{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-05-06_4_StR_177_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-05-06","aktenzeichen":"4 StR 177/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 177/99\n\nvom\n6. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1999 gemäß §§ 154\nAbs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\nsoweit der Angeklagte im Fall Il.6 der Urteilsgründe (Anklagepunkt IIl.2) wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und\n\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Dezember 1993, soweit es den\nAngeklagten B. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des Diebstahls in 23 Fällen, davon in\nvier Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, und\n\ndes versuchten Diebstahls in drei Fällen schuldig ist.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-\n\nfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 24 Fällen,\n\ndavon in vier Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen\n\nversuchten Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt und gegen ihn eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung\n\neiner Fahrerlaubnis verhängt.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall Il.6 der Urteilsgründe (Anklagepunkt IIl.2) wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Nach den\nbisherigen Feststellungen ist nämlich nicht auszuschließen, daß es dem Angeklagten ausschließlich auf den Inhalt des entwendeten - wie sich später herausstellte leeren - Sparkastens ankam. Bei einer solchen Sachlage hätte nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Verurteilung wegen eines versuchten Diebstahlsdelikts erfolgen dürfen (vgl. BGH, Beschluß\nvom 7. April 1998 - 1 StR 42/98; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 243\nRdn. 25). Eine Zurückverweisung der Sache zu weiterer Sachaufklärung in diesem Fall erscheint dem Senat aus den in § 154 Abs. 1 StPO genannten Grün-\n\nden nicht geboten.\n\nDie teilweise Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den\nWegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten zur\nFolge. Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch\n\nüber die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat.\n\nMeyer-Großner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-06/4-str-177-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-06/4-str-177-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.562973+00:00"}}