{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-04-27_4_StR_125_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-27","aktenzeichen":"4 StR 125/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 125/99\n\nvom\n27. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. November 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts\n\nin der Antragsschrift vom 12. März 1999 bemerkt der Senat:\n\n1. Eine weitere Aufklärung zum Alter der Geschädigten drängte\nsich - zumal im Hinblick auf das umfassende Geständnis des\nAngeklagten (UA 10) - nicht auf. Bei der Angabe des Geburtsdatums der Geschädigten auf UA 7 (\"18.07.1992\") handelt es\nsich um einen bloßen Übertragungsfehler; die Urschrift weist\nden \"18.7.1982\" aus (SA Bd. II Bl. 277). Zwar weicht auch dieses Datum von dem von der Revision aus den Akten mitgeteilten Geburtsdatum (18.02.1982) ab; doch ändert dies nichts\ndaran, daß die Geschädigte - wie auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend belegt - zur Tatzeit 15 Jahre alt war. Auch wenn das Landgericht - an sich rechtlich unbedenklich - \"das erst jugendliche Alter des Opfers\" strafschärfend gewertet hat (UA 12), kann ausgeschlossen werden,\ndaß sich die Altersdifferenz von fünf Monaten auf die Strafzu-\n\nmessung für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt hat.\n\n2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch die einschlägige Vorverurteilung vom 7. Mai 1991 zur Jugendstrafe von vier\nJahren strafschärfend herangezogen. Einer Verwertung stand\n851 Abs. 1 BZRG nicht entgegen; Tilgungsreife war entgegen\nder Auffassung der Revision nicht eingetreten. Nach 8 46\nAbs. 3 BZRG bemißt sich die Verlängerung der Frist des Absatzes 1 nach der Dauer der verhängten Freiheits- und Jugendstrafe (OLG Köln NStZ-RR 1998, 88; ebenso Götz BZRG\n3. Aufl. 834 Rdn. 7 mit Berechnungsbeispielen). Gegen die\nAuffassung der Revision, maßgeblich sei die Dauer der verbüßten Freiheitsstrafe, sprechen sowohl der klare Wortlaut der\nVorschrift als auch der Wille des Gesetzgebers. Nach der Einzelbegründung der betreffenden Fristenvorschriften im Regierungsentwurf zum BZRG vom 18. März 1971 (BGBl | 243)\nsollte sich die Frist \"um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe\" verlängern (BRDrs 676/69 S. 21). Der von der Revision\nherausgestellte Gesichtspunkt, die Tilgungsfrist solle sich nur\num die Frist verlängern, in der sich der Verurteilte aufgrund\nStrafvollzugs nicht in Freiheit bewähren könne, ist danach\nnicht Inhalt der gesetzlichen Regelung. Die Tilgungsfristen\ndienen auch weniger der Resozialisierung des Verurteilten als\nvorrangig dem Interesse an der Zuverlässigkeit des Registers\n(Götz aaO 8 46 Rdn. 4; vgl. auch Rebmann/Uhlig BZRG § 45\nRdn. 15). Dem entspricht die Verlängerung der Tilgungsfrist\num die Dauer der verhängten Strafe, zumal diese, nicht aber\ndie Dauer ihrer Vollstreckung, die Schwere der abgeurteilten\n\nTat kennzeichnet.\n\nIm übrigen ist - was die Revision übersieht - an die Stelle der\nnach Maßgabe von § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e), Abs. 3 BZRG\n(fünf plus vier =) neun Jahre betragenden Tilgungsfrist vor ihrem Ablauf nach der Neufassung von 8 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG\ndurch Artikel 7 Nr. 4 Buchst. a) des Gesetzes zur Bekämpfung\nvon Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom\n26. Januar 1998 (BGBl | 160, 163) eine Tilgungsfrist von\nzwanzig Jahren getreten ist, die sich nach Absatz 3 um die\nDauer der Jugendstrafe verlängert und deshalb insgesamt 24\nJahre beträgt. Diese am 1. Juli 1998, mithin vor dem Urteil des\nLandgerichts in Kraft getretene Änderung betrifft \"Verurteilungen wegen einer Straftat nach den 88 174 bis 180 oder 182\ndes Strafgesetzbuches\". Sie erfaßt nach der Übergangsvorschrift des neu eingefügten § 71 BZRG auch die bereits im\nRegister eingetragenen einschlägigen Verurteilungen zu Freiheits- und Jugendstrafe (vgl. dazu BTDrs 13/9062 S. 7, 15).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-27/4-str-125-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-27/4-str-125-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.420174+00:00"}}