{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-05-11_4_StR_162_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-05-11","aktenzeichen":"4 StR 162/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 162/99\n\nvom\n11. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmiitteln u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 11. Mai 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 6. Oktober 1998, soweit es sie betrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit sie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 345 Fällen verurteilt wor-\n\nden ist,\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmiitteln in 345 Fällen sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu\neiner zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie das\n\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\n\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen\n\nErfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben,\nsoweit sie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung\nverurteilt worden ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. April 1999 (zu den\nVoraussetzungen sukzessiver Mittäterschaft vgl. Tröndle/Fischer StGB\n49. Aufl. 8 25 Rdn. 9 m.N.).\n\n2. Dagegen hält die Verurteilung der Angeklagten wegen 345 selbständiger Fälle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Schuldspruch entbehrt insoweit einer\nausreichenden Tatsachengrundlage. Wie die Revision zu Recht einwendet,\nfehlt es in dem angefochtenen Urteil an jeglicher Konkretisierung nach Zeit,\nOrt, näheren Umständen und Häufigkeit des Tätigqwerdens der Angeklagten, in\ndem das Landgericht die Beihilfehandlungen erblickt. Das Landgericht beschränkt sich hierzu auf die Feststellung, der Verkauf der Betäubungsmittel\ndurch den Mitangeklagten B. sei “zunächst aus der Wohnung der Angeklagten\nM.” erfolgt, die “von den Drogengeschäften ihres Lebensgefährten ... von Anfang an Bescheid (wußte)”, die sich aber darauf beschränkte, “in einigen Fällen\nbeim Abpacken der Drogen, bei der Vermittlung von Treffpunkten und bei der\nHerausgabe von Drogen zu helfen” (UA 5/6). Daß der Angeklagten 345 Taten\nzur Last fallen, entnimmt das Landgericht ersichtlich allein dem Umstand, daß\nes bei dem Mitangeklagten B. in dieser Anzahl einzelne, für sich genommen\n\nzutreffend als täterschaftliches Handeltreiben gewertete Verkäufe von Drogen\n\nan Konsumenten (bzw. im Fall Il. 345 den Besitz von dafür bestimmtem\n\nRauschjgift) festgestellt hat. Dies ist rechtsfehlerhaft.\n\nDie Tat des Gehilfen ist allein seine Beihilfehandlung. Abzustellen ist\ndaher nicht auf die Anzahl der Haupttaten, sondern auf die diesen jeweils genau zuzuordnenden, konkret festgestellten Beihilfebeiträge (st. Rspr.; BGH\nStV 1984, 329; NStZ 1993, 584; Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1995\n- 4 StR 657/95). Konkreter Feststellungen hierzu hätte es schon deshalb bedurft, weil nicht ersichtlich ist, in welcher Weise die Angeklagte die Tätigkeit\ndes Mitangeklagten B. noch gefördert hat, nachdem dieser die Verkäufe ab\nSeptember 1997 von der Wohnung der Angeklagten in den Probenraum der\nMartinskirche verlagert hatte. Das gilt zumal hinsichtlich des Besitzes des am\n5. Februar 1998 in der Wohnung des B. sichergestellten Rauschgifts, das dieser dort in der Absicht, es gewinnbringend zu veräußern, verwahrte (Fall Il. 345\nder Urteilsgründe). Daß die Angeklagte von den Rauschgiftgeschäften des B.\nKenntnis hatte und sie diese billigte, erfüllt für sich noch nicht die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 27 Rdn. 7 m.N.), auch\nnicht, soweit sie sich in der Zeit, in der die Verkäufe aus ihrer Wohnung heraus\nerfolgten, darauf beschränkte, dies zu dulden (BGHR StGB 8 13 Abs. 1 Garantenstellung 10 = StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 7; BGH, Beschluß vom\n9. September 1998 - 3 StR 413/98). Das schließt nicht aus, daß die Angeklagte\nden Mitangeklagten B. auch aktiv unterstützt haben kann, indem sie in der Erwartung, von den Gewinnen den gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten,\nihre Wohnung zur Verfügung stellte und bei der Abwicklung einzelner Rauschgiftgeschäfte mithalf (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 10). Doch bedarf\nes, soweit der Angeklagten zur Last fällt, die Taten des B. durch bloßes Dabei-\n\nsein unterstützt zu haben, besonders sorgfältiger und genauer Feststellungen\n\nauch zur subjektiven Tatseite, daß und wodurch sie die Tatbegehung durch B.\nkonkret gefördert oder erleichtert hat (std. Rspr.; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hil-\n\nfeleisten 15). Daran fehlt es.\n\n3. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den die Betäubungsmittelstraftaten betreffenden Fällen Il. 1 bis 345 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung\nder zugehörigen Einzelstrafaussprüche nach sich. Darüber hinaus hebt der\nSenat auch den Einzelstrafausspruch im Fall Il. 346 auf, weil nicht auszuschließen ist, daß diese Strafbemessung von der Verhängung der übrigen\nStrafen beeinflußt ist. Im übrigen hat es das Landgericht in diesem wie in allen\nübrigen Fällen rechtsfehlerhaft unterlassen, sich - wie es hier geboten war -\nausdrücklich mit den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen gegen die nicht vorbestrafte Angeklagte unerläßlich ist (zu den Begründungsanforderungen vgl. BGHR StGB 8 47 Abs. 1 Umstände 6 m.N.).\n\n4. Der zur Aufhebung des Urteils in den Fälllen Il. 1 bis 345 führende\nMangel der Feststellungen berührt allein den die Angeklagte betreffenden\nSchuldspruch. Deshalb ist für eine Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten B., der keine Revision eingelegt hat, nach § 357 StPO kein Raum.\nUngeachtet dessen sieht sich der Senat für das weitere Verfahren zu folgen-\n\ndem Hinweis veranlaßt:\n\nDer neue Tatrichter wird bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der Tatbeiträge der Angeklagten zu beachten haben, daß wegen der Akzessorietät der Beihilfe mehrere (natürliche, an sich selbständige) Beihilfe-\n\nhandlungen auch dann zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefaßt werden,\n\nwenn dies nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Bewertungseinheit\n(BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165) bei den Taten des B., zu denen die Angeklagte Beihilfe geleistet hat, der Fall ist (vgl. zur Akzessorietät Roxin in\nLK/StGB 11. Aufl. § 27 Rdn. 54). Danach ist es rechtsfehlerhaft, allein auf die\nAnzahl der Veräußerungsgeschäfte durch B. abzustellen, wenn sich - wie hier\n(nach den Feststellungen bezog B. “ca. 2mal im Monat mindestens 200 Gramm\nMarihuana oder Haschisch”, UA 5) - konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben,\ndaß an sich selbständige Rauschgiftgeschäfte dieselbe Rauschgiftmenge betreffen und deshalb eine Tat bilden (std. Rspr.; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 11, 13; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1997 - 4 StR 194/97). Diese\nGrundsätze gelten auch für die Tatbeiträge des Gehilfen (Senatsbeschluß vom\n29. September 1998 - 4 StR 403/98).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-11/4-str-162-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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