Anlaß gibt, die\nRechtsprechung zu den Folgen tatprovozierenden Verhaltens polizeilicher\nLockspitzel (BGHSt 32, 345; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.\n\nEinl. 148 m.w.N.) zu überdenken.\n\nDie Aufhebung des Urteils ist nicht gemäß § 357 StPO auf den früheren\nMitangeklagten D. zu erstrecken. Das Landgericht hat nicht übersehen, daß\nauch er durch die Vertrauenspersonen zur Tat veranlaßt worden ist. Mit Blick\nauf seine nur mittelbare Verstrickung kann der Senat allerdings - anders als in\nseiner in StV 1995, 364, 365 f. abgedruckten Entscheidung - ausschließen,\ndaß sich der beim Angeklagten M. aufgezeigte Rechtsfehler auch bei dem\n\nfrüheren Mitangeklagten D. ausgewirkt hat.\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-20/4-str-201-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-20/4-str-201-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.083272+00:00"}}