{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-04-29_4_StR_143_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-29","aktenzeichen":"4 StR 143/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 143/99\n\nvom\n29. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. April 1999\ngemäß 88 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\nsoweit die Angeklagte wegen Unterschlagung in drei Fällen verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der\n\nAngeklagten.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 6. August 1998 dahin geändert, daß sie wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur\n\nBewährung ausgesetzt ist.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Die Angeklagte hat die übrigen Kosten ihres Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges und wegen Uhnterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte wegen Unterschlagung in\n\ndrei Fällen verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen diesen\nSchuldspruch nicht zu tragen vermögen. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen Unterschlagung verhängten Einzelstrafen - jeweils Geldstrafen von 30 Tagessätze zu je\n\n50.- DM - und der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nDie weiter gehende Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 25. März 1999 zutreffend ausgeführt hat. Zu den von der Revision zu\n§ 263 StGB erhobenen Rügen verweist der Senat ergänzend auf seine Entscheidung in BGHR StGB § 263 Täterschaft 1 (= NStZ 1998, 568 mit Anm.\nDierlamm). Die wegen Betruges festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs\n\nMonaten kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-29/4-str-143-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-29/4-str-143-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.545526+00:00"}}