{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-04-27_4_StR_94_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-27","aktenzeichen":"4 StR 94/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 94/99\n\nvom\n27. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge\nu.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 27. April 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Münster vom 29. Oktober 1998\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte\nder unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge schuldig ist,\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n3. im Maßregelausspruch dahin ergänzt, daß der Führer-\n\nschein der Angeklagten eingezogen wird.\nll. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIll. Im Umfang der Aufhebung (I. 2.) wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte \"wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln (Haschisch und Marihuana) in nicht geringer Menge in Tat-\n\neinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Haschisch und\nMarihuana) in nicht geringer Menge\" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihr die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von zwei Jahren entzogen und den sichergestellten Pkw Mercedes\nBenz sowie die sichergestellten Rauschgiftmengen (37,63 kg Haschisch und\n17,27 kg Marihuana) eingezogen. Gegen das Urteil wendet sich die Angeklagte\nmit der Revision, die mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben, soweit sie der täterschaftlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge für schuldig befunden worden ist. Insoweit verweist der\nSenat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. März 1999, die auch durch das weitere Vorbringen im\n\nSchriftsatz der Verteidigerin vom 19. April 1999 nicht entkräftet werden.\n\n2. Dagegen tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen (mit)täterschaftlicher Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben\n\nmit den sichergestellten Rauschgiftmengen.\n\na) Die Angeklagte befand sich am 17. Juni 1998 mit ihrem Pkw auf der\nFahrt aus den Niederlanden nach Berlin. Auf der BAB 30 wurde sie von der\nPolizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle gestoppt. Dabei wurde das im Kofferraum des Fahrzeugs verstaute Rauschgift entdeckt. Das Landgericht hat\n\nnicht festzustellen vermocht, von wem das Rauschgift stammte und für wen es\n\nbestimmt war. Zu Gunsten der Angeklagten ist es deshalb davon ausgegangen, \"daß sie das Rauschgift nicht selbst gewinnbringend weiterveräußern\nwollte”. Die Annahme (mit)täterschaftlichen Handeltreibens stützt es auf die\nÜberzeugung, daß die Angeklagte ”den Transport gegen nicht näher feststellbare Entlohnung für eine unbekannte Person zum gewinnbringenden Weiterverkauf übernommen hat. Angesichts der Menge von 37,63 kg Haschisch und\n17,27 kg Marihuana schließt die Kammer aus, daß die Angeklagte oder eine\nandere Person die Betäubungsmittel selbst konsumieren wollte oder daß die\n\nAngeklagte das Rauschgift nur aus Gefälligkeit transportiert hat\" (UA 9).\n\nb) Diese Erwägungen tragen die Annahme, die Angeklagte sei als (Mit-)\nTäterin am Betäubungsmittelhandel beteiligt gewesen, nicht. Insoweit erscheint\nschon zweifelhaft, ob die dafür vorausgesetzte Annahme, daß die Angeklagte\neigennützig gehandelt hat (st. Rspr.; BGHSt 34, 124), genügend mit Tatsachen\nbelegt ist oder - wie die Revision einwendet - sich als bloße Vermutung darstellt. Eigennützig ist eine Tätigkeit nach der Rechtsprechung, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (BGHSt 34, 124, 126; BGHR BtMG 8 29 Abs. 1\nNr. 1 Handeltreiben 48). Konkrete Feststellungen dazu hat die Strafkammer\nnicht getroffen. Dafür, daß die Angeklagte den Transport aber nicht \"nur aus\nGefälligkeit\" durchführte, sprach hier allerdings nicht allein die große Menge\ndes Rauschgifts; vielmehr hätte das Landgericht auch das Entdeckungs- und\nstrafrechtliche Verfolgungsrisiko, die Länge der Fahrtstrecke von Berlin in die\nNiederlande und zurück sowie den damit verbundenen sowohl zeitlichen als\nauch finanziellen Aufwand in seine Erwägungen mit einbeziehen können. Ent-\n\ngegen dem Einwand der Revision brauchte das Landgericht mangels entspre-\n\nchender Anhaltspunkte auch nicht etwa davon auszugehen, daß die Angeklagte zur Durchführung des Transports allein aufgrund enger persönlicher\nVerbundenheit zu einem \"Hintermann\" bereit war (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1\nNr. 1 Handeltreiben 34). Der Zweifelssatz verlangt nicht, alle nur (theoretisch)\ndenkbaren Gesichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen werden\nkönnen, zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; mögliche (günstige)\nSchlüsse, für die es keine tatsächliche Grundlage gibt, braucht der Tatrichter\nnicht zu ziehen (BGH NStZ 1983, 133; BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro\n\nreo 6).