{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-04-13_4_StR_119_99_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-13","aktenzeichen":"4 StR 119/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 119/99\n\nvom\n13. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1999 beschlos-\n\nsen:\n\n1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Rostock\n\nvom 8. Oktober 1998 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer bereits rechtskräftig\nfestgestellten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und ihm - ohne nähere Begründung - die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens sowie die der Nebenklägerin\n\nentstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte erneut Revision eingelegt und\nzugleich sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erhoben. Der\nSenat hat das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch geändert, indem er eine rechtskräftig verhängte Strafe einbezogen\n\nhat; die weiter gehende Revision wurde verworfen.\n\nDie nicht näher begründete sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, über die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entschei-\n\nden hat, ist unbegründet.\n\nNach 8 465 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des gesamten landgerichtlichen Verfahrens zu tragen, weil er - abgesehen von einem\nauch in kostenrechtlicher Hinsicht rechtskräftigen Teilfreispruch - wegen der\ngenannten Tat verurteilt worden ist. Auch wenn - wie hier - im ersten Rechtszug infolge Aufhebung und Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO mehrere Hauptverhandlungen notwendig sind, hat der Verurteilte alle insoweit entstandenen Kosten zu tragen, weil das erstinstanzliche Verfahren kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist (vgl. BGHSt 18, 231; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. 8 465 Rdn. 3 m.w.N.).\n\nDurch die geringfügige Ermäßigung der Einzelstrafe um drei Monate gegenüber der in beiden vorangegangenen landgerichtlichen Entscheidungen\nerkannten Strafe ist das Gewicht der Rechtsfolgenentscheidung nicht derart\ngemindert worden, daß es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten\nRechtsmittelkosten aufzuerlegen, zumal er auch eine Verurteilung in dem jetzigen Umfang nicht akzeptiert hätte, wie sich aus der erneuten Revisionseinlegung ergibt (vgl. BGHR StPO 8 473 Abs. 4 Quotelung 5 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 11. Februar 1999 - 3 StR 651/98).\n\nDaß der Angeklagte die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen hat, ergibt sich aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO; Gründe für\neine Billigkeitsentscheidung nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO liegen nicht vor.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/4-str-119-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/4-str-119-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.351079+00:00"}}