{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-05-04_4_StR_153_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-05-04","aktenzeichen":"4 StR 153/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 153/99\n\nvom\n4. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Mai 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 15. Oktober 1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nder unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel\nersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte in die internationalen\nRauschgiftgeschäfte seines mit ihm befreundeten Partners Cengiz G. , mit\ndem er zusammen ein Cafe betrieb, \"verstrickt\" (UA 36, 37). Im Fall 1 der Urteilsgründe nahm er an \"Vorbesprechungen\" zur Einfuhr von 5 kg Heroin aus\nder Türkei nach Deutschland teil, gewann seine Freundin Zöhre A. dafür,\n\"die Reise durchzuführen\" (UA 12), und holte sie \"mitsamt dem Heroin\" (UA 35)\nam Flughafen in Düsseldorf ab. Im Fall 2 begleitete er zwei Kurierinnen, die\ninsgesamt 10 kg Heroin nach Deutschland verbringen sollten, in die Türkei,\nund flog mit einer der Frauen, die ca. 5 kg Heroingemisch in ihrem Koffer\ntransportierte, nach Düsseldorf zurück, wo beide bei der Ankunft festgenommen wurden. Der Angeklagte hat durch die Taten keinerlei Gewinn erzielt (UA\n37). Im Fall 1 sollten er und Cengiz G. zusammen 16.000 DM erhalten. Im\nFall 2 war lediglich dem Cengiz G. als \"Lohn für seine Mitarbeit\" (UA 15)\nzugesagt worden, daß dessen Schulden bei dem türkischen Rauschgiftlieferanten bezahlt werden sollten; dem Angeklagten selbst wurde keine Entloh-\n\nnung in Aussicht gestellt.\n\n2. Diese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nim Fall 2 der Urteilsgründe, nicht aber den wegen mittäterschaftlich begange-\n\nnen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in beiden Fällen.\n\na) Handeltreiben erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von\nBetäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche\nTätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet\nwird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch\nden er materiell oder immateriell besser gestellt wird. Ein immaterieller Vorteil\nkommt nur in Betracht, wenn er einen objektiv meßbaren Inhalt hat und den\nEmpfänger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellt (vgl. BGHR BtMG\n8 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 41). Bereits hieran fehlt es nach den Feststellungen im Fall 2 der Urteilsgründe, so daß der Angeklagte insoweit nur der\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge schuldig ist (vgl. BGHSt 34, 124, 125 f.). Der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 38, 315, 319; BGHR BtMG § 29\nAbs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 12; BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - 2 StR\n506/98).\n\nb) Auch im Fall 1 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen nur einen\nSchuldspruch wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge.\n\nAllerdings ist der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln weit auszulegen und erfaßt grundsätzlich alle (auch nur fördern-\n\nden) Tätigkeiten, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet\nsind. Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist - wie auch sonst\n(BGH NStZ 1984, 413) - maßgebend, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit\nwelcher Willensrichtung er geleistet wird (vgl. BGHR BtMG 8 29 Abs. 1 Nr. 1\nHandeltreiben 36, 39). Mittäterschaft kommt vor allem in Betracht, wenn der\nBeteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners mitgewirkt hat und er\nDurchführung und Ausgang der Tat maßgeblich (mit-)bestimmen will (vgl.\nBGHSt 34, 124, 125; BGH NStZ 1984, 413; BGHR BtMG 8 29 Abs. 1 Nr. 1\nHandeltreiben 39).\n\nDas war hier nicht der Fall: Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte\nsich in untergeordneten Tätigkeiten (UA 36, 37); zur Durchführung der Tat war\nseine Mitwirkung nicht unbedingt erforderlich, was sich etwa daraus ergibt, daß\nCengiz G. im Fall 2 auch ohne Hilfe des Angeklagten Kurierinnen \"rekrutieren\" konnte (UA 15/16). Der Angeklagte hatte auch keinen Einfluß auf die Bestimmung von Art und Menge des einzuführenden Rauschgifts oder die grundsätzliche Gestaltung des Transports. Mit dem An- und Verkauf des Heroins\nhatte er nichts zu tun. Angesichts dessen kommt dem Umstand, daß der Angeklagte sich für seine Tätigkeiten einen finanziellen Vorteil versprach, keine\nausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BGH NStZ 1984, 413, 414; BGHR BtMG\n8 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 24, 36).\n\nc) Da weitergehende Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung\nnicht zu erwarten sind, ändert der Senat die Schuldsprüche dahin ab, daß der\nAngeklagte jeweils nur der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht\n\nentgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen die geänderten Schuldsprü-\n\nche nicht wirksamer als bisher verteidigen können. Die Schuldspruchänderung\nführt zur Aufhebung auch des Strafausspruchs im Fall 2 der Urteilsgründe, weil\nnicht auszuschließen ist, daß der Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens die Höhe der Strafe mit beeinflußt hat (vgl. UA 37). Die Strafen\n\nmüssen daher insgesamt neu festgesetzt werden.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-04/4-str-153-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-04/4-str-153-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.315447+00:00"}}