{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-05-06_4_StR_79_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-05-06","aktenzeichen":"4 StR 79/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 79/99\n\nvom\n6. Mai 1999\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1999 gemäß 88 44 ff., 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 9. Dezember\n1998, mit dem die Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Juli 1998 als un-\n\nzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete\nUrteil und seine Anträge auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand werden als unzulässig verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach Verkündung des Urteils und Belehrung über das Rechtsmittel der Revision hat der\nBeschuldigte auf dieses Rechtsmittel verzichtet, \"nach Schluß der mündlichen\nVerhandlung\" jedoch erklärt, den Verzicht \"irrtümlich abgegeben\" zu haben.\nSein Verteidiger hat für ihn Revision eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, das Rechtsmittel aber zunächst nicht begründet. Gegen den Beschluß des Landgerichts vom 9. Dezember 1998, mit\ndem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, beantragt der Be-\n\nschwerdeführer die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2\n\nStPO und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der\n\nRevisionsbegründunggstrist.\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts vom 9. Dezember 1998 nach 8 346\nAbs. 1 StPO ist aufzuheben. Wegen des Rechtsmittelverzichts fehlt es an der\nZuständigkeit des Tatgerichts für die Verwerfung der Revision (BGH NJW\n1984, 1974, 1975; NStZ-RR 1997, 173; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n44. Aufl. 8 346 Rdn. 2).\n\n2. Die Revision des Beschuldigten ist jedoch vom Revisionsgericht als\nunzulässig zu verwerfen, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf dieses\nRechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\na) Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Beschuldigte erklärt, er nehme das Urteil an und verzichte auf das Rechtsmittel\nder Revision. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach\n§ 274 StPO teil, da sie gemäß 8 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt\nwurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691; BGH, Beschluß vom 12. Januar 1999 -4 StR 649/98; s. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 274 Rdn. 11 m.w.N.). Die Ausführungen des Verteidigers im\nSchriftsatz vom 21./22. April 1999 geben dem Senat keinen Anlaß, von diesem\nRechtsstandpunkt abzuweichen. Die vom Verteidiger im Zusammenhang mit\nder formellen Beweiskraft angesprochene Genehmigung einer Protokolländerung betrifft ersichtlich die Niederschrift über die Verhandlung vom 27. Juli\n1998. Ein nicht verbeschiedener Antrag auf Protokollberichtigung liegt entgegen einer Bemerkung in seinem vorbezeichneten Schriftsatz nicht vor; auf sei-\n\nnen Antrag vom 27. Juli 1998, das Protokoll nach seinen Ausführungen \"abzu-\n\nfassen\", ist er nach Einsicht in das fertiggestellte Protokoll nicht zurückgekommen. Dem Revisionsvortrag, der Beschuldigte habe nur einen Teil der protokollierten Verzichtserklärung abgegeben und die beurkundete Erklärung (insgesamt) nicht genehmigt, steht daher die Beweiskraft des Hauptverhandlungs-\n\nprotokolls entgegen.\n\nb) Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen,\nwegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl.\nBGH NStZ 1999, 258, 259). Er wird sofort, nicht erst mit Fertigstellung des\nProtokolls, wirksam (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 19). Der vom\nBeschuldigten nach Schluß der Hauptverhandlung behauptete Irrtum ist daher\nals solcher unbeachtlich (vgl. BGHR StPO 8 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 3 und 4; BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - 4 StR 422/97).\nDie Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder die\nArt und Weise seines Zustandekommens dazu führen können, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18f.; BGH\nNStZ-RR 1997, 173). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben:\n\naa) Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht dem Beschuldigten einen\nRechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinem Verteidiger zu beraten (vgl. BGHSt 18, 257, 259 f.;\n19, 101, 103 ff.; BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, zum Abdruck in\nBGHSt bestimmt; BGHR StPO 8302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9;\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO 8 302 Rdn. 25 m.w.N.), liegen nicht vor. Von\n\neinem abverlangten Rechtsmittelverzicht kann schon deshalb nicht gesprochen\n\nwerden, weil der Vorsitzende den Beschuldigten in einer auf seine Person und\nseine Bedürfnisse zugeschnittenen Art und Weise mit den sich ihm bietenden\nMöglichkeiten, das Urteil mit der Revision anzufechten oder aber mit Blick auf\ndie von ihm angestrebte Therapie anzunehmen, in Gegenwart seines Verteidigers vertraut gemacht und ihm zugleich angeboten hat, \"ihn weiter über das\n\nRechtsmittel im einzelnen (zu) belehren\".\n\nDer Beschwerdeführer hatte ferner vor dem - endgültigen - Zustandekommen seines Rechtsmittelverzichts Gelegenheit, sich mit seinem Verteidiger\nzu beraten. Zwar erfaßt die sich aus § 274 StPO ergebende Beweiskraft des\nHauptverhandlungsprotokolls nicht das in der Niederschrift vermerkte \"ausdrückliche Einverständnis\" des Verteidigers (BGH NStZ 1996, 297). Nach dem\nVortrag der Revision selbst hat sich der Beschuldigte nach der Urteilsverkündung rechtzeitig mit seinem Verteidiger beraten. Sie trägt nämlich selbst vor,\nder Beschuldigte habe unmittelbar nach Abgabe seiner mündlichen Verzichtserklärung, während der Vorsitzende diese in das Protokoll aufnahm und sodann ihre Verlesung veranlaßte, den Verzicht mit seinem Verteidiger erörtert.