{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-05-20_4_StR_188_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-05-20","aktenzeichen":"4 StR 188/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 188/99\n\nvom\n20. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vollrausches\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Mai 1999 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14. Oktober 1998 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des\n\nUrteils.\n\nNach den Feststellungen versetzte der Angeklagte seinem langjährigen Bekannten und Freund Frank OÖ. nach erheblichem Alkoholgenuß im\nStreit einen Messerstich in die rechte Schulter, an dessen Folgen das Opfer\n\n- für den Angeklagten voraussehbar - verstarb.\n\n1. Das Landgericht hat das Geschehen als Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F.) gewertet. Es hat den Angeklagten, dessen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit maximal 3,14 %. betrug, jedoch wegen vorsätzlichen Vollrausches (§ 323 a StGB) verurteilt, weil es nach sachverständiger Beratung nicht ausschließen konnte, daß der Angeklagte \"infolge seiner hochgradigen Alkoholisierung im Zusammenhang mit einer jedenfalls\nnicht auszuschließenden affektiven Erregung ... trotz Unrechtseinsicht möglicherweise nicht mehr in der Lage (war), nach dieser Einsicht zu handeln.\"\nDem Zusammenhang der Urteilsgründe ist die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten jedenfalls\nzumindest erheblich herabgesetzt (§ 21 StGB) war. Ein Verschulden des\nAngeklagten begründet das Urteil damit, dieser habe sich vorsätzlich durch\nden Genuß alkoholischer Getränke in einen Rauschzustand versetzt. Er habe es zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden, \"daß er in\neinen Zustand geraten könnte, der alkoholtypisch seine psychischen Fähig-\n\nkeiten beeinträchtigen könnte\".\n\nDamit läßt sich ein vorsätzlicher Vollrausch in dem vorliegenden Fall\nnicht begründen. Nach dem objektiven Tatbestand des § 323 a StGB muß\ndie nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit auf den Rausch zurückzuführen\nsein (BGHSt 32, 48, 53); wegen vorsätzlichen Vollrausches kann daher nur\nbestraft werden, wer sich wissentlich und willentlich in einen rauschbedingten Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit versetzt hat (BGH NJW\n1967, 579; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Vorsatz 2). Ist dieser Zustand nicht\nallein durch den Alkoholgenuß, sondern auch durch das Hinzutreten anderer\nin der Person des Täters liegender oder äußerer Mitursachen herbeigeführt\n\nworden, so steht das der Anwendung des § 323 a StGB zwar nicht entgegen\n\n(BGHSt 26, 363, 365; BGH NJW 1997, 3101, 3102; Tröndle/Fischer StGB\n49. Aufl. 8 323 a Rdn. 6 m.w.N.); eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung setzt dann aber voraus, daß der Täter beim Alkoholgenuß vor Eintritt der Schuldunfähigkeit mit solchen Umständen gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat (BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1975, 2250;\n1979, 1370; 1980, 1806; NStZ 1982, 116; 1997, 232, 233; StV 1987, 246 mit\nAnm. Neumann; BGHR StGB 8 323 a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1; Cramer in\nSchönke/Schröder StGB 25. Aufl. 8323 a Rdn. 10; Tröndle/Fischer aaO\n8 323 a Rdn. 7; vgl. auch Spendel in LK/StGB 11. Aufl. § 323 a Rdn. 232).\nAnders als in Fällen, in denen der Täter nach dem affektauslösenden Geschehen erneut - mit der Folge nunmehr einsetzender Schuldunfähigkeit\n- Alkohol zu sich nimmt oder aber die affektive Erregung ihrerseits Folge des\nübermäßigen Alkoholkonsums ist, handelt derjenige Täter nicht vorsätzlich,\ndessen affektive Erregung durch ein von außen hinzutretendes, überraschendes und von ihm nicht vorausgesehenes Ereignis unabhängig von seinem Rauschmittelgenuß ausgelöst worden ist (BGH StV 1987, 246, 247).\n\nSo liegt es nach den bisherigen Feststellungen hier: Nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, denen die Strafkammer\ngefolgt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der der Rauschtat vorangegangene Streit, der möglicherweise zu einer Störung der Vorliebe des\nAngeklagten für Ordnung und Sauberkeit geführt hatte, bei dem ausgesprochen aggressionsgehemmten Angeklagten einen neurotischen Konflikt berührt und (erst) dies zu einem aggressiven Affektdurchbruch geführt hat, den\nder Angeklagte aufgrund seiner hohen Alkoholisierung nicht beherrschen\nkonnte. Die bisher getroffenen Feststellungen bieten indessen keinen An-\n\nhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte das Hinzutreten der mitursächlich ge-\n\nwordenen Faktoren in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Dies versteht sich\nnach Lage des Falles - frühere vergleichbare Auffälligkeiten des Angeklagten sind nicht festgestellt - keineswegs von selbst; da der Affektzustand hier\nzudem nicht als typische Folge des vorangegangenen erheblichen Alkoholkonsums gewertet werden kann, kommt auch eine nur unwesentliche Abweichung des zum (möglichen) Ausschluß der Schuldfähigkeit führenden Kausalverlaufs von dem vorgestellten Geschehensablauf nicht in Betracht (vgl.