{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-04-15_4_StR_714_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-15","aktenzeichen":"4 StR 714/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 714/98\n\nvom\n15. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1999\ngemäß 88 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\nsoweit der Angeklagte im Falle II 4 der Urteilsgründe ver-\n\nurteilt worden ist.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens\n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Siegen vom 29. Juli 1998 im Schuldspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in 25\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschla-\n\ngung, sowie wegen Untreue in vier Fällen verurteilt ist.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 26 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, sowie wegen Untreue in\n\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Betruges in 23\ntateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Fall II 4 der Urteilsgründe) verurteilt\n\nworden ist.\n\nUnter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der\nhierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Teileinstellung hat zwar den Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafe (ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) zur Folge; der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe wird hiervon jedoch nicht berührt. Der Senat schließt in Anbetracht des verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalts und der 29 bestehen\nbleibenden Einzelstrafen (1 x 2 Jahre, 1 x 1 Jahr 3 Monate, 1 x 8 Monate, 24 x\n6 Monate und 2 x 5 Monate Freiheitsstrafe) aus, daß die Gesamtfreiheitsstrafe\n\nohne die entfallene Einzelstrafe noch milder ausgefallen wäre.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-15/4-str-714-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-15/4-str-714-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.619991+00:00"}}