{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-04-20_4_StR_639_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"4 StR 639/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 639/98\n\nvom\n20. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stendal vom 31. Juli 1998 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes unter Einbeziehung einer Strafe\naus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer weiteren Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erweist sich als\nunbegründet, da — wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n21. Dezember 1998 zutreffend ausgeführt hat - die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer ergänzenden Erörterung bedarf nur die zu § 338 Nr. 6 StPO erho-\n\nbene Verfahrensrüge. Dieser liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:\n\nVor der Vernehmung der zwölfjährigen Zeugin Sabrina L. , eines der\n\nbeiden Tatopfer, wandte sich die Vorsitzende an die im Sitzungssaal anwesen-\n\nden Zuhörer mit der Frage, ob sie bereit seien, zur Erleichterung der Aussage\nfür die kindliche Zeugin den Sitzungssaal zu verlassen. Daraufhin verließen\nzwei Personen den Sitzungssaal und waren bei der Vernehmung der Zeugin\nnicht mehr anwesend. Zwei weitere der anwesenden Zuhörer verblieben hin-\n\ngegen während der gesamten Vernehmung der Zeugin im Sitzungssaal.\n\nDie Rüge ist zulässig in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Soweit die Revision fälschlicherweise als vernommene Zeugin das weitere\nTatopfer Cynthia L. bezeichnet hat, handelte es sich, wie der Gesamtzusammenhang des Revisionsvorbringens deutlich macht, um ein offensichtliches\n\nund damit unschädliches Schreibversehen.\n\nDie Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (8 169\nGVG;) ist jedoch nicht begründet. Folgt ein Zuhörer einer vom Vorsitzenden mit\nsachbezogener Begründung ausgesprochenen ”Bitte”, den Sitzungssaal zu\nverlassen, freiwillig, so liegt darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch kein die Revision begründender Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (vgl. BGHR StPO 8 338 Nr. 6 Zuhörer 1 = NJW 1989, 465\nsowie hierzu Schneiders StV 1990, 91; BGHR StPO 8 338 Nr. 6 Zuhörer 2 =\nNStZ 1993, 450). Anders verhielte es sich nach den vorgenannten Entscheidungen allerdings dann, wenn die \"Bitte” in Wahrheit den Charakter einer Anordnung hatte. Dies läßt sich hier jedoch nicht feststellen. Soweit die Revision\ninsoweit geltend macht, die \"Bitte” der Vorsitzenden sei mit der Äußerung verbunden worden, ”anderenfalls erginge Beschluß zur Ausschließung der Öffentlichkeit”, das Verlassen des Sitzungssaales sei mithin nicht freiwillig erfolgt, ist\ndieses Vorbringen auch nach der Einholung weiterer dienstlicher Stellungnah-\n\nmen und der anwaltlichen Versicherung des Verteidigers nicht erwiesen. Zwar\n\nmag die Verteidigung die Äußerung der Vorsitzenden möglicherweise in diesem Sinne verstanden haben. Dagegen spricht jedoch der Inhalt der dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden sowie auch der Umstand, daß andere\nZuhörer den Sitzungssaal nicht verlassen haben und unbeanstandet der ge-\n\nsamten Zeugenvernehmung beiwohnten.\n\nIm übrigen gibt der Fall dem Senat aber Anlaß zu der Bemerkung, daß\nüber den Ausschluß der Öffentlichkeit das Gericht nach Maßgabe der hierfür\ngeltenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 171 a ff GVG) zu entscheiden hat,\nwobei hier eine Anwendung des § 171 b Abs. 1 GVG oder des § 172 Nr. 4\nGVG nahe gelegen hätte. Da der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht der Disposition\ndes Gerichts oder sonstiger Prozeßbeteiligter unterliegt, besteht daneben für\n\neinen \"Ausschluß auf freiwilliger Basis” grundsätzlich kein Raum.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-20/4-str-639-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-20/4-str-639-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.741002+00:00"}}