{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-04-20_4_StR_102_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"4 StR 102/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 102/99\n\nvom\n20. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. April 1999 gemäß\n88 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird im Fall 3 der Anklage (Tat vom\n21. Februar 1998) auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit werden die\nKosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.\n\n2. Im Fall 4 der Anklage (Tat vom 29. März 1998) wird das\nVerfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der exhibitio-\n\nnistischen Handlung beschränkt.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 30. Oktober 1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nder sexuellen Nötigung, der versuchten sexuellen Nötigung in zwei Fällen und der exhibitionistischen\n\nHandlung schuldig ist,\n\nb) in den Aussprüchen über die im Fall 4 der Anklage\n(Tat vom 29. März 1998) verhängte Einzelstrafe und\n\ndie Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n5. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexueller Nötigung in fünf\nFällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, in einem Fall in Tateinheit\nmit exhibitionistischen Handlungen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n1. Das Urteil unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Generalbundesanwalts\nin der Antragsschrift vom 2. März 1999, daß der Beschwerdeführer die Revision wirksam auf den Schuldspruch im Fall 3 der Anklage (Tat vom 21. Februar\n1998) und den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Zwar können einige\nFormulierungen in der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers im Sinne\neiner solchen Beschränkung verstanden werden. Doch wendet sich die Revision mit weiteren Ausführungen in allen Fällen gegen die Feststellungen zum\nTatgeschehen, indem es einleitend heißt, \"in keinem der Fälle (habe) der An-\n\ngeklagte auch nur ansatzweise versucht, direkten körperlichen Kontakt zu den\n\nGeschädigten herzustellen\" (RB 2). Auch hat die Revision nicht nur im Fall 3\nder Anklage (Tat vom 21. Februar 1998), sondern ebenso im Fall 5 der Anklage (Tat vom 24. April 1998) ausdrücklich gerügt, das Landgericht habe\n\"rechtsfehlerhaft festgestellt, daß Gewalt angewandt worden ist\" (RB 2). Die\nAuslegung der Begründungsschrift (vgl. Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 344\nRdn. 5 m.N.) ergibt danach keinen Beschränkungswillen. Diesem Ergebnis entspricht auch der umfassende Aufhebungsamtrag, den der Beschwerdeführer\nzugleich mit der Revisionseinlegung angebracht hat. Bei dieser Sachlage\nkönnte deshalb - anders als in dem der Entscheidung BGHSt 38, 4 zugrundeliegenden Fall der ohne weitere Ausführungen zum Ziel des Rechtsmittels eingelegten Revision - eine Beschränkung nur durch eine Teilrücknahme erfolgen.\nDafür gibt die Revisionsbegründungsschrift - unbeschadet der Frage einer\nausdrücklichen Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO - keinen Anhalt.\n\n2. Nach somit umfassender Prüfung des angefochtenen Urteils stellt der\nSenat das Verfahren im Fall 3 der Anklage (Tat vom 21. Februar 1998) gemäß\n8 154 Abs. 2 StPO ein. Die bisher getroffenen Feststellungen ergeben nicht,\ndaß der Angeklagte die für eine Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung vorausgesetzte Gewalt angewendet hat. Daß sich der Angeklagte in diesem Fall \"in den Weg der Geschädigten stellte und gegen ihren Willen die um\nden Hals gelegte Hundeleine wegzog, um somit ungehindert an ihre Brust fassen zu können\" (UA 11), stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts keine die Tat qualifizierende Gewalt im Sinne des § 178 Abs. 1 StGB a.F. bzw.\n8 177 Abs. 1 StGB n.F. dar. Soweit es dem Angeklagten gelang, die Brüste der\nGeschädigten anzufassen, fehlt es jedenfalls an einer für den Tatbestand vorausgesetzten finalen Verknüpfung einer Gewalthandlung mit dem sexuellen\nGeschehen (vgl. BGHSt 31, 76, 77; BGH NStZ 1993, 78; BGH, Beschluß vom\n\n22. April 1997 - 4 StR 140/97). Zudem ist dem Senat mangels Feststellungen\nzum Alter der Geschädigten und zur Dauer der Berührung ihrer Brust die Prüfung verwehrt, ob das Landgericht zu Recht die nach § 184 c Nr. 1 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit der sexuellen Handlung bejaht hat. Nur \"flüchtige\"\nBerührungen genügen dafür nicht ohne weiteres (vgl. BGHR StGB § 184 c Nr.