{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-04-27_4_StR_141_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-27","aktenzeichen":"4 StR 141/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 141/99\n\nvom\n27. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1999\ngemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. August 1998 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte, auf die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO Erfolg;\ndas Vorliegen des unbedingten Revisionsgrundes des §§ 338 Nr. 7 StPO führt\n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß das am 7. August 1998 nach\ndreitägiger Hauptverhandlung verkündete Urteil erst am 18. Dezember 1993\n- und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist von fünf Wochen - zu den\n\nAkten gebracht worden ist.\n\nAn der Einhaltung dieser Frist war das Landgericht - worauf der Gene-\n\nralbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat - nicht durch einen\n\nunvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1\nSatz 4 StPO gehindert. Ein solcher Umstand ist nicht etwa in der Erkrankung\nder Berichterstatterin zu sehen. Diese Erkrankung, die bis zum 14. Dezember\n1998 andauerte, war dem Vorsitzenden - wie sich aus seinem Vermerk vom\n3. September 1998 ergibt (Bd. | Bl. 169 d.A.) - bereits mehr als eine Woche vor\nFristablauf bekannt; dennoch beschränkte er sich darauf, die Akten bis zur\nRückkehr der Berichterstatterin zu verfristen sowie -nach Fristablauf - am\n2. Oktober 1998 die Fortdauer der Erkrankung zu vermerken (Bd. | Bl. 169 R\nd.A.). Dies reicht zur Rechtfertigung der Fristüberschreitung von mehr als drei\nMonaten nicht aus, da alle berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers für\neine Einhaltung der Frist nach 8 275 Abs. 1 StPO verantwortlich sind. Beim\nAusfall des Berichterstatters muß deshalb notfalls der Vorsitzende das Urteil\nabfassen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist (vgl. BGHSt 26, 247, 249;\nBGHR StPO 8338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner\nStPO 44. Aufl. 8 275 Rdn. 15). Gründe dafür, daß es dem Vorsitzenden unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, innerhalb der Frist das tatsächlich\nund rechtlich einfache und nicht sonderlich umfangreiche Urteil angesichts der\n\nkrankheitsbedingten Verhinderung der Beisitzerin selbst abzufassen, sind nicht\n\nersichtlich. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift mit Recht\nhervorhebt, wird das Fehlen solcher Umstände durch das Schweigen des Vor-\n\nsitzenden auf die ihm bekannte Revisionsrüge bestätigt.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-27/4-str-141-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-27/4-str-141-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.455645+00:00"}}