{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-04-13_4_StR_98_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-13","aktenzeichen":"4 StR 98/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 98/99\n\nvom\n13. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Oktober 1998 dahin\nergänzt, daß zum Ausgleich für die Geldbuße von\n2.000,00 DM, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom\n10. November 1992 erteilten Bewährungsauflage geleistet\nhat,\n\n40 Tage Freiheitsstrafe\n\nauf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem\n\nJahr anzurechnen sind.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n93. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Zugrundelegung bereits\nrechtskräftig festgesetzter Einzelstrafen wegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr und Betruges in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und drei Monaten sowie wegen Betruges in zwei Fällen und Vor-\n\ntäuschens einer Straftat unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil\n\ndes Amtsgerichts Bayreuth vom 10. November 1992 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung\nausgesetzt wurde, verurteilt; außerdem hat es eine Maßregel nach § 69 a StGB\n\nangeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt, hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teil-\n\nerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat es versäumt, über die Anrechnung einer Geldbuße\nin Höhe von 2.000,00 DM, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit\ndem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 10. November 1992 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat, zu entscheiden (§ 8§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f.,\nAbs. 3 StGB). Durch die Einbeziehung gemäß § 55 StGB der in jenem Urteil\nverhängten Einzelstrafen in das angefochtene Urteil ist die ursprünglich bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 36, 378; BGHR StGB 8 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3) ist in derartigen Fällen der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen durch eine die Vollstreckung der neu gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken. Diese Entscheidung\nholt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er\nhält die Anrechnung von 40 Tagen Freiheitsstrafe als Ausgleich für die erbrachte Geldleistung in Höhe von 2.000,00 DM unter den hier gegebenen Um-\n\nständen für angemessen.\n\nDer geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise Auferlegung von Kosten des Verfahrens und Auslagen des Angeklagten auf die\nStaatskasse (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/4-str-98-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/4-str-98-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.402019+00:00"}}