\nWeder der Beschuldigte noch sein Verteidiger gaben jedoch dem Vorsitzenden\noder der Urkundsbeamtin gegenüber - wie der Senat dem Revisionsvortrag und\ndem Vermerk des Vorsitzenden (Bd. Ill Bl. 96) entnimmt - zu erkennen, daß sie\ndie Frage eines Rechtsmittelverzichts noch erörtern wollten oder gar Bedenken\ngegen seine Abgabe entstanden waren (vgl. BGHSt 18, 257, 260 f.; Ruß in\nKK/StPO 4. Aufl. 8 302 Rdn. 12). Vielmehr genehmigte der Beschwerdeführer\nnach dem Gespräch mit seinem Verteidiger die von ihm abgegebene Verzichtserklärung. Da sich die Form des Rechtsmittelverzichts aber nach der\nForm für die Rechtsmitteleinlegung richtet (BGHSt 18, 257, 260; 31, 109, 111;\nBGH NJW 1984, 1974; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302\n\nRdn. 15) und ein richterliches Hauptverhandlungsprotokoll die Niederschrift der\nGeschäftsstelle ersetzt (BGHSt 31, 109, 113), kam bei der hier gewählten Beurkundung nach 8 273 Abs. 3 StPO ein formwirksamer - endgültiger - Verzicht\nerst mit der Beurkundung der förmlichen Genehmigung durch den Beschuldigten zustande (vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 273\nRdn. 47).\n\nbb) Mit Blick auf die anwaltliche Beratung des Beschuldigten hat der Senat keinen Zweifel, daß die beurkundete Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres\nWirksamwerdens dem wirklich Gewollten entsprach (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 20, 24; Ruß aaO § 302 Rdn. 11).\n\ncc) Auf die vom Verteidiger mehrfach aufgeworfene Frage, ob er sich\ntatsächlich mit dem Rechtsmittelverzicht einverstanden erklärt hat, kommt es\nnicht an; der erklärte Wille des Beschuldigten geht stets vor (BGH, Urteil vom\n21. April 1999 - 5 StR 714/98, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGHR StPO\n8 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 11; OLG Oldenburg NStZ 1982, 520;\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 297 Rdn. 3 und § 302 Rdn. 25).\n\nc) Der Verzicht auf Rechtsmittel setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit\ndes Erklärenden voraus. Ob er verhandlungsfähig war, ist vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren zu klären (BGH NStZ 1999, 258; NStZ-RR 1999,\n109). Die Verhandlungsfähigkeit ist hier indes zu bejahen:\n\nEs sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Beschuldigten\nim Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für\n\nseine Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Zwar hat das Tatge-\n\nricht bei dem Beschuldigten eine \"abhängige\" (asthenische) Persönlichkeitsstörung, also eine schwere andere seelische Abartigkeit, festgestellt, die aufgrund\neiner hochgradigen Erregung zur Tatzeit möglicherweise das Steuerungsvermögen des Beschuldigten gemäß § 20 StGB ausgeschlossen hat. Dadurch\nwird jedoch die nach anderen Grundsätzen zu beurteilende prozessuale Fähigkeit, sich sachgerecht zu verteidigen und Verfahrenshandlungen in ihrer Wirkung und Bedeutung zu erfassen, nicht in Frage gestellt. Weder aus den Urteilsgründen noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich irgendein Hinweis darauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten bestanden haben. Er hat aktiv an der Verhandlung mitgewirkt, indem er\nausführliche Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache\ngemacht sowie in seinem letzten Wort in verständiger Weise Reue über die\nAnlaßtat des Verfahrens zum Ausdruck gebracht hat. Wenn während der Verhandlung, die zudem an zwei von vier Tagen in Anwesenheit eines psychiatrischen Sachverständigen stattgefunden hat, das Landgericht - wie der Vorsitzende in seinem Vermerk (Bd. Ill Bl. 96) ausdrücklich hervorgehoben hat - keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten hatte und solche\nauch von dem Verteidiger nicht geäußert wurden, kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (BGH NStZ 1999,\n258, 259). Der Vortrag des Verteidigers, der Beschuldigte habe die Verzichtserklärung impulsiv abgegeben, ohne in der Lage gewesen zu sein, deren Bedeutung einzusehen, und die Behauptungen zu seinem psychischen Zustand\nnach Urteilsverkündung geben mit Blick auf die erst nach der Beratung mit dem\nVerteidiger erklärte Genehmigung des Rechtsmittelverzichts keinen Anlaß zu\neiner abweichenden Beurteilung. Der Senat sieht daher auch unter Berücksichtigung der Erklärung des Beschwerdeführers nach Schluß der Hauptver-\n\nhandlung und der Ausführungen des angefochtenen Urteils zu seiner mögli-\n\nchen Schuldunfähigkeit keinen Anlaß, auf seinen Antrag ein psychiatrisches\n\nGutachten im Freibeweisverfahren einzuholen.\n\nd) Der nach alledem wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revision zu Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NJW 1997, 2691, 2692\nm.w.N.), so daß auch die hierauf gerichteten Anträge des Beschuldigten zu\nverwerfen sind.\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Maatz Athing\nist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nMeyer-Goßner\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-06/4-str-79-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-06/4-str-79-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.580945+00:00"}}