{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-04-27_4_StR_136_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-27","aktenzeichen":"4 StR 136/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 136/99\n\nvom\n27. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 1999 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. November 1998 mit den Feststellungen\n\naufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiittels, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\nwegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 115 Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die\n\nSachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte in der Zeit von\nAnfang September 1997 bis zu seiner Festnahme am 14. Mai 1998 an Minderjährige insgesamt 108 g Haschisch und 34 g Amphetamin. Der Angeklagte veräußerte 88mal Haschisch, davon in sieben Fällen zugleich auch Amphetamin,\nund 27mal ausschließlich Amphetamin an seine minderjährigen Abnehmer.\nAmphetamin und Haschisch hatte der Angeklagte von seinem in Saarbrücken\nwohnhaften Lieferanten C. erworben, und zwar Haschisch \"in der Regel in\nTeilmengen von 10 bis 15 Gramm, einmal auch eine Haschischplatte von 50\nGramm\" (UA 55).\n\n2. Die Verurteilung wegen 115 tatmehrheitlich begangener Straftaten\nnach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht\nhat bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Einzelgeschäften nicht bedacht, daß es nach den auf dem Geständnis des Angeklagten\nberuhenden Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen naheliegt, daß die\nabgegebenen Einzelmengen teilweise aus demselben Gesamtvorrat stammten,\nso daß insoweit nicht Tatmehrheit sondern jeweils nur eine Tat im Sinne einer\n\nBewertungseinheit vorliegt:\n\nEine Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 und 11) kommt nicht nur beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sondern bei allen Absatzdelikten in Betracht, also auch beim\nVeräußern und Abgeben von Betäubungsmitteln (BGH NStZ 1997, 243 m. N.).\nDemgemäß ist, soweit ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist, auch bei der Abgabe von Betäubungsmitteln an\nMinderjährige eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzunehmen (vgl.\nBGHR BtMG 829 Bewertungseinheit 15; Weber BtMG 829a Rn.25 jew.\n\nm.w.N.).\n\nZwar ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zur Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit\nbesteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl.\nBGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 8 und 11; StGB 8 52 Abs. 1 in dubio pro\nreo 6). Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn sich - wie hier - konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich jeweils mehrere der Verkaufsakte auf dieselbe Erwerbsmenge\nbezogen haben. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte Amphetamin abgegeben\n\nhat, denn nach den bisherigen Feststellungen (UA 5: \"Einmal erhielt der Ange-\n\nklagte eine Amphetaminmenge für 25 DM je Gramm\") liegt es nahe, daß der\nAngeklagte nicht nur Haschisch, sondern auch das Amphetamin jeweils in größBeren Teilmengen erworben hat. Die Annahme einer Bewertungseinheit kommt\nauch in Betracht, soweit der Angeklagte von seinem Lieferanten beide Betäubungsmittel gleichzeitig erworben hat. Sofern der Angeklagte gleichzeitig Haschisch und Amphetamin abgegeben hat und diese Betäubungsmittel nicht aus\nderselben Lieferung stammten, besteht wegen der Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen Tateinheit zwischen den den jeweiligen Haschisch- und Amphetaminvorrat betreffenden Taten (vgl. BGH, Beschluß vom\n25. März 1998 - 1 StR 80/98).\n\nEine Schuldspruchänderung durch den Senat kommt nicht in Betracht,\nda die bisherigen Feststellungen keine genügende Grundlage für eine auch\n\nnur\n\nannähernd verläßliche Grundlage für die Zuordnung der 115 Einzelgeschäfte\nzu einer bestimmten Anzahl der vom Angeklagten getätigten Erwerbsgeschäfte\nbieten. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung.\n\nMaatz RiBGH Dr. Kuckein ist Athing\ninfolge Urlaubs verhindert\nzu unterschreiben.\nMaatz\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-27/4-str-136-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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