{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-04-15_4_StR_93_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-15","aktenzeichen":"4 StR 93/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 93/99\n\nvom\n15. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. April 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Dessau vom 13. November 1998 im Ausspruch über die besondere Schuldschwere mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben ; der Ausspruch entfällt.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Von den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens\nträgt der Angeklagte drei Viertel, die Staatskasse ein\nViertel; die Revisionsgebühr wird um ein Viertel ermäßigt.\nDer Angeklagte hat die der Nebenklägerin im Revisions-\n\nverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld besonders schwer\nwiegt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Ausspruch über\ndie besondere Schuldschwere (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) Erfolg; im übrigen ist es unbegründet (8 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten wegen Mor-\n\ndes (§ 211 StGB), begangen an seinem fünfjährigen Sohn, verurteilt. Auf der\n\nGrundlage der getroffenen Feststellungen hat das Schwurgericht zu Recht angenommen, daß die Tötung des Kindes heimtückisch und aus niedrigen Be-\n\nweggründen erfolgte.\n\n2. Auch die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als absoluter\nStrafe hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. März 1999 zutreffend näher ausgeführt hat,\nwird der Strafausspruch auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Landgericht die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration fehlerhaft berechnet hat, indem es für\nden Nachtrunk ein Resorptionsdefizit von lediglich 10 % (UA 22) anstelle von\n30 % angesetzt hat (BGHR StGB § 21 BAK 10). Hierdurch ergibt sich zwar\nrechnerisch eine maximale Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von etwa 2,4 %\nanstelle des Wertes von 2,0 %, von dem das Landgericht ausgeht. Doch kann\nder Senat aufgrund der Erwägungen zur objektiven und subjektiven Alkoholisierung beim Angeklagten und zu den weiteren psycho-diagnostischen Kriterien, mit denen das Landgericht - sachverständig beraten - im Rahmen seines\nBeurteilungsspielraums (vgl. BGHSt 43, 66, 77; BGHR StGB 8 21 Ursachen,\nmehrere 13 a.E.; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1998 - 4 StR 606/98) eine\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint hat, ausschließen, daß das Landgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es eine um 0,4 % höhere Tatzeit-Blutalkoholkonzentration\nangenommen hätte. Abgesehen davon, daß die Rechtsprechung ohnedies bei\nTötungsdelikten besonders hohe Anforderungen an das Hemmungsvermögen\nauch des alkoholisierten Täters stellt (BGHSt 37, 231, 235; BGHR StGB 8 21\nBAK 9, 16), durfte das Landgericht bei seiner Bewertung auch berücksichtigen,\ndaß der Angeklagte den Entschluß, seinen Sohn zu töten, bereits am Nach-\n\nmittag des Tattages zu einem Zeitpunkt gefaßt hatte, als er \"lediglich drei Bier\n\nzu je 0,5 Liter zu sich genommen\" hatte (UA 23). Für eine Strafmilderung nach\n88 21, 49 StGB war danach kein Raum.\n\n3. Dagegen hält die Feststellung des Landgerichts, die Schuld des Angeklagten wiege im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB besonders\n\nschwer, rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nZwar hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung zur besonderen Schuldschwere grundsätzlich hinzunehmen, ihm ist eine ins einzelne\ngehende Richtigkeitskontrolle versagt; es hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter\nalle Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat, darf seine Wertung aber nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (BGHSt - Gro-Ber Senat - 40, 360, 370). Doch begegnet die Entscheidung des Landgerichts\nnach 8§ 57 a StGB auch gemessen an einem solch eingeschränkten Prüfungs-\n\nmaßstab durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Gesamtwürdigung des Schwurgerichts wird den in der Person des\nAngeklagten liegenden Besonderheiten nicht gerecht. Dabei kann dahinstehen,\nob bereits der Fehler bei der Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration\n(s.0.2.) zur Aufhebung nötigt, der - wie dargelegt - zwar nicht die Annahme\nvollständig erhalten gewesener Schuldfähigkeit in Frage stellt, aber auf einen\nhöheren Grad alkoholbedingter Enthemmung hindeutet, als ihn das Landgericht seiner Schuldschwerebeurteilung zugrundegelegt hat. Jedenfalls beanstandet die Revision zu Recht, daß das Schwurgericht ausdrücklich zu Lasten\ndes Angeklagten wertet, er