{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-05-20_4_StR_168_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-05-20","aktenzeichen":"4 StR 168/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 168/99\n\nvom\n20. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. Dezember 1998 wird als unbegründet\nverworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte M. wegen schweren Raubes in Tateinheit\nmit Vergewaltigung sowie wegen Körperverletzung verurteilt\n\nist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Anwendung des zur Tatzeit\ngeltenden § 177 StGB i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 wegen \"schweren Raubes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen Körperverletzung\"\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu\n\neiner Berichtigung des Schuldspruchs:\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte mit der Geschädigten gegen deren Willen den Oral-, Vaginal- und Analverkehr ausgeführt. Unmittelbar\n\nvor den erzwungenen sexuellen Handlungen hatte er sie unter Vorhalt eines\n\nabgesägten Besenstiels angeherrscht, ob sie \"gleich den Knüppel in die Fres-\n\nse\" haben oder \"es freiwillig machen\" wolle.\n\nDie Tat ist bei Anwendung des § 177 StGB i.d.F. des 6. StrRG im Urteilsspruch als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH StV 1998, 381, 382;\nBeschluß vom 26. Mai 1998 — 4 StR 184/98). Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Strafzumessungsvorschriften nicht in die\nUrteilsformel aufzunehmen (BGHSt 23, 254, 256; BGH NStZ 1984, 262, 263;\nBGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 Gewerbsmäßig 1; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. 8 260 Rdn. 25), jedoch gibt die Aufnahme\ndes Wortes ”Vergewaltigung” in die gesetzliche Überschrift der Neufassung\ndes § 177 StGB berechtigten Anlaß, dieses besonders hervorgehobene Regel-\n\nbeispiel auch so im Urteilstenor zu bezeichnen.\n\nDaß das Landgericht die Strafe dem Strafranmen des § 177 Abs. 3 Nr. 1\nStGB (drei Jahre bis 15 Jahre), statt demjenigen des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB\n(fünf Jahre bis 15 Jahre) entnommen hat - der Angeklagte hat durch das Vorhalten des abgesägten Besenstiels verbunden mit der Drohung, ob die Geschädigte \"gleich den Knüppel in die Fresse\" haben wolle, bei der Tatausführung ein gefährliches Werkzeug verwendet - beschwert diesen nicht. Gleiches\ngilt, soweit das Landgericht hinsichtlich des tateinheitlich begangenen schweren Raubes § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, statt § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen hat. Auch bei Verwirklichung des Raubtatbestandes hat der Angeklagte nämlich ein gefährliches Werkzeug verwendet, indem er die Herausgabe\nvon Elektrogeräten unter Vorhalt des abgesägten Besenstiels mit der Drohung\n\nerzwungen hat, er werde der Geschädigten, falls sie die Sachen nicht heraus-\n\nrücke, \"welche in die Fresse schlagen\" (vgl. BGH StV 1998, 487; Urteil vom\n11. Mai 1999 - 4 StR 380/98).\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Maatz\n\nist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nAthing\n\nMeyer-Goßner\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-20/4-str-168-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-20/4-str-168-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.028896+00:00"}}