{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-05-06_4_StR_154_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-05-06","aktenzeichen":"4 StR 154/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 154/99\n\nvom\n6. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhier: Revision der Nebenklägerin Maria Candida. L.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Mai 1999\ngemäß 88 349 Abs. 1, 397 a StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des\nLandgerichts Halle vom 9. Juli 1998 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nund die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr die Rechtsanwältinnen V. und J. beizuordnen, wird abge-\n\nlehnt.\n\nGründe:\n\n1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 31. März\n1999 ausgeführt:\n\n\"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Gemäß § 344\nAbs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Insoweit fehlt es zwar an einem ausdrücklichen Antrag.\nEines solchen bedarf es jedoch in der Regel nicht, wenn sich der\nUmfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision ersehen läßt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2). Aus der Begründung ergibt sich, daß sich die Revision gegen die Annahme\n\neines minder schweren Falles gemäß § 226 Abs. 2 StGB wendet. Damit wird nicht geltend gemacht, daß eine Rechtsnorm,\nderen Verletzung zum Anschluß berechtigt, zum Schuldspruch\nnicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Vielmehr soll lediglich eine der Angeklagten ungünstigere Rechtsfolge - eine\nhöhere Strafe - erreicht werden. Mit diesem Anfechtungsziel ist\neine Revision für die Nebenklägerin jedoch ausgeschlossen\n(8 400 Abs. 1 StPO).\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n2. Aus der Unzulässigkeit der Revision der Nebenklägerin folgt zugleich,\ndaß ihr Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz\n\nerfolglos bleibt (BGHR StPO 8 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9 und 14).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-06/4-str-154-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-06/4-str-154-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.509303+00:00"}}