{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-04-22_4_StR_19_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-22","aktenzeichen":"4 StR 19/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGHSE: ja zul.\nVeröffentlichung jazul.\n\nStPO 1975 8 270 Abs. 1\n\n1. Auch ein willkürlich erlassener Beschluß nach § 270 StPO macht das\nVerfahren bei dem Gericht, an das verwiesen wurde, rechtshängig, da der\n\nVerweisungsbeschluß nicht nichtig, sondern (nur) rechtsfehlerhaft ist.\n\n2. Trotz willkürlicher Verweisung verbleibt die Sache bei dem höheren\n\nGericht, wenn dessen sachliche Zuständigkeit tatsächlich gegeben ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja zul.\nBGHSE: ja zul.\nVeröffentlichung jazul.\n\nStPO 1975 8 270 Abs. 1\n\n1. Auch ein willkürlich erlassener Beschluß nach § 270 StPO macht das\nVerfahren bei dem Gericht, an das verwiesen wurde, rechtshängig, da der\n\nVerweisungsbeschluß nicht nichtig, sondern (nur) rechtsfehlerhaft ist.\n\n2. Trotz willkürlicher Verweisung verbleibt die Sache bei dem höheren\n\nGericht, wenn dessen sachliche Zuständigkeit tatsächlich gegeben ist.\n\nBGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 19/99 - Landgericht Münster -\n\n67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 19/99\nvom\n- 22. April 1999\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYmer CB aus SEE geboren am EEE 1967 in Ti Aibanien), zur\nZeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaaitz,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n“ Solin-Stojanovid,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt as MEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n47\n\n1. _ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. August 1998 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen verkauften der Angeklagte und sein gesondert verfolgter Mittäter an fünf kurz aufeinanderfolgenden Tagen in einer Vielzahl von Einzelfällen Kokain mit einem\nWirkstoffgehalt von mindestens 44 % an Endverbraucher; die gesamte zum\nVerkauf bestimmte Menge belief sich auf mindestens 25 g Kokain. Die Revision\ndes Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und - in der\nGegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2\nStPO - das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung einwendet, hat keinen Er-\n\nfolg.\n\nDas vom Angeklagten behauptete Verfahrenshindernis besteht nicht.\nDer Angeklagte war zunächst wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in\nfünf Fällen, in einem Fall in nicht geringer Menge, angeklagt worden. Nachdem\ndas Schöffengericht diese Anklage zugelassen hatte, verwies es die Sache in\n\nder Hauptverhandlung durch Beschluß an das Landgericht Münster, \"da nach\ndem bisherigen Beweisergebnis eine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre ... zu\n\nerwarten ist\".\n\n1. Die Revision geht zutreffend davon aus. daß der Senat die von ihr.\nnach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist aufgeworfene Frage, ob das Amtsgericht das Verfahren wirksam an das Landgericht verwiesen hat, von Amts\nwegen zu prüfen hat (vgl. BGHSt 6, 109, 113; BGH bei Dallinger MDR 1966,\n894; bei Kusch NStZ 1992, 29; ebenso Pfeiffer StPO 2. Aufl, 8 270 Rdn. 11;\nvgl. auch BGHSt 18, 290, 294: Grundlage des weiteren Verfahrens). 8 270\nAbs. 1 Satz 4 Halbs. 1 StPO, auf den der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts gestützt ist, regelt, wie zu verfahren ist, wenn sich die Beurteilung der\nsachlichen Zuständigkeit nach Beginn der Hauptverhandlung ändert. Die sachliche Zuständigkeit ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, nach § 6 StPO als Prozeßvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen\nzu prüfen (BGHSt 40, 120, 122 = JZ 1995, 261 mit kritischer Anm. Engelhardt =\nJR 1995, 255 mit zustimmender Anm. Sowada; BGHSt 44, 34, 36 = JR 1998,\n467 mit zustimmender Anm. Dietmeier; BGHR StPO 8 269 Unzuständigkeit 4;\nBeschlüsse vom 3. August 1995 - 4 StR 420/95 und vom 16. April 1996 - 4 StR\n80/96; ebenso Kuckein in KK/StPO 4. Aufl. § 338 Rdn. 66; a.A. - jeweils obiter\ndicta - BGHSt 43, 53, 56 = JZ 1998, 627 mit ablehnender Anm. Bernsmann;\nBGH NJW 1993, 1607). Dies umfaßt die Frage, ob die Sache beim Landgericht\nprozeßordnungsgemäß anhängig geworden ist (vgl. BGHR StPO 84 Verbindung 3; 8 270 Abs. 1 Wirksamkeit 1; vgl. auch BGHSt 44, 121).