\n\nc) Doch kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Überzeugung der Strafkammer, die Angeklagte habe selbst eigennützig gehandelt, hier auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht. Denn auch dann, wenn die Angeklagte auch ihres persönlichen Vorteils wegen den Transport durchgeführt hat,\nbedurfte es der Abgrenzung (mit)täterschaftlicher Beteiligung am unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Beihilfe dazu nach den allgemeinen\nGrundsätzen des Strafrechts. Daran fehlt es, obwohl die Feststellungen dazu\nAnlaß gaben. Möglicherweise hat das Landgericht gemeint, Eigennützigkeit\ndes Rauschgiftkuriers genüge bereits für die Annahme (mit)täterschaftlichen\nHandeltreibens. Das trifft indes nicht zu (st. Rspr.; BGHR BtMG 8 29 Abs. 1 Nr.\n1 Handeltreiben 14, 21, 24, 36, 47).\n\nOb jemand in bezug auf das Handeltreiben als Täter oder als Gehilfe\nanzusehen ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem Grad seines eigenen Interesses am Erfolg der Tat , nämlich am Rauschgiftumsatz, nach dem Umfang\nseiner Tatbeteilligung sowie nach seiner Möglichkeit, Durchführung und Aus-\n\ngang der Tat zu bestimmen. Daß die Angeklagte zu den Umsatzgeschäften mit\n\ndem von ihr transportierten Rauschgift ein solches Näheverhältnis hatte, das\nhiernach die Wertung, sie habe insoweit täterschaftlich gehandelt, rechtfertigt,\nergeben die Feststellungen nicht. Die Strafkammer ist selbst davon ausgegan-\n\nLEG\n\ngen, die Angeklagte sei ”nur'als Kurierin” tätig geworden (UA 11). Daß die\nAngeklagte mit der Durchführung des Transports einen für den Umsatz des\nRauschgifts nützlichen Tatbeitrag leistete, macht sie noch nicht zur Täterin in\nbezug auf das unerlaubte Handeltreiben; denn es macht gerade das Wesen\nder Beihilfe aus, daß dadurch die (Haupt-)tat gefördert werden soll (vgl. BGH,\nBeschluß vom 23. Oktober 1996 - 4 StR 469/96). Darüber hinaus ergeben die\nFeststellungen insbesondere nicht, daß die Angeklagte irgendeinen Einfluß auf\ndie Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hatte. Es ist auch nicht festgestellt, daß die Angeklagte Zeit und Ort der Übernahme des Rauschgifts mitbestimmen konnte. Ebensowenig läßt sich den Feststellungen entnehmen, daß die Angeklagte mit dem An- und Verkauf des\nRauschgifts etwas zu tun hatte. Angesichts dessen kommt dem Umstand, daß\ndie Angeklagte sich - wie das Landgericht annimmt - für die Durchführung des\nTransports einen finanziellen Vorteil versprach, keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BGH NStZ 1984, 413; StV 1985, 14; BGHR BtMG 8 29 Abs. 1\nNr. 1 Handeltreiben 36), zumal auch nicht etwa festgestellt ist, daß die Entlohnung in einem Anteil am Erlös aus dem Rauschgiftgeschäft bestehen sollte. Bei\ndieser Sachlage spricht nichts für eine Mitwirkung der Angeklagten als\n\"Partnerin der ”Hintermänner”. Deshalb kann die Angeklagte - unbeschadet\nder von ihr täterschaftlich begangenen Einfuhr - in bezug auf das unerlaubte\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln nur als Gehilfin verurteilt werden (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 - 2 StR 211/97 - und vom 2. Juli 1998 - 1\nStR 280/98).\n\nd) Der Senat schließt angesichts der hier gegebenen Beweislage aus,\ndaß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung Erkenntnisse ergeben können, die\ndie Annahme (mit)täterschaftlichen Handeltreibens tragen. Er ändert deshalb\n\nden Schuldspruch von sich aus.\n\n§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung durch den Senat nicht ent-\n\ngegen.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht mit genügender Sicherheit ausschlie-Ben, daß das Landgericht, wäre es von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben\nausgegangen, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Denn es wertet ausdrücklich strafschärfend, daß die Angeklagte \"zwei Gesetzestatbestände verletzt hat”, indem sie mit dem eingeführten Rauschgift auch \"Handel getrieben\nhat” (UA 11). Über den Strafausspruch ist deshalb neu zu befinden. Dabei wird\nder neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, nähere Feststellungen zum Wert\ndes eingezogenen PKW zu treffen, die die Überprüfung ermöglichen, ob die\nNebenstrafe der Einziehung bei der Bemessung der Freiheitsstrafe angemessen berücksichtigt worden ist (vgl. BGHR StGB 8 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6,\n12, 16; BGH StV 1996, 206; BGH, Beschluß vom 1. September 1998 - 4 StR\n367/98).\n\n4. Der Maßregelausspruch im angefochtenen Urteil ist dahin zu ergänzen, daß der Führerschein der Angeklagten eingezogen wird. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Nachholung dieser gemäß 869 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingenden Anordnung nicht entgegen (st.\nRspr.; BGH, Urteil vom 23. April 1992 - 4 StR 146/92).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-27/4-str-94-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-27/4-str-94-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.492160+00:00"}}