\n1 Erheblichkeit 6 und StGB § 185 Ehrverletzung 4).\n\nIm Fall 4 der Anklage (Tat vom 29. März 1998) nimmt der Senat den Vorwurf\nder versuchten sexuellen Nötigung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus; unberührt bleibt die Verurteilung wegen der rechtsfehlerfrei festgestellten exhibitionistischen Handlung. In diesem Fall könnte nach den Feststellungen zweifelhaft sein, ob der Angeklagte bereits im Sinne des § 22 StGB\nzur sexuellen Nötigung angesetzt hat und, falls dies zu bejahen wäre, nicht\n\nstrafbefreiend von dem Versuch zurückgetreten ist.\n\nEine Zurückverweisung der Sache zu weiterer Sachaufklärung in diesen Fällen\nerscheint dem Senat aus den in 88 154 Abs. 1, 154 a Abs. 1 StPO genannten\n\nGründen nicht geboten.\n\n3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat - nach\nBeschränkung des Verfahrens gemäß 88 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO - zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nSoweit der Beschwerdeführer zum Fall 5 der Anklage (Tat vom 24. April 1998)\neinwendet, die Anwendung von Gewalt sei nicht rechtsfehlerfrei festgestellt,\nverkennt er, daß schon das Festhalten des Tatopfers eine Nötigung \"mit Gewalt\" darstellen kann (BGH, Urteile vom 6. September 1995 - 2 StR 363/95 -\nund vom 26. August 1997 - 1 StR 431/97). Soweit die Revision der Feststellung\n\nentgegentritt, der Angeklagte habe das bei dieser Tat mitgeführte Tauchermesser auch \"gegebenenfalls als Drohmittel gegen Frauen nutzen wollen\" (UA 8),\nübersieht sie, daß die Feststellungen insgesamt auf dem \"rückhaltlosen Geständnis\" des Angeklagten beruhen (UA 11/14).\n\n4. Die Einstellung des Verfahrens im Fall 3 der Anklage (Tat vom\n21. Februar 1998) hat den Wegfall der betreffenden Einzelfreiheitsstrafe von\nsechs Monaten zur Folge. Im Fall 4 der Anklage (Tat vom 29. März 1998) führt\ndie Beschränkung der Verfolgung auf den Vorwurf der exhibitionistischen\nHandlung zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten. Dies zieht\ndie Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die übrigen Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben. Ihre Festsetzung deckt keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf, wie der Generalbundesanwalt\n\ninsoweit zutreffend dargelegt hat.\n\n5. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen, die die Anordnung zwingend machen, werden auch durch die\nÄnderung des Schuldspruchs nach Teileinstellung bzw. Beschränkung der\nVerfolgung nicht in Frage gestellt (vgl. BGHR StGB 8 184 c Nr. 1 Erheblichkeit\n3; BGH, Beschluß vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98). Ob möglicherweise eine\nAussetzung der Vollstreckung der Maßregel nach § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB in\nBetracht kommt, wird der neue Tatrichter zu prüfen und zu entscheiden haben,\nwenn nicht die Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe nach § 67 b\nAbs. 1 Satz 2 StGB der Aussetzung von vornherein entgegensteht (vgl. zur\ngleichzeitigen Aussetzung der Vollstreckung von Strafe und Maßregel BGH,\nBeschluß vom 18. März 1999 - 4 StR 72/99).\n\n6. Im übrigen gibt das angefochtene Urteil dem Senat Anlaß zu dem\nHinweis, daß die Sachdarstellung (Abschnitt II der Urteilsgründe) der Klarheit\nund Übersichtlichkeit halber eine Gliederung der Straftaten unter einzelnen\nNummern verlangt (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen\n26. Aufl. S. 74 bis 76). Dabei sollte in aller Regel die Numerierung der Sachdarstellung (Abschnitt Il) auch bei der rechtlichen Würdigung (Abschnitt IV) und\nden Ausführungen zur Strafzumessung (Abschnitt V) beibehalten werden. Es\nerschwert nicht nur die Lesbarkeit, sondern begründet auch die Gefahr von\nFehlern, wenn das Urteil bei der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung - wie hier - auf die Fallnummern der Anklage Bezug nimmt, zumal wenn\n\ndiese bei der Sachdarstellung nicht erwähnt werden.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-20/4-str-102-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-20/4-str-102-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.698411+00:00"}}