sei aufgrund seiner dissozialen und emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, die sich durch \"emotionale Labilität, eine über-\n\ndurchschnittliche Erregbarkeit und Aggressivitätsbereitschaft zur Durchsetzung\n\neigener Interessen gepaart mit äußerst geringem Mitgefühl für andere\" auszeichne, \"bewußt fähig (gewesen), aus Furcht vor einer möglichen Trennung\"\nseinen Sohn \"aus egozentrischen Motiven\" zu töten (UA 29). Weshalb auf dem\nHintergrund dieser Persönlichkeitsstörung in dem auf ihr beruhenden (\"hierdurch\"; UA 29) Entschluß zur Tat und in deren Ausführung ein schulderhöhendes Moment zu finden sein soll, ist nicht verständlich. Eher gibt dies zu einer\nmilderen Beurteilung Anlaß, zumal das Landgericht selbst davon ausgeht, daß\ndie Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten zu einer Herabsetzung seiner\nHemmschwelle geführt hat. Soweit darüber hinaus das Schwurgericht dem Angeklagten \"egozentrische Motive\" und ferner \"als besonders verwerflich\" anlastet, daß er sein Kind tötete, \"um dessen Mutter zu treffen\" (UA 29), hat es Umstände herangezogen, die bereits Voraussetzungen für die Annahme des\nmordqualifizierenden Merkmals niedriger Beweggründe waren (vgl. UA 21\noben). Dies begegnet unter dem Gesichtspunkt der entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 3 StGB Bedenken (BGHSt 42, 226, 228 f.), zumal das\nLandgericht keine Feststellungen getroffen hat, die ein besonders (vgl. BGHR\nStGB 8 57a Abs. 1 Schuldschwere 19 a.E.) gesteigertes Maß an verwerflicher\nGesinnung ergeben. Schließlich fehlt - wie der Beschwerdeführer zu Recht\neinwendet - auch jeglicher erkennbare Bezug zur Schuldschwere im Sinne des\n857 aAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, soweit das Schwurgericht darauf abstellt, der\nAngeklagte sei \"hinsichtlich der genannten Persönlichkeitsmerkmale kaum therapierbar\" (UA 29).\n\nAuf den beanstandeten Erwägungen beruht die Feststellung über die\nbesondere Schuldschwere (§ 337 Abs. 1 StPO). Daß der Angeklagte mehrere\nMordmerkmale verwirklicht hat, kann zwar ein Grund für die Annahme beson-\n\nderer Schuldschwere sein (BGHSt 39, 122, 125). Das Zusammentreffen mehre-\n\nrer Mordqualifikationen führt aber nicht schematisch zur Bejahung der besonderen Schuldschwere; vielmehr bedarf es auch insoweit jeweils einer Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles (st. Rspr.; BGHR StGB 8 57\na Abs. 1 Schuldschwere 10, 15, 16, 18, 20). Umstände von besonderem Gewicht, die die Annahme zu tragen vermögen, die Schuld des Angeklagten bei\nder Tötung des Kindes wiege - ungeachtet des durch die Tat verwirklichten\nschweren Unrechts - im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB besonders\n\nschwer, hat das Landgericht aber nicht erkennbar gemacht.\n\nZu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Einbeziehung der von dem\nAngeklagten annähernd zwei Jahre vor der hier abgeurteilten Tat \"sozusagen\nzu Übungszwecken” (UA 29) an seinem Nachbarn K. verübten (versuchten)\nTötung in die Gesamtwürdigung. Zwar können bei der Schuldschwerebeurteilung grundsätzlich auch als selbständige Delikte strafbare ”Vortaten” Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - 3 StR 460/98). Doch\nkönnten sich hier - ungeachtet dessen, daß der Angeklagte jene Tat nunmehr\neingestanden hat - rechtliche Bedenken daraus ergeben, daß der Angeklagte\nvom Vorwurf jener Tat rechtskräftig freigesprochen worden ist, wenngleich die\nStaatsanwaltschaft nunmehr die Wiederaufnahme des Verfahrens betreibt. Der\nSenat braucht diese Frage aber nicht abschließend zu beantworten. Jedenfalls\nist, wenn sich die besondere Schuldschwere nicht bereits aus der Tat, die mit\nlebenslanger Freiheitsstrafe geahndet wird, sondern erst aus einer Mehrzahl\nvon Straftaten ergibt (vgl. Lackner StGB 22. Aufl. 8 57b Rdn. 4), nach Maßgabe\nvon § 57b StGB hierüber vorrangig in dem Verfahren zu befinden, in dem die\neinzelnen Straftaten, derentwegen auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt wird, zusammenfassend gewürdigt werden. Im Hinblick auf\n\ndie Gesamtstrafenlage, die hier mit der Tat zum Nachteil des Nachbarn K. be-\n\nsteht, ist dies das Verfahren, in dem jene Tat (nach Wiederaufnahme) abgeur-\n\nteilt wird.\n\nDer Senat schließt nach den getroffenen Feststellungen aus, daß sich aufgrund neuer Verhandlung Umstände ergeben können, die die Annahme besonderer Schuldschwere allein wegen der hier abgeurteilten Mordtat tragen.\n\nDeshalb muß der Ausspruch hier entfallen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-15/4-str-93-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-15/4-str-93-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.638098+00:00"}}