\n\n2. Der auf 8§ 270 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO gestützte Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts, das nach Beginn der Hauptverhandlung die sachliche\nZuständigkeit des Landgerichts Münster für begründet hielt, ist wirksam.\n\na) Allerdings begegnet das Verfahren des Schöffengerichts wegen des\naus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Verbots willkürlicher Entziehung des\ngesetzlichen Richters (vgl. BVerfGE 29, 45, 48; BGHSt 40, 120) insoweit Bedenken, als es die Sache ohne Beweisaufnahme an das Landgericht verwiesen\nhat, nachdem der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht\nhatte. Grundsätzlich darf das Amtsgericht - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, daß es das Hauptverfahren nur aus Versehen vor sich eröffnet\nhat (\"korrigierende Verweisung\", vgl. RGSt 64, 179, 180; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. 8 270 Rdn. 16) - erst dann wegen unzureichender Rechtsfolgenkompetenz (8 24 Abs. 2 GVG) an das Landgericht verweisen,\nwenn es die Verhandlung soweit geführt hat, daß der Schuldspruch feststeht,\nund sich die Straferwartung soweit verfestigt hat, daß nicht mehr zu erwarten\nist, eine mildere Beurteilung werde noch eine Strafe im Rahmen seiner Strafgewalt als ausreichend erscheinen lassen (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 =\nJR 1991, 36 mit zustimmender Anm. Gollwitzer; OLG Düsseldorf StraFo 1998,\n274, Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. 8 270 Rdn. 10 m.w.N.). Dies gilt\ninsbesondere für den Ausschluß eines minder schweren Falles - hier nach\n§ 30 a Abs. 3 BtMG (vgl. OLG Frankfurt StV 1996, 533, 534). Es gibt nämlich\nkeine dem hinreichenden Tatverdacht entsprechende \"hinreichende Straferwartung\"; 8 24 Abs. 2 GVG enthält lediglich das Verbot, auf eine den Strafbann\nüberschreitende Sanktion \"zu erkennen\" (vgl. Rieß GA 1976, 1, 17). Das Gericht bleibt vielmehr bei sonst unveränderter Sach- und Rechtsiage zunächst\n\nan seine der Eröffnungsentscheidung zugrundeliegende Straferwartung ge-\n\nbunden, weil andernfalls die für eine geordnete Verfahrensabwicklung notwendige Kontinuität der einmal - im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gemäß 88 210, 336 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar (BGHSt 29, 216,\n219) - begründeten Zuständigkeit ständig in Frage gestellt werden könnte\n(OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 311, 312; Gollwitzer JR 1991, 37, 38).\n\nb) Hieraus kann allerdings nicht die Folgerung gezogen werden, der\n\nVerweisungsbeschluß sei deswegen nichtig.\n\naa) Ein Verweisungsbeschluß ist vielmehr grundsätzlich wirksam und\nbindend, auch wenn er unvollständig, formell fehlerhaft oder sachlich falsch ist\n(BGHSt 27, 99, 103; BGH NStZ 1988, 236; BGHR StPO 8 270 Wirksamkeit 1),\nFür willkürlich vorgenommene Verweisungen kann nichts anderes gelten: Zwar\nentfällt dann die Bindungswirkung (BVerfGE 29, 45, 48 f. zu 8 276 ZPO ar.\nBGHSt 29, 216, 219; BGH bei Kusch NStZ 1992, 29: Schlüchter in SK/StPO\n8 270 Rdn. 27); auch in diesem Fall ist der Verweisungsbeschluß aber nicht\nnichtig, sondern wirksam (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO 8 270 Rdn. 20), ihm\n\nkommt die sogenannte \"Transportwirkung\" zu.