{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-04-27_4_StR_146_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-27","aktenzeichen":"4 StR 146/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 146/99\n\nvom\n27. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 4. November 1998 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen “Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe ohne die erforderliche\n\nErlaubnis\" verurteilt worden ist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Anstiftung zur schweren\nräuberischen Erpressung in 2 Fällen, versuchter Anstiftung zum schweren\nRaub und Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe ohne die\nerforderliche Erlaubnis\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts.\n\n1. Soweit der Angeklagte sich gegen die Verurteilung wegen Anstiftung\nzur schweren räuberischen Erpressung (Fälle II 1 und 2) sowie wegen versuchter Anstiftung zum schweren Raub (Fall II 3) wendet, ist sein Rechtsmittel\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 22. März 1999 be-\n\nmerkt der Senat:\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist auch die Würdigung der\nBekundungen des Zeugen R. zu dem Überfall auf die Poststelle (Fall Il\n2) in Ro. frei von Widersprüchen. Nach den Feststellungen war der Zeuge\nin diesem Fall — anders als im Fall II 1 (Überfall auf die Tankstelle Rö. ),in\ndem er den Angeklagten und Martin V. zunächst zum Tatort begleitet\nhatte — nicht in den Tatplan eingeweiht worden (UA 8). Hiermit steht im Einklang, daß der Zeuge R. dazu, ob der Angeklagte an dem Überfall auf\ndie Poststelle beteiligt gewesen ist, \"aus eigener Beobachtung\" keine Angaben machen konnte, sondern nur dazu, was ihm Martin V. darüber berichtet hatte (UA 12), und zu dem Geschehen in der Wohnung des Martin V.,\nin der sich der Zeuge am Tattage aufgehalten hatte. Zwar werden die Bekundungen des Zeugen hierzu, insbesondere zur Teilung der Beute, aus der er\nvon dem Angeklagten 3.000 DM erhielt, nicht im einzelnen mitgeteilt. Daß die\nFeststellungen auch insoweit nicht in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen R. stehen, ergibt sich aber insbesondere aus der Erwägung des\nLandgerichts, es spreche für die Glaubwürdigkeit des Zeugen, daß er \"den\nUmstand, daß er sich durch das Annehmen des Geldes aus den Taten strafbar\ngemacht\" habe und unter anderem deswegen rechtskräftig verurteilt worden\nsei, nicht abgemildert habe (UA 13).\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 4 wegen unerlaubter\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe hält dagegen recht-\n\nlicher Nachprüfung nicht stand:\n\n8 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG setzt u.a. voraus, daß die tatsächliche Gewalt über eine Schußwaffe ohne die hierfür nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG\nerforderliche Erlaubnis ausgeübt worden ist. Nach dieser Vorschrift unterliegen Schußwaffen im Sinne des Waffengesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG) zwar\ngrundsätzlich der Waffenbesitzkartenpflicht; hiervon sind aber bestimmte ihrer\nBauart nach harmlosere Schußwaffen wie bauartzugelassene (vgl. § 22 WaffG)\nSchreckschuß - oder Reizstoffwaffen (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 1. WaffV) ausgenommen (vgl. dazu Steindorf Waffenrecht 7. Aufl. § 28 Waffe Rn. 22,82 1. WaffV\nRn. 8). Daß es sich bei der Pistole, die der Angeklagte in Besitz hatte, nicht um\neine solche, sondern um eine erlaubnispflichtige Waffe handelte, ist durch die\n\nbisherigen Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei belegt.\n\nDanach fand die damalige Freundin des Angeklagten, Diana B. ;\nAnfang März 1998 während einer Autofahrt im Auto des Angeklagten unter dem\nBeifahrersitz eine \"Pistole Caliber 9 mm\", die ihr der Angeklagte sofort mit der\nBemerkung wegnahm, sie solle aufpassen, die Waffe sei geladen (UA 10).\nZwar hat das Landgericht angenommen, diese Pistole sei “echt” (UA 18) gewesen, womit — wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt — eine zum\nVerschießen scharfer Munition geeignete Waffe gemeint ist. Für diese Annahme, die das Landgericht allein auf die von Diana B. geschilderten Umstände gestützt hat, bietet die Beweiswürdigung aber keine ausreichende\n\nGrundlage.\n\nDas Verhalten des Angeklagten gegenüber Diana B. ‚ Insbesondere sein Hinweis, daß die Pistole \"geladen\" sei, und seine Verärgerung\nüber den Verlust der Pistole Mitte März 1998 (UA 18) lassen zwar den Schluß\nzu, daß es sich nicht lediglich um eine Attrappe, sondern um eine (funktionstüchtige) Schußwaffe im Sinne des Waffengesetzes gehandelt hat, nicht aber\nohne weiteres auch den vom Landgericht gezogenen Schluß, daß die Pistole\n“echt” gewesen ist. Daß der Angeklagte sich nicht ebenso verhalten hätte,\nwenn es sich bei der Pistole lediglich um eine Schreckschuß- oder Reizstoffwaffe gehandelt hätte, ist nicht dargetan. Nach den bisherigen Feststellungen\nzu den beiden Überfällen und der versuchten Anstiftung zu einem weiteren\nÜberfall auf eine Poststelle liegt es nicht fern, daß der Angeklagte auch über\nden Verlust einer solchen, ebenfalls zur Durchführung von Überfällen geeigneten Waffe verärgert gewesen wäre. Auch der Hinweis des Angeklagten, die\nWaffe sei geladen, ist kein tragfähiges Indiz für Bauart und Zustand der Pistole, da den mitgeteilten Äußerungen des Angeklagten nicht zu entnehmen ist,\ndaß die Pistole mit scharfer Munition und nicht lediglich mit Schreckschußoder Reizstoffmunition geladen war. Dem festgestellten Kaliber der Pistole\nkommt schließlich schon deshalb kein Beweiswert zu, weil den Urteilsgründen\nnicht zu entnehmen ist, was die Zeugin dazu ausgesagt hat, so daß der Senat\nnicht überprüfen kann, ob das Landgericht diese Bekundungen der Zeugin B.\nrechtsfehlerfrei gewürdigt hat. Insbesondere hätte das Landgericht in diesem\nZusammenhang bedenken müssen, daß der Angeklagte den Überfall auf die\n\nPoststelle (Fall II 2) \"mit einer funktionstüchtigen Schreckschußpistole (UA 7)\n\ndurchführen lassen wollte.\n\nDie danach gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in\ndiesem Fall nötigt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe.\n\nMaatz RiBGH Dr. Kuckein Athing\nist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.\nMaatz\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-27/4-str-146-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-27/4-str-146-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.473349+00:00"}}