\nhierzu BGH NJW 1979, 1370; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Vorsatz 1 = NStE\nNr. 2 zu § 323 a StGB).\n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Zur Beurteilung der inneren Tatseite wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer auch die Umstände aufzuklären und im\nUrteil nachprüfbar darzulegen haben, die den Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Körperverletzung (1994) und gefährlicher Körperverletzung\n(1998) zugrunde liegen. Die Bemerkung im angefochtenen Urteil bei der\nAblehnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB, diese Straftaten stünden\n\"soweit ersichtlich\" in keinem Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum, genügt nicht. Kommt ein vorsätzlicher Vollrausch nicht in Betracht, wird\nder neue Tatrichter außerdem zu prüfen haben, ob dem Angeklagten nach\nseinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorgeworfen werden\nkann, daß er das Hinzutreten der affektiven Erregung und ihre nachteiligen\nAuswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung in vorwerfbarer Weise\nnicht bedacht hat; in diesem Fall wäre er wegen fahrlässigen Vollrausches\nzu bestrafen (vgl. BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1967, 298; NJW 1979,\n1370; StV 1987, 246; NStZ 1997, 232, 233; BGHR StGB § 323 a Abs. 1\n\nFahrlässigkeit 1, Vorsatz 1 = NStE Nr. 2 zu § 323 a StGB; Lackner/Kühl\nStGB 22. Aufl. § 323 a Rdn. 13).\n\nb) Mit sachverständiger Hilfe wird außerdem zu klären sein, ob nicht\ndie Alkoholintoxikation des Angeklagten schon ohne die affektive Erregung\nzur - nicht ausschließbaren - Schuldunfähigkeit geführt hat (vgl. BGH NJW\n1979, 1370; StV 1987, 246, 247). Bejahendenfalls käme es nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte den Eintritt und die Wirkung der affektiven Erregung vorhergesehen hat oder vorhersehen konnte. Bei der im angefochtenen Urteil festgestellten Blutalkoholkonzentration von maximal 3,14 %o liegt\n-was das Landgericht an sich nicht verkannt hat-die Annahme von\nSchuldunfähigkeit in der Regel nahe (vgl. BGH GA 1988, 271; StV 1991,\n297, 298; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6, 7, 11, 15; BGH, Beschluß vom 10. August 1995 - 4 StR 446/95). Im Rahmen der erforderlichen\nGesamtwürdigung (vgl. Tröndle/Fischer aaDd § 20 Rdn. 9c m.w.N.) kommt\nauch der Tat als solcher Bedeutung zu (vgl. BGH NJW 1997, 471, 472;\nBGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5; Bewußtseinsstörung 2): Der\nAngeklagte versetzte seinem langjährigen Bekannten und Freund einen lebensgefährlichen Messerstich, dessen tödliche Wirkung er für möglich hielt;\neinen verständlichen Anlaß für diese sinnlose Tat hatte er nicht. Der neurotische Konflikt hatte ihn nach den bisherigen Feststellungen in der langen\nZeit übermäßigen Alkoholkonsums noch nie zuvor zu einer Gewalttat geführt. Soweit im angefochtenen Urteil - im Anschluß an die gehörten Sachverständigen - auf das \"insgesamt relativ geordnete Nachtatverhalten des\nAngeklagten\" hingewiesen wird, hätte erörtert werden müssen, ob der Angeklagte durch die Tat ernüchtert worden sein kann (BGH NStZ 1983, 19;\n1984, 408, 409; NJW 1988, 779, 780; BGH, Beschluß vom 9. Dezember\n\n1986 - 4 StR 643/86). Zu dem Erscheinungsbild und dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat haben der Notarzt und ein Rettungsassistent bekundet, dieser habe \"stark getorkelt\" und \"geschwankt\", nach Aussage eines\nweiteren Rettungsassistenten habe er es nicht fertiggebracht, den Hund auf\n\nAufforderung sofort wegzuschließen.\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Maatz Athing\nist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der\nUnterzeichnung verhindert\n\nMeyer-Goßner\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-20/4-str-188-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-20/4-str-188-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.046179+00:00"}}