\n\nbb) Der gegenteiligen Meinung (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100: OLG\nKoblenz NStE Nr. 5 zu § 270; OLG Hamm MDR 1993, 1002; OLG Frankfurt StV\n1996, 533; OLG Naumburg JMBI.LSA 1996, 229, 230; OLG Düsseldorf StraFo\n1997, 115, 116; 1998, 274, 275; Gollwitzer aaO 8 270 Rdn. 37; Schlüchter aaO\n§ 270 Ran. 28; Engelhardt in KK/StPO 4. Aufl. 8 270 Rdn. 26; vgl. auch den\nBeschluß des BGH vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, Seite 5 f., zum Abdruck in\nBGHSt bestimmt, in dem aber die Frage einer Transportwirkung offenbleibt)\nliegt die Annahme zugrunde, gerichtliche Entscheidungen könnten in seltenen\n\n7\n\nAusnahmefällen nichtig sein (vgl. BVerfG NJW 1985, 125 f.: BGHSt 33, 126,\n127; BGH NStZ 1984, 279). Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die dagegen bestehenden Bedenken (vgl. Sarstedt JR 1955, 351 f.; Grünwald ZStW 76, .\n250; Meyer-Goßner JR 1981, 379 f.; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. _\nEinl. Abschn. J Rdn. 116 ff. und Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn.\n105, jeweils m.w.N.) - etwa das rechtsstaatliche Gebot der Rechtssicherheit,\ndas den Eintritt der Rechtskraft nach Ausschöpfung der formalisierten Rechtsbehelfe der Strafprozeßordnung (einschließlich § 458 StPO) fordert; die Funktion des Wiederaufnahmeverfahrens zur Beseitigung von (denkbaren) Fehlentscheidungen; die mögliche Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Grundsatzes ne bis in idem; der Schutz der Verfassungsbeschwerde und das Fehlen\npraktikabler Abgrenzungskriterien - nicht von vornherein die Unbeachtlichkeit\nvon Strafurteilen oder anderen instanzabschließenden Entscheidungen aus-\n\nschließen.\n\ncc) Jedenfalls bei der gerichtlichen Zwischenentscheidung nach 8 270\nAbs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO erscheint es verfehlt, deren Nichtigkeit anzunehmen (vgl. auch BGHSt 29, 351, 355 = JR 1981, 377 mit kritischer Anm. Meyer-Goßner). Dies würde regelmäßig schwer erträgliche Folgen für die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege haben (Meyer-Goßner aaO S. 380;\nvgl. weiter Felsch NStZ 1996, 163, 165; dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO;\ns. auch Gollwitzer JR 1991, 37, 39: \"nicht ideal\"). Die gesetzlich gewollte Ein-\n‚schränkung der Rechtsmittel in den 88 270 Abs. 3 Satz 2, 336 Satz 2 StPO legt\nes vielmehr nahe, die Nichtigkeit von Verweisungsbeschlüssen abzulehnen\n(vgl. auch Rieß aaO Rdn. 138 f.). Die objektiv willkürliche Eröffnung des Verfahrens vor einem Gericht niederer Ordnung gemäß 8 209 Abs. 2 StPO ist\nebenfalls wirksam (Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 209 Rdn. 29); da\n\nZu\n\nbegründet nämlich eine Verweisung nach § 270 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO -\nwie aus Absatz 3 Satz 2 der Bestimung folgt - eine Beschwer des Angeklagten\n(BGHSt 26, 106, 109 f.); auch im Falle des 8 270 Abs. 1 Satz 2 StPO ist § 269 StPO nicht anwendbar (Gollwitzer aaO 8 270 Rdn. 21; Meyer-Goßner NSIZ.\n1981, 168, 171). Ohnehin hindert § 269 StPO nicht die Korrektur von Willkür\n(BGHSt 40, 120, 122), so daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewahrt ist. Dieses -\nmit der Rechtsprechung zu § 281 ZPO übereinstimmende (BGH NJW 1989,\n\n461 f.; 1996, 3013; vgl. Greger in Zöller ZPO 21. Aufl. 8281 Rdn. 17, 17 a\n\nm.w.N.) - Ergebnis vermeidet einen der Prozeßökonomie, der § 270 StPO die-\n\nnen will, widerstreitenden Zwang zur Rückgabe der Sache an das verweisende\n\nGericht in den Fällen, in denen das tatsächlich zuständige (weitere) Gericht\n\nsofort bestimmt werden kann (so aber Goliwitzer aaO 8 270 Rdn. 37 aE.:\n\nSchlüchter aaO 8 270 Rdn. 28) oder das Adressatgericht selbst zuständig ist\n\n(so aber Engelhardt aaO § 270 Rdn. 32).\n\nEine der Hilfserwägung in der bei Pfeiffer NStZ 1981, 296 f. mitgeteilten\nEntscheidung etwa zugrundeliegende gegenteilige Rechtsauffassung gibt der\nSenat auf. Rechtsprechung anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs steht\nnicht entgegen: Die Unwirksamkeit eines Beschlusses nach § 270 StPO wurde\nnur bei einer Verweisung außerhalb der Hauptverhandlung angenommen\n\n(BGHSt 6, 109, 110, 113; vgl. BGHSt 18, 290), wohl auch in dem Beschluß des\n3. Strafsenats vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, Seite 5 f., 10, in dem aber lediglich die Verneinung einer Bindungswirkung infolge von Willkür entschei-\n\ndungstragend war.