{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-05-11_4_StR_10_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-05-11","aktenzeichen":"4 StR 10/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 10/99\n\nvom\n11. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Mai 1999 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankenthal vom 12. Oktober 1998, soweit\nder Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\"wegen unerlaubter Einreise und Aufenthalt, wegen gewerbs- und bandenmä-Bigen Einschleusens von Ausländern in fünf Fällen und wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt\".\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen und\nformellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 229\nAbs. 1 StPO Erfolg.\n\n1. Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Hauptverhandlung, die in\nder Zeit vom 18. September 1998 bis zum 12. Oktober 1998 an vier Verhand-\n\nlungstagen durchgeführt wurde, nach der Unterbrechung am zweiten Ver-\n\nhandlungstag, dem 28. September 1998, in dem \"Kurztermin\" am 8. Oktober\n1998 \"lediglich in einem formalen Sinne und gleichsam zum Schein fortgesetzt\"\nworden sei, da in diesem Termin - \"völlig deckungsgleich” mit den insoweit\nbereits am 28. September 1998 durchgeführten Beweiserhebungen - lediglich\nerneut über den Inhalt einer der beiden zu den vom Angeklagten verwendeten\nAliasnamen \"N. ” und ”P. ” eingeholten Auskünfte aus dem Bundeszen-\n\ntralregister vom 3. Juni 1998 Beweis erhoben worden sei.\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts genügt das Revisionsvorbringen hierzu den Begründungserfordernissen, die nach § 344 Abs. 2\nStPO an die Rüge einer mißbräuchlichen Umgehung der Vorschrift des § 229\nAbs. 1 StPO zu stellen sind (vgl. dazu BGH NStZ-RR 1998, 335).\n\nAls Termin, der zur fristwahrenden Fortsetzung der Hauptverhandlung\ngeeignet ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung nur ein solcher, in dem zur\nSache verhandelt, d.h. das Verfahren sachlich gefördert worden ist (vgl. BGH\nNJW 1996, 3019, 3020; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 229\nRdn. 11; Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. 8 229 Rdn. 6 jew. m.w.N.). Das war\nnach dem durch das Protokoll bewiesenen Vorbringen der Revision in dem\nTermin am 8. Oktober 1998 jedoch nicht der Fall:\n\nIn dieser Sitzung, die nach dem Protokoll lediglich fünf Minuten dauerte,\nwurde zunächst - wie bereits in der Sitzung am 28. September 1998 vom Vorsitzenden der Strafkammer mit den Verfahrensbeteiligten erörtert - dem Angeklagten wegen der Verhinderung seines Pflichtverteidigers, und zwar nur für\ndiese Sitzung, ein anderer Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Aus-\n\nweislich des Protokolls wurde anschließend \"festgestellt, daß die Auskunft aus\n\ndem Zentralregister vom 3.06.1998 keine Eintragungen enthält\". Danach wurde\n\nfolgender Beschluß verkündet:\n\n\"Die Hauptverhandlung wird unterbrochen und - wie bereits bestimmt - fortgesetzt am Montag, den 12. Oktober 1998, 14.00\nUhr. Alle bereits Beteiligten sind bereits geladen\".\n\nDie Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers nur für die Sitzung am\n8. Oktober 1998 ist ebenso wie die Unterbrechung der Verhandlung zur Fortsetzung an dem bereits bestimmten weiteren Sitzungstag nicht als Verhandeln\nzur Sache im Sinne einer fristwahrenden Fortsetzungsverhandlung anzusehen\n(vgl. BGH aaO m.N.). Auch die Einführung des Inhalts ” der Auskunft aus dem\nBundeszentralregister vom 3. Juni 1998” in die Hauptverhandlung war unter\nden hier gegebenen Umständen nicht geeignet, das Verfahren sachlich zu för-\n\ndern:\n\nDie beiden zu den vom Angeklagten verwendeten Aliasnamen eingeholten und vom Bundeszentralregister jeweils unter dem 3. Juni 1993 erteilten\nAuskünfte waren bereits im Termin am 28. September 1998 durch Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts (\"Keine Eintragung”) durch den Vorsitzenden zum\nGegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden. Die Revision beanstandet\nzu Recht, daß mit der im Termin am 8. Oktober 1998 getroffenen Feststellung,\n\"daß die Auskunft aus dem Zentralregister vom 3.06.1998 keine Eintragung\nenthält\", lediglich eine der beiden jeweils Aliasnamen des Angeklagten betreffenden Auskünfte erneut, und zwar in gleicher Weise wie in dem vorangegangenen Termin, zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden ist, ohne daß hierzu nach dem Gang des Verfahrens ein sachlicher Anlaß bestand.\n\nDamit ist der behauptete Verfahrensverstoß hinreichend belegt, denn bei den\n\nAkten befinden sich, wie von der Revision vorgetragen, nur zwei Bundeszentralregisterauskünfte, die unter dem 3. Juni 1998 erteilt wurden, nämlich die\nbeiden auf die Aliasnamen des Angeklagten lautenden Auskünfte, die aber bereits am 28. September, und zwar, da ausweislich des Protokolls kein Verfahrensbeteiligter widersprochen hatte, auch in zulässiger Weise (vgl. BGHSt 30,\n10; Diemer in KK-StPO 4. Aufl. 8 249 Rdn. 28; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO\n8 249 Rdn. 26, jew. m.N.), durch Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts zum\nGegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden waren. Entgegen der\nAuffassung des Generalbundesanwalts bedurfte es daher hier zur Begründung\nder Rüge nicht auch der Mitteilung des genauen Wortlautes der Auskünfte oder\njedenfalls des Namens, auf den die Auskunft vom 3. Juni 1998 lautete, die im\nTermin am 8. Oktober 1998 — erneut - zum Gegenstand der Beweisaufnahme\n\ngemacht worden ist.\n\nDer Termin vom 8. Oktober 1998, an dem das Gericht und die Verfahrensbeteiligten aus den vorgenannten Gründen nur \"formal\" zusammentraten,\nist deshalb dem Zeitraum der tatsächlichen Unterbrechung des Verfahrens hinzuzuzählen (Tolksdorf aaO § 229 Rdn. 6), so daß die Hauptverhandlung entgegen § 229 Abs. 1 StPO vom 28. September bis zum 12. Oktober 1998 unter-\n\nbrochen war.\n\nDas Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß kann\nnur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (BGH NJW 1996, 3019, 3020;\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO 8 229 Rdn. 15). Da hier keine Umstände ersichtlich sind, die einen solchen Ausnahmefall begründen könnten, muß das\n\nangefochtene Urteil daher aufgehoben werden.\n\n2. Zu den (scheinbar) widersprüchlichen Ausführungen zu den in den\nFällen Il 2 bis 11 verhängten Einzelstrafen (UA 15/16) verweist der Senat ergänzend auf S. 5 der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 26. Februar 1999.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-11/4-str-10-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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