{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-05-06_4_StR_173_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-05-06","aktenzeichen":"4 StR 173/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 173/99\n\nvom\n6. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Halle vom 25. November 1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung\nwegen tateinheitlich begangenen \"sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Schutzbefohlenen\" entfällt,\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen in Tateinheit mit Vergewaltigung\" zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon fünf Jahren verurteilt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit das Landgericht den\nAngeklagten wegen des an einem Wochentag zwischen dem 29. Mai und dem\n7. Juni 1996 erzwungenen Geschlechtsverkehrs mit der damals 14 Jahre alten\nTochter seiner Lebensgefährtin auch des (tateinheitlich begangenen) sexuellen\n\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig gesprochen hat.\n\nZwar bestand zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer, das zusammen mit seiner Mutter seit 1989 in häuslicher Gemeinschaft mit dem Angeklagten gelebt hatte, bis Ende April 1996 ein Obhutsverhältnis im Sinne des\n8 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, denn nach den Feststellungen hatte der Angeklagte\nim Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Mutter\n(Mit-)verantwortung für die Lebensführung des Tatopfers übernommen (vgl.\nBGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 9 m.N.). Als der Angeklagte die\n\nabgeurteilte Tat beging, war dieses Obhutsverhältnis jedoch beendet:\n\nIn der Zeit von Mai 1996 bis Juli 1996 schlief die Lebensgefährtin des\nAngeklagten bei ihrer Tochter Kathrin im Kinderzimmer und hielt sich mit Kathrin im übrigen tagsüber und an den Wochenenden in dem Haushalt einer ihrer\nerwachsenen Töchter auf. Um Kathrin \"die ständige Diskussion mit dem Angeklagten und seine Überwachung\" zu ersparen, hatte sie dem Angeklagten zu-\n\ndem verboten, Kathrin von der Schule abzuholen.\n\nDa die Lebensgefährtin des Angeklagten der bisher geduldeten Wahrnehmung der Betreuungsbefugnisse und -verpflichtungen durch den Angeklagten ausdrücklich widersprochen und einer Einflußnahme des Angeklagten\nauf Kathrin durch entsprechende Maßnahmen weitgehend entgegengewirkt\nhatte, war das Tatopfer dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Tat\nnicht mehr im Sinne des 8 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB \"zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut\". Allein die - zudem nur noch in eingeschränktem\nMaße - weiterhin bestehende häusliche Gemeinschaft zwischen dem Angeklagten, seiner Lebensgefährtin und dem Tatopfer vermögen die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift nicht zu rechtfertigen (vgl.\nBGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 3, 9).\n\nDer Schuldspruch wegen eines tateinheitlich begangenen sexuellen\n\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen muß daher entfallen.\n\n2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,\nda nicht auszuschließen ist, daß sich die rechtsfehlerhafte Annahme eines tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen auf die\nHöhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat. Im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB begegnet es zudem durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken, daß das Landgericht strafschärfend gewertet hat, daß\n\nes dem Angeklagten \"ausschließlich auf seine eigene Bedürfnisbefriedigung\n\nankam und er außerordentlich egoistisch handelte\" (vgl. BGH, Beschluß vom\n3. März 1993 - 2 StR 24/93).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-06/4-str-173-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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