\n\nc) Eine willkürliche Verweisung durch das Amtsgericht Münster liesse\nsomit nicht die Transport-, sondern nur die Bindungswirkung des Verweisungs-\n\ndem Verweisungsbeschluß die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses bei dem\nGericht, an das verwiesen wurde, zukommt (8 270 Abs. 3 Satz 1 StPO), liegt es\nnahe, dies auf den zu entscheidenden Fall zu übertragen.\n\ndd) Die Annahme seiner Unwirksamkeit erscheint zudem entbehrlich:\nEntweder führt die Entscheidung infolge ihrer Fehlerhaftigkeit den gewünschten Erfolg nicht herbei - etwa eine \"Verweisung gemäß § 270 StPO\" außerhalb\nder Hauptverhandiung (BGHSt 44, 121) - oder sie kann - bei fehlerhafter Beurteilung der Zuständigkeit - korrigiert werden: Dies kann, abgesehen von dem\nFall der Zuständigkeitsbestimmung analog 88 14, 19 StPO, durch Weiterverweisung, Vorlage oder Abgabe der beim höheren Gericht rechtshängig gewordenen Sache gemäß den 88 225 a, 270 StPO (vgl. auch BGHSt 21, 268. 270)\ngeschehen, aber auch durch Zurückverweisung an das zuvor mit der Sache\nbefaßte Gericht (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO 8 270 Rdn. 20). Falls dieses\nan seiner Meinung festhält, entsteht der vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erörterte negative Kompetenzkonflikt, da die Zurückverweisung - wie\nder 3. Strafsenat in seinem Beschluß vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99 (Seite 6)\nzutreffend ausführt - im Gegensatz zum Verweisungsbeschluß (mangels ge-\n\nsetzlicher Grundlage) keine bindende Wirkung hat.\n\nee) § 269 StPO steht einer Zurückverweisung nicht entgegen (so auch\nBGH, Beschluß vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, Seite 5 f.; a.A. Gollwitzer JR\n1991, 37, 39; vgl. auch RGSt 62, 265, 271; OLG Stuttgart NStZ 1995, 248,\n249), denn § 270 StPO enthält insoweit eine Sonderregelung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO): Anders als dies im Anwendungsbereich des § 269 StPO der Fall ist (vgl. Schlüchter aaO 8269 Rdn. 1; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. 8 269 Rdn. 4; Meyer-Goßner NStZ 1989, 89, 90),\n\n-10-\n\nbeschlusses entfallen. Das Landgericht durfte und mußte daher prüfen, ob es\nsachlich zuständig war, da in diesem Fall eine Zurückverweisung der Sache an\ndas Amtsgericht nicht in Betracht kam (vgl. oben 1.2 b dd). Das war hier zu be-.\njahen, da das Amtsgericht die Sache - wie der Senat gemäß § 6 StPO von.\nAmts wegen zu prüfen hat (vgl. oben I. 1) - im Ergebnis zutreffend an das\nLandgericht verwiesen hatte: Schon mit Blick auf den Anklagevorwurf und die\nschließlich verhängte Freiheitsstrafe bestanden gegen dessen sachliche Zuständigkeit keine Bedenken. Im übrigen war der ebenfalls geständige Mittäter\ndes Angeklagten vom Schöffengericht bei im wesentlichen gleichliegenden\nVorwürfen bereits zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wor-\n\nden.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO). Der Erörte-\n\nrung bedarf nur folgendes:\n\nSowohl die Strafrahmenwahl als auch die Strafzumessung selbst halten\nsich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens. Das Landgericht\nhat alle nach den Feststellungen wesentlichen entlastenden und belastenden\nUmstände berücksichtigt und nach einer rechtlich nicht zu beanstandenden\nGesamtabwägung mit vertretbarer Begründung die Voraussetzungen eines\n‚minder schweren Falles des § 29 a Abs. 2 BtMG verneint. