{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-05-11_4_StR_110_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-05-11","aktenzeichen":"4 StR 110/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 110/99\n\nvom\n11. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 17. November 1998 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-\n\nstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er - mit konkreten \"Einwendungen gegen die Bestimmung\ndes Schuldumfangs und damit gegen den Strafausspruch\" - die generell erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts näher begründet, führt zur Auf-\n\nhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\n1. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Landgericht der Zumessung der Strafe wegen Untreue einen überhöhten Schuldumfang zugrunde\n\ngelegt hat.\n\na) Nach den Feststellungen war der Angeklagte alleiniger Geschäftsfüh-\n\nrer einer im November 1990 gegründeten GmbH, die nach anfänglich erfolgrei-\n\ncher Geschäftstätigkeit ab Mitte 1993 in finanzielle Schwierigkeiten geriet, aus\ndenen bis zum Frühjahr 1994, als die Banken die für die Fortführung des Unternehmens erforderliche Erweiterung ihres Kreditengagements ablehnten,\nsichtbar ernsthafte Liquiditätsprobleme erwuchsen. In dieser Situation ging\ndem Angeklagten über die Vermittlung Dritter ein Angebot des gesondert Verfolgten Mitteldorf zu, der sich bereit erklärte, für die GmbH \"Finanzierungen\n\nund Liquiditätszuflüsse zu organisieren.\"\n\nDem Angeklagten wurde eine mögliche Rendite von 8% im Monat in\nAussicht gestellt, wenn er \"Eigentümergrundschuldbriefe über möglichst hohe\nBeträge beschaffen könne. Dem Geschäft sollte der sogenannte ‚freie Wert‘,\nd.h. die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und der bereits\nbestehenden Belastung, zugrunde gelegt werden. Über diesen Wert solle der\nAnleger ein abstraktes Anerkenntnis geben und sodann eine Eigentümergrundschuld in entsprechender Höhe bestellen. Die Eigentümergrundschuldbriefe würden dann zusammen mit weiteren in einer Gesamtgrößenordnung\nvon etwa 500 Mio. DM von den anonym bleibenden ‚Geschäftspartnern' bei\neiner Bank deponiert. Mit dem Anerkenntnis und der Depotbescheinigung sollte\ndann ein Handel stattfinden.\" In den folgenden Verhandlungen wurde dem Angeklagten mitgeteilt, daß der durch Gutachten zu belegende Verkehrswert der\nGrundstücke \"allerdings entsprechend hoch sein müsse\", was indes durch einen bestimmten Sachverständigen , \"den man an der Hand habe\", sicherge-\n\nstellt sei.\n\nIm weiteren wurden zwei Grundstücke, die im Eigentum der GmbH standen, von einem - ebenfalls gesondert verfolgten - Sachverständigen bewertet.\nDieser stellte für das Grundstück in D. einen Wert von mehr als 97,6 Mio. DM\nfest (realistischer Wert: ca. 1,1 Mio. DM; Belastung: 450 TDM), für das Grund-\n\nstück in H. einen solchen von mehr als 6,6 Mio. DM (realistischer Wert:\n300 TDM, Belastung: 200 TDM). Über den Betrag der freien Werte\n(97.224.701 DM und 6.428.348 DM), die er als fiktiv erkannte, unterzeichnete\nder Angeklagte sodann unter bewußter Überschreitung seiner Kompetenzen\nals Vertreter der GmbH zwei notarielle Urkunden, in denen sich diese unter der\nÜberschrift \"Il. abstraktes Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel und\nVollmacht\" unter anderem \"gegenüber dem vorweisenden Inhaber dieses Originaldokuments\" zur Zahlung verpflichtete und der sofortigen Zwangsvollstrekkung in ihr Vermögen unterwarf. Am 7. Dezember 1994 beauftragte der Angeklagte den Notar, die Anerkenntnisse an ein von Mitteldorf zu benennendes\nFinanzinstitut zu versenden, was der Notar \"weisungsgemäß veranlaßte. Entsprechend einer von dem Angeklagten am 6. Dezember 1994 unterzeichneten\nZusatzerklärung wurden die Anerkenntnisse in ein Bankdepot, über das nur\nMitteldorf jederzeit verfügen konnte, gelegt.