{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-04-13_4_StR_119_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-04-13","aktenzeichen":"4 StR 119/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 119/99\n\nvom\n13. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 1999 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Rostock vom 8. Oktober 1998 im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts\nRostock vom 23. Juli 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt wird und\ndie in dem Strafbefehl angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Einziehung des Führerscheins auf-\n\nrechterhalten bleiben.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aufgrund des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte wiederum\nRevision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts\n\nrügt.\n\nDas Rechtsmittel führt zu der - den Angeklagten begünstigenden - Gesamtstrafenbildung durch den Senat; im übrigen ist es unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nZu Unrecht hat sich das Landgericht an einer Gesamtstrafenbildung mit\nder Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu jeweils 50,00 DM aus dem\nStrafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 23. Juli 1997 - 23 Cs (462/97) 347\nJs 33933/96 - dadurch gehindert gesehen, daß der Angeklagte die Geldstrafe\nnach der vom Senat im Strafausspruch aufgehobenen Verurteilung durch das\nLandgericht Rostock vom 21. April 1998, in welcher die durch das erste Urteil\ndes Landgerichts Rostock vom 28. Juli 1997 entgegen § 55 StGB nicht vorgenommene Gesamtstrafenbildung nachgeholt worden war, vollständig bezahlt\nhat. Dabei hat es verkannt, daß eine unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe auch dann nachzuholen ist, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen erledigt ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 4, 366, 367;\n15, 66, 71; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m.w.N.).\n\nZur Vermeidung einer dritten Aufhebung des Strafausspruchs nimmt der\nSenat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die erforderliche\nGesamtstrafenbildung selbst vor, indem er die Einsatzstrafe um einen Monat\nerhöht. Da die bereits vollständig bezahlte Geldstrafe gemäß § 51 Abs. 2 StGB\nauf die zu verbüßende Gesamtstrafe angerechnet wird, ist im vorliegenden Fall\ndie Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten günstiger als eine\nEntscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB. Außerdem sind die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis\n\nund die Einziehung des Führerscheins aufrechtzuerhalten (vgl. BGH StV 1983,\n\n14; NStZ 1996, 433); die festgesetzte Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahr-\n\nerlaubnis hat sich dagegen infolge Zeitablaufs erledigt.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/4-str-119-99-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-13/4-str-119-99-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.367472+00:00"}}