{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-05-11_4_StR_182_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-05-11","aktenzeichen":"4 StR 182/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 182/99\n\nvom\n11. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1999\ngemäß 88 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\nsoweit der Angeklagte im Fall Il 3 der Urteilsgründe verur-\n\nteilt worden ist.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens\n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Münster vom 7. Dezember 1998 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gewerbs-\n\nmäßigen Hehlerei in fünf Fällen schuldig ist.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\nin sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit\nseiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materi-\n\nellen Rechts.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe (= Fall 5 der Anklage) verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung deutschen Strafrechts (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) vorliegen (vgl. BGH\nNStZ 1995, 440, 441).\n\nUnter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der\nhierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe\nzur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unbe-\n\nrührt. Der Senat kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuld-\n\ngehalt und die fünf bestehen bleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre sechs Monate, zwei Jahre, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr drei Monate und ein Jahr\nFreiheitsstrafe) ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Aus-\n\nspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-11/4-str-182-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-11/4-str-182-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.788427+00:00"}}