\" Der Angeklagte \"wußte, daß er mit\nAbgabe der Anerkenntnisse eine selbständige Verpflichtung schaffte, für die es\nkeinen Rechtsgrund gab, und daß mit Freigabe der Anerkenntnisse jederzeit\ndie Gefahr einer Inanspruchnahme aus den Urkunden in Höhe von zusammen\nDM 103.653.049,00 bestand.\" In der Erkenntnis, daß die in Aussicht gestellte\nRendite von 8 %, die er von vornherein nicht für wahrscheinlich gehalten hatte,\nnicht erzielbar sein würde, und aus verstärkter Furcht vor Verlusten entschied\ner sich später - abweichend von seinen ursprünglichen Vorstellungen - dazu,\nnur bezüglich des Grundstücks in D. \"zur Absicherung des für die GmbH abgegebenen Schuldanerkenntnisses eine Eigentümergrundschuld zu bestellen.\"\nNach Eintragung der Grundschuld und Errichtung des Grundschuldbriefs übersandte das Grundbuchamt diesen auf Antrag des Angeklagten an einen Notar,\n\nder ihn entsprechend den Weisungen des Mitteldorf weiterleitete.\n\nIm Oktober 1995 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet; der Angeklagte war bereits im August 1995 als Geschäftsführer abberufen worden. Ob die GmbH aus den vom Angeklagten abgegebenen Schuldanerkenntnissen in Anspruch genommen wurde, teilen die Gründe\n\ndes angefochtenen Urteils nicht mit.\n\nb) Bei dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte schon\ndurch die Unterzeichnung der vom Landgericht rechtlich als abstrakte Schuldanerkenntnisse gewerteten notariellen Erklärungen, bei denen es sich um\nSchuldverschreibungen auf den Inhaber gemäß § 793 BGB handeln wird, einer\nUntreue zum Nachteil der GmbH schuldig gemacht. Insoweit sind der Schuldspruch und - in ihrem Ergebnis - die zugrundeliegende rechtliche Würdigung\nnicht zu beanstanden. Mit der Unterzeichnung der Urkunden hat der Angeklagte die ihm kraft Gesetzes (§ 35 GmbHG) eingeräumte Befugnis, die GmbH\nzu verpflichten, mißbraucht und dieser dadurch Nachteil zugefügt. Einen Vermögensnachteil in Form einer schadensgleichen konkreten Vermögensgefährdung hat die GmbH schon im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärungen\ndadurch erlitten, daß ihr die jederzeitige Inanspruchnahme aus den Urkunden\ndurch den berechtigten Inhaber drohte, ohne daß ihr zum Ausgleich dieser\nBelastung ihres Vermögens eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen\nwäre oder sie jedenfalls eine realistische Aussicht auf eine Gegenleistung erworben hätte. Für die Prüfung, ob der Angeklagte der GmbH durch die Übernahme von Verpflichtungen einen die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals erfüllenden Vermögensnachteil zugefügt hat, ist es ohne Belang, ob\nund in welchem Maße die GmbH zur Tatzeit bereits überschuldet war. Jedenfalls mit Blick auf die nicht belasteten Grundstückswerte ist dem Vermögen der\nGmbH durch die abgeurteilten Handlungen des Angeklagten ein tatbestands-\n\nmäßiger Nachteil entstanden.\n\nc) Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.\nDas Landgericht hat strafschärfend \"insbesondere die bei DM 103.653.049\nnicht unbeträchtlich hohe Schadensgefährdung\" berücksichtigt. Mit der Orientierung des Schuldumfangs an diesem - der Summe der \"Schuldanerkenntnisse\" entsprechenden - Betrag wird die Strafzumessung indes dem tatsächlichen\n\nAusmaß der Vermögensgefährdung nicht gerecht.