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung wäre nur möglich,\nwenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht\ngegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte\nStrafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldaus-\n\nZa\n\n-11-\n\ngleich zu sein (st. Rspr.; BGHSt 34, 345, 349). Solche Rechtsfehler zeigt auch\ndie Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung hat das Landgericht nicht\nunberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte \"unwiderlegbar plante, nur bei\ndem Verkauf dieses Kokains mitzuwirken und keine weiteren Aktionen mehr\ndurchzuführen\". Diesen Umstand hat es nämlich in seiner Abwägung zutreffend\nzu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, indem es hervorgehoben hat, daß \"die\ngesamte Menge des Kokains\" und der erstrebte Gewinn \"von 1.500 DM insgesamt\" nicht sehr hoch gewesen seien. Die Strafkammer hat somit auch nicht\ndie Bedeutung einer nur etwas über dem Grenzwert zur nicht geringen Menge\nliegenden Rauschgiftmenge übersehen (vgl. G. Schäfer Praxis der Strafzumessung 2. Aufl” Rdn. 710), das gleiche gilt für die Sicherstellung eines Teils des\nKokains und des Gewinns aus dem Drogengeschäft.\n\nIm übrigen versucht die Revision lediglich, die festgestellten Tatsachen\neiner abweichenden Bewertung zu unterziehen; dies vermag dem Rechtsmittel\nindes nicht zum Erfolg zu verhelfen: Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei aus\nder Gesamtschau und dem Ineinandergreifen der von ihr festgestellten Indizien\n- Drogenverstecke in Form kleiner Erdbunker, um eine möglichst geringe Menge direkt bei sich zu führen; regelmäßiger Wechsel der Kleidung; Auftreten als\ngut eingespieltes Team; Verkauf über einen relativ langen Zeitraum mit vielen\nverschiedenen Teilakten - auf ein professionelles Vorgehen und eine darin zum\nAusdruck kommende hohe kriminelle Energie des Angeklagten geschlossen.\nDer von der Revision behauptete Widerspruch zu den Feststellungen über sein\n- notgedrungen öffentliches - Auftreten in der allgemein zugänglichen Szene an\nden Ag8-Treppen, einem beliebten Treffpunkt junger Leute, und ihre polizeiliche Überwachung besteht nicht; dies gilt auch für die dem Handel mit\nKleinstmengen entsprechende Tatortnähe der Verstecke. Anders als in bisher\n\n- 12 -\n\nvom Senat entschiedenen Fällen (BGH StV 1991, 106, 107 und Beschluß vom\n11. März 1997 - 4 StR 25/97) diente der Wechsel der Kleidung nicht nur der\nVerminderung des Entdeckungsrisikos, sondern auch dem die Durchführung\n\nder Tat erleichternden szenetypischen Auftreten.\n\nDas Lanagericht hat ferner nicht die Tatsache mittäterschaftlicher Begehung an sich strafschärfend herangezogen, sondern - wie ihr Hinweis auf den\nMittäter als die treibende Kraft zeigt - eine strafzumessungsrechtlich als Art der\nAusführung der Tat gemäß 8 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigende Erschwerung hier gerade im Zusammenwirken gesehen (vgl. Tröndle/Fischer StGB\n49. Aufl. 8 46 Rdn. 37 a.E.; G. Schäfer aaO Rdn. 721). Das Landgericht hat\nauch durch die Hinweise auf die Zeitdauer des Handeltreibens und auf die\nvielen verschiedenen Teilakte nicht gegen 8 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Es hat\ndie Begrenzung der Zeitpunkte des Handeltreibens auf insgesamt fünf Tage\nvielmehr ausdrücklich hervorgehoben und dessen Zeitdauer ersichtlich auf die\nArt der Tatausführung, nämlich den gestreckten zeitlichen Rahmen für die intensive Handelstätigkeit an diesen Tagen, bezogen Durch die Vielzahl der\nTeilakte erreichte das verkaufte Kokain einen großen Abnehmerkreis. der sich\nnach den Feststellungen jedenfalls vorwiegend aus jungen Menschen zusammensetzte; damit verletzte das Vorgehen des Angeklagten das geschützte\n\n67\n\n-13 -\n\nRechtsgut der Volksgesundheit (vgl. BGHSt 38, 1, 3) in besonders intensiver\nForm.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing -\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-22/4-str-19-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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