{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-04-20_4_StR_698_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"4 StR 698/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 698/98\n\nvom\n20. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 1999\ngemäß 88 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Strafverfolgung wird im Fall Il 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Geiselnah-\n\nme beschränkt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 1998 wird mit der Maß-\n\ngabe als unbegründet verworfen, daß\n\na) im Fall II 6 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen\n\ntateinheitlich begangener Kindesentziehung entfällt,\n\nb) der Strafausspruch dahin ergänzt wird, daß die in\nFrankreich erlittene Auslieferungshaft auf die ver-\n\nhängte Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in\ndrei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Kindesentziehung zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit\n\nder er die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\n1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung im Fall II 6 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf\nden Vorwurf der Geiselnahme und ändert den Schuldspruch entsprechend dahingehend ab, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Kindesentziehung\n\nentfällt.\n\n2. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt schon\ndeshalb aus, daß der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Kindesentziehung zu einer niedrigeren als der im Fall Il 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten geführt hätte, weil\ndie Strafkammer bei ihren Strafzumessungserwägungen diesen Tatbestand\n\nunberücksichtigt gelassen hat.\n\n3. Gemäß 8 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war zu bestimmen, nach welchem\nMaßstab die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe\nanzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Der\nSenat holt sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er geht davon aus, daß\nhier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1:1 in Betracht kommt, da Anhaltspunkte für erschwerte Haftbedingungen nicht ersichtlich sind (vgl. BGH,\nBeschluß vom 16. Januar 1996 - 1 StR 615/95).\n\n4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch\nnur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Er hat auch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-20/4-str-698-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-20/4-str-698-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.759945+00:00"}}