\n\nBei der Ermittlung des Umfangs des Vermögensschadens, der einer\nGmbH durch einseitige Belastung mit Verbindlichkeiten entsteht, kann nicht\nallein auf deren Nominalwert abgestellt werden, mit der Folge, daß der Schadensumfang mit zunehmendem Gesamt(nominal)betrag der Verbindlichkeiten\nunbeschränkt zunimmt. Ebenso wie der Wert der Forderungen gegen eine\nGmbH für die wirtschaftliche Betrachtung abnimmt, wenn das Unternehmen\nüberschuldet ist und keine Aussicht auf Gesundung besteht, kann umgekehrt\nauch bei der Bemessung des Vermögensnachteils die Beschränkung der Haftung der GmbH auf ihr Vermögen nicht außer Betracht bleiben. Dementsprechend kann in Fällen, in denen - wie hier - die Untreue nicht durch eine Verminderung des Aktivvermögens der GmbH begangen wird, die schädigende\nHandlung vielmehr in der Belastung mit Verbindlichkeiten (bzw. einer entsprechenden konkreten Gefahr der Begründung solcher Verbindlichkeiten) besteht,\nbei der Bestimmung des Schuldumfangs ein Vermögensnachteil nur in Höhe\ndes Betrages angenommen werden, in dem die GmbH noch über unbelastetes\nVermögen - einschließlich konkreter Erwerbsaussichten - verfügt. Damit ist der\nVermögensnachteil hier jedenfalls begrenzt durch den tatsächlichen (freien)\nWert der beiden Grundstücke, der sich zur Tatzeit auf 795.000 DM belief. Ob\ndie vom Angeklagten abgegebenen Schuldanerkenntniserklärungen sich über\n\neinen Betrag von 10 Millionen oder 100 Millionen beliefen, ist für die Bewer-\n\ntung der Vermögenssituation des ohnehin überschuldeten Unternehmens ohne\n\nBelang und kein für die Strafzumessung relevanter Umstand.\n\n2. Auch wenn danach nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht\nden Angeklagten der Untreue schuldig gesprochen hat, und lediglich die Strafzumessungserwägungen rechtlicher Überprüfung nicht standhalten, führt seine\nRevision doch zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Bei dem festgestellten\nSachverhalt drängt sich die Prüfung auf, ob sich der Angeklagte tateinheitlich\nmit Untreue des gemeinschaftlichen (vollendeten oder versuchten) Betruges\noder der Beihilfe dazu schuldig gemacht hat. Bei der nach den Feststellungen\nvon Mitteldorf beabsichtigten wirtschaftlichen Verwertung der Anerkenntniserklärungen und Grundschuldbriefe, sollten - wie immer im einzelnen man sich\ndie geplanten Geschäfte vorzustellen hat, was das Urteil im Dunkeln läßt - den\nGeschäftspartnern durch die Vorlage der Grundschuldbriefe und Gutachten\nüber fiktive Grundstückswerte tatsächlich nicht vorhandene Sicherheiten vorgetäuscht werden. Dem Angeklagten war - wie das Landgericht im Rahmen\nseiner Strafzumessungserwägungen ausführt - bewußt, \"daß die erhofften\nGeldzahlungen einzig aus der vorsätzlichen Schädigung gutgläubiger Anleger\nstammen könnten\". Mit der danach nahe liegenden Möglichkeit, daß der Angeklagte sich - mittäterschaftlich oder als Gehilfe - an (vollendeten oder versuchten) Betrugstaten Mitteldorfs beteiligt hat, hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Das wird der neue Tatrichter nachzuholen haben. Bei der ge-\n\nbotenen Würdigung der Tat auch unter dem Gesichtspunkt des Betrugs könnte\n\nsich herausstellen, daß der betrügerisch bewirkte oder - im Falle versuchter\nTaten - vorgestellte Schaden in seinem Gesamtbetrag über den Vermögensnachteil hinausgeht, den der Angeklagte durch die von ihm begangene Untreue\n\nder GmbH zugefügt hat.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Kuckein\nRichter am BGH Athing Ernemann\nist erkrankt und daher an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nMeyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-11/4-str-110-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-11/4-str-110-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.747185+00:00"}}